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Die Verwaltungsrekurskommission ist das erstinstanzliche Gericht der Verwaltungsjustiz.

Sie ist kantonale Rechtsmittelinstanz unter anderem in den Gebieten Abgaberecht, Schätzungen, Landwirtschaft, Verkehr, Kindes- und Erwachsenenschutz sowie Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

Sie beurteilt insbesondere Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Behörden von Gemeinden und Kanton aus folgenden Gebieten:

Steuern, namentlich

  • Einkommens- und Vermögenssteuer
  • Gewinn- und Kapitalsteuer
  • Grundstückgewinnsteuer
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Gemeindesteuern
  • direkte Bundessteuer

Kausalabgaben, namentlich

  • Gebühren
  • Beiträge (für Erschliessung, insbesondere Strassen und Kanalisation)
  • Vorzugslasten
  • Ersatzabgaben, insbesondere Militärpflichtersatz

Schätzungen, namentlich

  • Grundstückschätzungen
  • Perimeter nach Strassen- und Wasserbaugesetz

Landwirtschaft, namentlich im Gebiet

  • Pacht
  • bäuerliches Bodenrecht
  • Schätzungen
  • Investitionskredite und Betriebshilfe
  • Melioration

Strassenverkehr, namentlich

  • Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwarnung und Führerausweisentzug)

Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung, Berufsausübung, Berufszulassung, öffentlich-rechtliches Personalrecht, Öffentlichkeit und Information der Verwaltung, Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen und nicht auf Personalrecht beruhende Klagen

Kindes- und Erwachsenenschutz einschliesslich fürsorgerische Unterbringung

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, namentlich Haftüberprüfungen

 

Ausserdem beurteilt die Verwaltungsrekurskommission Klagen über Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, personalrechtliche Klagen aufgrund des Personalgesetzes und des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften, vermögensrechtliche Ansprüche aus dem durch Verfügung begründeten Angestelltenverhältnis in Gemeinden  sowie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, in denen weder eine Verfügung ergehen oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.