Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge können eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dafür genügt eine einfache Meldung. Das Meldeverfahren soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern.
Vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge sowie Schutzbedürftige können auch an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen teilnehmen, die ebenfalls zu ihrer beruflichen und sozialen Integration beitragen sollen. Mehr Informatonen zur Meldung einer Erwerbstätigkeit finden sie hier:
Die Meldung einer Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) sowie Schutzbedürftige (S) kann direkt im Online-Schalter EasyGov für Unternehmen eingegeben werden. Nach der erstmaligen Registrierung steht EasyGov für nachfolgende An- und Abmeldungen zur Verfügung.
Für Asylsuchende besteht während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs ein generelles Arbeitsverbot, das auf sechs Monate verlängert werden kann, wenn innerhalb der ersten drei Monate ein negativer erstinstanzlicher Entscheid erfolgt. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann nach dieser Frist den Asylsuchenden bewilligt werden, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben, sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Vorrang eingehalten werden. Dafür ist nach wie vor eine Bewilligung der Migrations- und Arbeitsmarktbehörden notwendig.
Das Gesuchsformular A1 ist beim Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
Seit 23. Oktober 2025 kann die Meldung für eine Erwerbstätigkeit für Personen mit Schutzstatus (Ausweis S) direkt im Online-Schalter für Unternehmen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingegeben werden. Nach der erstmaligen Registrierung steht EasyGo.swiss für nachfolgende An- und Abmeldungen zur Verfügung.
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