Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge können eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dafür genügt eine einfache Meldung. Das Meldeverfahren soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern.
Vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge sowie Schutzbedürftige können auch an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen teilnehmen, die ebenfalls zu ihrer beruflichen und sozialen Integration beitragen sollen. Mehr Informatonen zur Meldung einer Erwerbstätigkeit finden sie hier:
Die Meldung einer Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) sowie Schutzbedürftige (S) kann direkt im Online-Schalter EasyGov für Unternehmen eingegeben werden. Nach der erstmaligen Registrierung steht EasyGov für nachfolgende An- und Abmeldungen zur Verfügung.
Für Asylsuchende besteht während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes ein absolutes Arbeitsverbot. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann den Asylsuchenden nach dem Austritt aus dem Bundesasylzentrum bewilligt werden. Asylsuchende brauchen vor Antritt der Arbeitsstelle eine behördliche Bewilligung. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz.
Das Gesuchsformular A1 ist beim Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
Seit 23. Oktober 2025 kann die Meldung für eine Erwerbstätigkeit für Personen mit Schutzstatus (Ausweis S) direkt im Online-Schalter für Unternehmen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingegeben werden. Nach der erstmaligen Registrierung steht EasyGo.swiss für nachfolgende An- und Abmeldungen zur Verfügung.
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