Verhandlungstermine
| Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
|---|---|---|---|---|
| 27.02.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Forderung; Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Betra-ges von rund Fr. 5'000.00. Er bringt diesbezüglich vor, dass er für die Beklagte einen Umzug durchgeführt habe, diese ihm aber das dafür vereinbarte Entgelt schuldig geblieben sei. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass der Vertrag über die Durchführung des Umzuges nicht mit dem Kläger, sondern mit einem Dritten eingegangen worden sei. Zudem sei die geltend gemachte Entschädigung überhöht und unbegründet. Ebenso habe der Kläger Umzugsgut beschädigt und es seien Gegenstände beim Umzug verschwunden. |
| 04.03.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Strafsache betreffend mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung (Einsprache gegen Strafbefehl) (Beschuldigte 1) sowie Strafsache betreffend mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch (Einsprache gegen Strafbefehl) (Beschuldigter 2) Den Beschuldigten werden – teilweise in gemeinsamer Begehung – Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung vorgeworfen. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Schriftzüge mit Farbe an einer Hausfassade angebracht zu haben. Ferner sollen sie sich unbefugten Zugang zu einem Baugerüst verschafft und die Fassadenverkleidungen der Baustelle zerschnitten haben. Zudem soll die Beschuldigte 1 ein Grundstück unberechtigt betreten und ein Transparent an der Brüstung angebracht haben. Schliesslich soll sich die Beschuldigte 1 unbefugt Zugang zu einem Baugerüst verschafft und die Fassadenverkleidungen der Baustelle an mehreren Stellen beschädigt sowie die Erstellung einer vollständigen erkennungsdienstlichen Erfassung verhindert haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Wesentlichen für die Beschuldigte 1 eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.00. Betreffend den Beschuldigten 2 beantragt die Staatsanwaltschaft eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00. |
| 13.03.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Strafsache betreffend Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Überschreitung der abweichend signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge ausserorts und auf Autostrassen), Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Verwendung gefälschter Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Einsprache gegen Strafbefehl) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mit einem Motorrad die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge um 3 km/h überschritten zu haben. Zudem soll der Beschuldigte das Motorrad wissentlich ohne erforderlichen Führerausweis und mit gefälschten Kontrollschildern gelenkt haben. Die Staatsanwaltschaft fordert im Wesentlichen eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 sowie eine Busse von Fr. 40.00. |
| 18.03.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Strafsache betreffend einfacher Diebstahl Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, heimlich und unbefugt eine Wohnung betreten und Bargeld im Gesamtwert von mindestens Fr. 750.00 und höchstens Fr. 780.00 entwendet zu haben. Nach einem Aufeinandertreffen mit der geschädigten Person beim Verlassen der Wohnung soll der Beschuldigte rund Fr. 300.00 zurückgegeben haben, mit der Begründung, er habe das Geld im Treppenhaus bzw. beim Hauseingang auf dem Boden gefunden. Das restliche Bargeld soll er zu sich nach Hause genommen haben, wo es später von der Polizei sichergestellt worden sein soll. |
| 19.03.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Forderung; Die Eltern der Parteien verfügen über ein gemeinsames Familiengrab. Die Klägerin bringt vor, dass zwischen den Familienstämmen der Parteien die interne Abmachung zur jeweils hälftigen Übernahme der Grabunterhaltskosten bestehe. Nachdem der Unterhalt des Grabes zwischenzeitlich vernachlässigt worden sei, habe die Standortgemeinde eine Ersatzvornahme angedroht. Diese habe durch den Familienstamm der Klägerin durch die Kostenübernahme des Grabunterhalts abgewendet werden können. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten rückwirkend und zukünftig die hälftige Übernahme der Kosten des Grabunterhalts. Der Beklagte verlangt die Abweisung der Klage. Er bestreitet dabei einerseits die Aktivlegitimation der Klägerin und andererseits seine Passivlegitimation. Weiter bestreitet der Beklagte den Bestand einer vertraglichen Abrede zwischen den Familienstämmen der Parteien bzw. einer anderen Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Forderung. Schliesslich bestreitet der Beklagte auch die Angemessenheit der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Forderung. |
