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Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B), vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F)

Asylsuchende (Ausweis N)

Für Asylsuchende besteht während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs ein generelles Arbeitsverbot, das auf sechs Monate verlängert werden kann, wenn innerhalb der ersten drei Monate ein negativer erstinstanzlicher Entscheid erfolgt. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann nach dieser Frist den Asylsuchenden bewilligt werden, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben, sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Vorrang eingehalten werden. Dafür ist nach wie vor eine Bewilligung der Migrations- und Arbeitsmarktbehörden notwendig.

Das Gesuchsformular A1 ist beim Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen.

Noch offene Fragen?

Asylabteilung

Migrationsamt

Oberer Graben 38
9001 St. Gallen


Öffnungszeiten

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