Das Datenschutzgesetz des Kantons St.Gallen (abgekürzt DSG) regelt die Bearbeitung von Personendaten durch die öffentlichen Organe des Kantons St.Gallen und der Gemeinden. Den betroffenen Personen stehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung ihrer Personendaten verschiedene Rechte zu. Grundsätzlich gilt, dass die Wahrnehmung dieser Rechte unentgeltlich ist.
Meine Rechte
Auskunft
Art. 17 Abs. 1 DSG ermöglicht es Ihnen, dass Sie mittels schriftlichem Gesuch von einem öffentlichen Organ Auskunft erhalten, ob und allenfalls welche Ihrer Personendaten durch das Organ bearbeitet werden.
Anmerkung: Stehen höherwertige Interessen dem Auskunfts- oder Einsichtsbegehren entgegen, kann die Auskunft/Einsicht eingeschränkt oder abgelehnt werden.
Einsicht
Art. 17 Abs. 2 DSG eröffnet die Möglichkeit, dass Sie Einsicht in die bearbeiteten Personendaten nehmen.
Anmerkung: Stehen höherwertige Interessen dem Auskunfts- oder Einsichtsbegehren entgegen, kann die Auskunft/Einsicht eingeschränkt oder abgelehnt werden.
Berichtigung unrichtiger Personendaten
Sollten Ihre Daten, die bei einer Behörde gespeichert sind, falsch oder unvollständig sein, gewährt Ihnen Art. 20 DSG die Möglichkeit eine Berichtigung zu beantragen.
Anmerkung: Kann weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit der Personendaten bewiesen werden, haben Sie einen Anspruch darauf, dass das öffentliche Organ einen entsprechenden Bestreitungsvermerk anbringt oder die Bearbeitung einschränkt.
Datensperre
Sie haben Anrecht darauf, dass das öffentliche Organ Ihre Personendaten nicht weitergeben darf. Bitte beachten Sie, dass das öffentliche Organ Ihre Daten trotz der Sperrung bekanntgeben muss, wenn:
- eine Rechtspflicht dazu besteht;
- die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgaben ansonsten verunmöglicht wird;
- glaubhaft gemacht wird, dass Rechtsmissbrauch vorliegt.
Personendaten sind beim öffentlichen Organ (z.B. Einwohneramt), bei dem die zu sperrenden Daten bearbeitet werden, auf Gesuch hin zu sperren. Wenn Sie das Gesuch schriftlich stellen, so legen Sie Ihrem (unterzeichneten) Gesuch eine Kopie eines amtlichen Dokumentes (z.B. Identitätskarte) zu Ihrer Identifikation bei.
Widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten
Erfüllt ein öffentliches Organ die Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten nicht, handelt dieses Organ widerrechtlich.
Sie können von einem öffentlichen Organ jederzeit verlangen, dass es die widerrechtliche Bearbeitung u.a. unterlässt, unrichtige Daten löscht oder die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt.
Hat die Bearbeitung bereits stattgefunden, räumt Ihnen das DSG einen Anspruch auf Vernichtung der widerrechtlich bearbeiteten Daten ein.
Register der Datensammlungen
Eine Datensammlung ist ein Bestand von Personendaten, der nach Personen erschlossen oder erschliessbar ist. Für jede Datensammlung ist ein Registerblatt angelegt, das summarische Angaben zu Art, Umfang und Inhalt der Datensammlung enthält. Zusätzlich wird darüber informiert, wer Inhaber der Datensammlung ist. Das Register selbst ermöglicht jedoch keinen Zugriff auf die Daten der Datensammlungen. Auskunft über die bearbeiteten Daten können die Betroffenen beim öffentlichen Organ, das die Datensammlung führt, erhalten.
Mitteilungen/Anzeigen an die Fachstelle für Datenschutz
Die kantonale Fachstelle für Datenschutz überprüft auf Anzeige betroffener Personen die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die öffentlichen Organe. Sie berät öffentliche Organe und betroffene Personen in Fragen des Datenschutzes.
Fachstelle für Datenschutz
Kanton St.Gallen
Regierungsgebäude
9001 St.Gallen
Telefon 058 229 14 14
www.datenschutz.sg.ch
Erreichbarkeit
Ihren Telefonanruf beantworten wir an diesen Tagen:
Montag bis Mittwoch und Freitag
8.30 - 11 und 14 - 16 Uhr
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Fachstelle für Datenschutz Kanton St.Gallen
Regierungsgebäude
9001 St. Gallen