Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B), vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F)
Vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge können eine Erwerbstätigkeit ausüben. Seit dem 1. Januar 2019 genügt dafür eine einfache Meldung. Dies soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern. Das Bewilligungsverfahren ist somit nicht mehr anwendbar. Vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge können auch an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen teilnehmen, die ebenfalls zu ihrer beruflichen und sozialen Integration beitragen sollen.
Mehr Informatonen zur Meldung einer Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen & Personen (Ausweis F) finden Sie hier
Seit 17. August 2021 kann die Meldung für eine Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) direkt im Online-Schalter für Unternehmen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingegeben werden. Nach der erstmaligen Registrierung steht EasyGo.swiss für nachfolgende An- und Abmeldungen zur Verfügung.
Asylsuchende (Ausweis N)
Für Asylsuchende besteht während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs ein generelles Arbeitsverbot, das auf sechs Monate verlängert werden kann, wenn innerhalb der ersten drei Monate ein negativer erstinstanzlicher Entscheid erfolgt. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann nach dieser Frist den Asylsuchenden bewilligt werden, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben, sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Vorrang eingehalten werden. Dafür ist nach wie vor eine Bewilligung der Migrations- und Arbeitsmarktbehörden notwendig.
Das Gesuchsformular A1 ist beim Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
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