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Jede Person hat Anspruch auf Schutz der Privatsphäre und Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Die Bearbeitung von Personendaten stellt einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar. Dieses Grundrecht ist durch die Verfassung des Kantons St.Gallen neues Fenster geschützt. Das Datenschutzgesetz des Kantons St.Gallen neues Fenster (abgekürzt DSG) regelt die Bearbeitung von Personendaten durch die öffentlichen Organe des Kantons St.Gallen und der Gemeinden. Werden Ihre persönlichen Angaben durch diese Stellen bearbeitet, haben Sie gestützt auf das DSG verschiedene Rechte. Die Wahrnehmung dieser Rechte ist üblicherweise unentgeltlich.

Hinweis: Die kantonale Aufsichtsstelle bearbeitet ausschliesslich Anliegen im Zusammenhang mit einer Bearbeitung durch kantonale öffentliche Stellen. 

Erkundigen Sie sich auf unserer Seite Zuständigkeiten | sg.ch neues Fenster über die unterschiedlichen Aufsichtsstellen, wenn andere Stellen (z.B. ein Bundesorgan, ein Unternehmen oder eine Gemeinde) Ihre Angaben bearbeiten.

Meine Rechte

Auskunft

Auskunft


Art. 17 Abs. 1 DSG ermöglicht es Ihnen, dass Sie mittels schriftlichem Gesuch von einem öffentlichen Organ Auskunft erhalten, ob und allenfalls welche Ihrer Personendaten durch das Organ bearbeitet werden.

Anmerkung: Stehen höherwertige Interessen dem Auskunfts- oder Einsichtsbegehren entgegen, kann die Auskunft eingeschränkt oder abgelehnt werden.

Einsicht

Einsicht


Art. 17 Abs. 2 DSG enthält die Möglichkeit, dass Sie Einsicht in die bearbeiteten Personendaten nehmen.

Anmerkung: Stehen höherwertige Interessen dem Auskunfts- oder Einsichtsbegehren entgegen, kann die Einsicht eingeschränkt oder abgelehnt werden.

Berichtigung

Berichtigung unrichtiger Personendaten


Sollten Ihre Daten, die bei einer Behörde gespeichert sind, falsch oder unvollständig sein, gewährt Ihnen Art. 20 Abs. 1 DSG die Möglichkeit, eine kostenlose Berichtigung zu beantragen.

Anmerkung: Kann weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit der Personendaten bewiesen werden, haben Sie einen Anspruch darauf, dass das öffentliche Organ einen entsprechenden Bestreitungsvermerk anbringt oder die Bearbeitung einschränkt.

Widerrechtliche Bearbeitung

Widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten

Erfüllt ein öffentliches Organ die Voraussetzungen einer rechtmässigen Bearbeitung von Personendaten nicht, handelt es widerrechtlich. Sie als betroffene Person können von einem öffentlichen Organ jederzeit verlangen, dass es

  • die widerrechtliche Bearbeitung unterlässt
  • unrichtige Daten löscht und deren Bekanntgabe an Dritte sperrt
  • die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung feststellt
  • die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt
  • widerrechtlich bearbeitete Personendaten vernichtet
  • Empfängerinnen und Empfänger von unrichtigen oder widerrechtlich bearbeiteten Personendaten über die getroffenen Massnahmen informiert, sofern es mit einem verhältnismässigem Aufwand möglich ist

Datensperre

Datensperre


Sie haben Anrecht darauf, dass das öffentliche Organ Ihre Personendaten nicht weitergeben darf, sofern Sie ein schutzwürdiges Interesse daran haben. Bitte beachten Sie, dass das öffentliche Organ Ihre Daten trotz der Sperrung bekanntgeben muss, wenn:

-       eine Rechtspflicht dazu besteht;
-       die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgaben ansonsten verunmöglicht wird;
-       glaubhaft gemacht wird, dass Rechtsmissbrauch vorliegt.

Personendaten sind beim öffentlichen Organ (z.B. Einwohneramt), bei dem die zu sperrenden Daten bearbeitet werden, auf Gesuch hin zu sperren. Wenn Sie das Gesuch schriftlich stellen, so legen Sie Ihrem (unterzeichneten) Gesuch eine Kopie eines amtlichen Dokumentes (z.B. Identitätskarte) zu Ihrer Identifikation bei.

 

Verfügung

Verfügung des öffentlichen Organs

Sie haben Anspruch darauf, dass das öffentliche Organ eine formelle Verfügung erlässt, wenn es ein zur Durchsetzung Ihrer Rechte eingereichtes Gesuch abweist. Erlässt das öffentliche Organ keine Verfügung, können Sie eine solche verlangen.

Diese Verfügung muss eine Begründung erhalten, weshalb das Gesuch abgelehnt wurde. Ausserdem muss darauf stehen, wie und innert welcher Frist Sie diese Verfügung anfechten können. Diese Verfügung ermöglicht es Ihnen, dass sich eine nächst höhrere Instanz (z.B. das Departement oder ein Gericht) inhaltlich mit Ihrem Anliegen befasst. Beachten Sie, dass für dieses Verfahren grundsätzlich ein Kostenvorschuss zu zahlen ist.

Mitteilungen

Mitteilungen an die Fachstelle für Datenschutz

Die kantonale Fachstelle für Datenschutz können Sie telefonisch, per E-Mail oder postalisch kontaktieren. Gerne können Sie auch das untenstehende Formular für eine Anfrage verwenden:

Mitteilung an die Fachstelle für Datenschutz | sg.ch neues Fenster

Anzeigen

Anzeigen an die Fachstelle für Datenschutz


Die kantonale Fachstelle für Datenschutz prüft auf Anzeige die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch kantonale öffentliche Organe. Bitte reichen Sie uns Anzeigen (Schilderung des Sachverhalts inkl. allfälliger Beweismittel in Kopien) postalisch an die folgende Adresse ein:

Kanton St.Gallen
Fachstelle für Datenschutz
Klosterhof 7
9001 St.Gallen

Noch offene Fragen?

Fachstelle für Datenschutz Kanton St.Gallen

Klosterhof 7
9001 St. Gallen