Die festgestellten PFAS-Werte in der Umwelt und in Tieren lösen in unterschiedlichen Branchen Fragen aus. Auf dieser Seite fassen wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammen. Die Seite wird laufend aktualisiert.
Ich habe einen Bauernbetrieb. Was habe ich für Handlungsmöglichkeiten?
Bauernbetriebe
Kantonsweite Analysen von Milch und Wasser während der letzten Jahre zeigen, dass der grösste Teil des Kantons nicht mit PFAS belastet ist.
Im Kanton St.Gallen wurden bisher vor allem in den folgende Gebiete Flächen mit erhöhten Belastungen festgestellt: Flächen im Bogen Mörschwil, Untereggen, Goldach, Eggersriet, St.Margrethen, Altenrhein.
Die Kontrollen wurden nicht flächendeckend durchgeführt. Es ist möglich, dass weitere Flächen betroffen sind.
Betriebe, welche Primärproduktion betreiben, müssen dafür sorgen, dass ihre Lebensmittel und Futtermittel sicher sind (Art. 4 Abs. 1 VPrP). Sie müssen Kontaminationen durch Rückstände von PFAS verhindern und sicherstellen, dass die aus den Primärprodukten hergestellten Lebensmittel die Höchstwerte einhalten. Dabei müssen sie Untersuchungsergebnisse von Proben berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 VPrP).
Lebensmittel, die die Höchstwerte von PFOS (oder anderen Kontaminanten) überschreiten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Stellt ein Betrieb fest oder hat Grund zur Annahme, dass abgegebene Primärprodukte die Höchstwerte nicht einhalten, muss der Betrieb unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die betreffenden Primärprodukte in die Lebensmittelkette gelangen, und das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen informieren (Art. 6, bst. a und c VPrP).
Landwirtschaftsbetriebe aus dem Risikogebiet oder Betriebe mit begründetem Verdacht auf eine Belastung können in Rücksprache mit dem AFU Bodenproben kostenfrei untersuchen lassen. Milch, Tränkewasser, Fleisch und Blut müssen im Auftrag der Betriebe in privaten Laboratorien untersucht werden. Die Kosten für die Laboruntersuchungen werden für Risikobetriebe befristet durch den Kanton rückvergütet. Füllen Sie hierfür ein Gesuch um finanzielle Unterstützung aus.
Amtlich werden risikobasiert (vor allem aus belasteten Gebieten) Proben erhoben. Überschreitet eine Probe die Höchstwerte werden die notwendigen Massnahmen durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen verfügt. Überschreitet eine Probe die Richtwerte, so werden Senkungsmassnahmen empfohlen.
Aktuell werden Milch, Eier, Fleisch und Wasser beprobt. Geplant sind auch Untersuchungen von pflanzlichen Lebensmitteln.
Fleisch mit Höchstwertüberschreitungen darf nicht in Verkehr gebracht werden. Es sind sofort Senkungsmassnahmen einzuleiten. Wurde solches Fleisch bereits in Verkehr gebracht, so ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zu informieren. Es muss dann eine Rücknahme oder ein Rückruf eingeleitet werden.
Mögliche Ursachen bei Futter und Tränke sind zu suchen. Dabei können folgende Personen Hilfestellungen leisten:
- Landwirtschaftliche Beratung, LZSG Sekretariat, 058 228 24 00
- Bodenanalysen (Aline Loher, aline.loher@sg.ch, 058 229 27 74)
Tränkewasser mit PFAS Rückständen über dem für Trinkwasser geltenden Höchstwert von 0.3 µg/l darf nicht mehr für die Tränkung der Tiere eingesetzt werden. Es ist aber zu beachten, dass gemäss Modellrechnungen des BfR Tränkewasser mit PFOS-Rückständen ab 0.03 µg/l zu Höchstwertüberschreitungen im Fleisch führen kann (vgl. Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Hygiene bei der Primärproduktion).
Aktuell gibt es für Milch noch keine Höchstwerte, diese werden aber voraussichtlich bald folgen. Es wird empfohlen mögliche Ursachen bei Futter und Tränke zu suchen. Dabei können folgende Personen Hilfestellungen leisten:
- Landwirtschaftliche Beratung, LZSG Sekretariat, 058 228 24 00
- Bodenanalysen (Aline Loher, aline.loher@sg.ch, 058 229 27 74)
Über Befunde amtlicher Proben werden die Probenbesitzer bzw. Betriebsverantwortlichen informiert. Es gilt die Schweigepflicht gemäss Art. 56 LMG.
Werden die Proben auf Stufe Schlachthof/Zerlegerei/Metzgerei erhoben, so werden diese Betriebe über die Rückstände informiert.
Sie können sich an das Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen neues Fenster wenden.
Der Bauernverband St.Gallen hat ein Angebot für diesen Bereich. Bitte melden sie sich beim Bauernverband.
Milchbranche
Belastete Milch ist lebensmittelrechtlich verkehrsfähig. Eine Einführung eines gesetzlichen Höchstwertes wird demnächst erwartet.
Über Befunde amtlicher Proben werden die Probenbesitzer bzw. Betriebsverantwortlichen informiert. Es gilt die Schweigepflicht gemäss Art. 56 LMG.
Werden die Proben auf Stufe Milchvermarkter/Milchverarbeiter erhoben, so werden diese Betriebe über die Rückstände informiert.
Bei den gefundenen PFOS-Konzentrationen besteht keine akute Gesundheitsgefährdung.
Es ist anzunehmen, dass es Unterschiede gibt. Erste Untersuchungen zeigen, dass in Butter und Käse mit einer Anreicherung zu rechnen ist. Abschliessende Untersuchungen dazu fehlen und müssen noch erarbeitet werden.
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen empfiehlt den Milchverarbeitern vor der Einführung von Höchstwerten im Rahmen der Selbstkontrolle abzuklären, ob Massnahmen bei Lieferanten notwendig sind. Nach Einführung von Höchstwerten und Ablauf von möglichen Übergangsbestimmungen dürfen Milch und Milchprodukte, welche die Höchstwerte nicht einhalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Metzgereien und Fleischverarbeiter
Über Befunde amtlicher Proben werden die Probenbesitzer bzw. Betriebsverantwortlichen informiert. Es gilt die Schweigepflicht gemäss Art. 56 LMG.
Werden die Proben auf Stufe Schlachthof/Zerlegerei/Metzgerei erhoben, so werden diese Betriebe über die Rückstände informiert.
Das ist keine Frage des Lebensmittelrechts, sondern eine private Angelegenheit zwischen Käufer und Verkäufer/Produzent.
Fleisch, welches die Höchstwerte überschreitet, darf nicht in Verkehr gebracht werden. Wurde solches Fleisch bereits in Verkehr gebracht, so ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zu informieren. Es muss dann eine Rücknahme oder ein Rückruf eingeleitet werden.
Es werden risikobasierte Stichproben erhoben und analysiert.
Die Betriebe sind zur Selbstkontrolle verpflichtet. Sie müssen sicherstellen, dass die in Verkehr gebrachten Produkte den Anforderungen des Lebensmittelrechts genügen.
Wurden Produkte mit Höchstwertüberschreitungen bereits in Verkehr gebracht, so muss eine Rücknahme oder ein öffentlicher Rückruf eingeleitet werden.
Wenn Messungen in Auftrag gegeben werden, reicht es, die vier gesetzlich geregelten PFAS zu untersuchen: Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (vgl. Anhang 8 VHK). Im Rahmen der Selbstkontrolle können neben Fleisch-, Eier und Milchproben bei Rindern und Schafen auch Blutproben untersucht werden. Aus den Rückständen im Blut kann auf die Rückstände im Fleisch geschlossen werden.
Wo kann ich PFAS-Proben in Auftrag geben?
In der Liste sind Labore aufgeführt, welche Untersuchungen auf PFAS anbieten.
Die Kosten für die Laboruntersuchungen werden für Risikobetriebe befristet durch den Kanton rückvergütet. Füllen Sie hierfür ein Gesuch um finanzielle Unterstützung aus.
Allgemein
In einem ersten Schritt müssen die PFAS-Molküle aus dem Lebensmittel extrahiert werden. Anschliessend werden sie mit einem Flüssigchromatografen aufgetrennt und in einem Massenspektormeter detektiert und dann quantifiziert. Im Fachjargon wird die Methode LC-MS genannt.
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen verfügt über eine Methode, mit der 22 verschiedene PFAS nachgewiesen werden können. Die Nachweisgrenzen hängen vom Lebensmittel und vom einzelnen PFAS-Molekül ab und liegen in folgender Grössenordnung:
Milch: 0,005 Mikrogramm/l
Wasser: 0,001 Mikrogramm/l
Fleisch: 0,05 Mikrogramm/kg
In den Proben wurde hauptsächlich das PFOS-Molekül in folgenden Konzentrationen gefunden:
Rohmilch (direkt ab Bauernhof): n.n. – 1,2 µg/l
Milch im Verkauf (Molkerei, Detailhandel, etc.): n.n. – 0,2 µg/l
Fleischproben (Kuh, Rind, Kalb): 2-12 µg/kg
Wobei n.n. für nicht nachweisbar steht.
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