| 24.03.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Strafsache betreffend Unterlassung der Buchführung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, Misswirtschaft Der Beschuldigte war einziges Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft, über die der Konkurs eröffnet worden ist. Im Zusammenhang mit dieser Aktiengesellschaft bzw. deren Konkurs wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nun Unterlassung der Buchführung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie Misswirtschaft vor. Die Staatsanwaltschaft fordert im Wesentlichen eine unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.00. |
| 25.03.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Forderung; Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von rund Fr. 4'000.00. Er bringt diesbezüglich vor, für die Klägerin tätig gewesen zu sein, wobei vereinbart worden sei, dass er 80% des für die Beklagte erzielten Umsatzes als Vergütung erhalte. Die Beklagte sei ihm diesen Betrag aber schuldig geblieben. Die Beklagte bestreitet das Vorbringen des Klägers und verlangt die Abweisung der Klage. Sie bringt diesbezüglich vor, dass die Vereinbarung der Parteien vorgesehen habe, dass die Umsatzbeteiligung sich nach den zu tragenden Gesamtkosten der Beklagten richte. Eine Umsatzbeteiligung zu einem fixen Schlüssel (wie dies der Kläger behaupte) sei dagegen nicht vereinbart gewesen. Dazu komme, dass der Kläger vorleistungspflichtig gewesen sei. Diese Vorleistungspflicht habe der Kläger aber nie erfüllt, weshalb ihm auch nichts (mehr) zustehe. Vielmehr wäre eine dem Kläger gegebenenfalls theoretisch zustehende Umsatzbeteiligung mit der bei der Beklagten entstandenen und vom Kläger verursachten Umsatzeinbusse (welche die vom Kläger geltend gemachte Forderung bei weitem übersteige) zu verrechnen. |
| 26.03.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Strafsache betreffend Drohung (Anstiftung), eventualiter Drohung Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine unbekannte Person durch Instruktion dazu gebracht zu haben, den Entschluss zu fassen, den Privatkläger mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten an-zurufen und eine Drohung auszusprechen. Die Drohung habe den Privatkläger in Angst versetzt, was der Beschuldige wusste und mit seiner Verhaltensweise zu bezwecken beabsichtigte. Eventualiter soll der Beschuldigte diesen Anruf selbst getätigt haben. Die Staatsanwaltschaft fordert im Wesentlichen eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 und eine Busse von Fr. 810.00. |
| 31.03.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Strafsache im abgekürzten Verfahren betreffend Gehilfenschaft zum Betrug Der Beschuldigte ist geständig, Teil einer professionell agierenden Bande zu sein, die sich telefonisch als Polizei ausgibt und vortäuscht, Ermittlungen gegen Diebesbanden zu leiten. Der Geschädigten wurde dabei mitgeteilt, ihr Vermögen sei akut gefährdet, weshalb eine Frau vorbeikommen werde, um das Bargeld in Sicherheit zu bringen. Während diese Frau das Geld bei der Geschädigten abholte, steuerte der Beschuldigte das Fahrzeug, das nach der Übergabe bereitstand. Der Urteilsvorschlag sieht vor, den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. |
| 07.04.2026 | 00:00 | Einzelrichter | A | Der klagende Arzt arbeitete zur Überbrückung einer Abwesenheit der praxisführenden Ärztin (Beklagte) als deren Ersatz in deren Praxis. Umstritten ist die Länge der vereinbar-ten Probezeit. Der Kläger macht geltend, die Beklagte hätte die Kündigungsfrist nicht eingehalten, was von der Beklagten bestritten wird. Der Kläger fordert den Lohn für die Dauer der nach seiner Auffassung laufenden Kündigungsfrist. Die Beklagte macht dem-gegenüber geltend, der Kläger hätte nach erfolgter Kündigung seine Arbeit nicht mehr angeboten und damit die Kündigung akzeptiert. |
| 23.04.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Forderung; Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von Fr. 16'500.00. Sie bringt diesbezüglich vor, dass sie als Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses bei einer Unternehmung die Installation einer Anlage an diesem Gebäude bestellt habe. In diesem Zusammenhang seien seitens der Klägerin zwei Zahlungen im Umfang von total Fr. 16'500.00 nicht an die vorgenannte Unternehmung, sondern an die Beklagte geleistet worden. Die Beklagte sei deshalb im Umfang von Fr. 16'500.00 ungerechtfertigt bereichert. Die Klägerin verlange von der Beklagten den Betrag von Fr. 16'500.00 deshalb zurück. Die Beklagte hat sich am vorliegenden Verfahren bisher nicht beteiligt, weshalb ihr Parteistandpunkt noch nicht bekannt ist. |
| 29.04.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Forderung aus Arbeitsrecht; Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von knapp Fr. 4'000.00. Er bringt diesbezüglich vor, dass er von Mai 2024 bis und mit Januar 2025 bei der Beklagten angestellt gewesen sei. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses sei ihm vom vereinbarten Lohn ungerechtfertigte Beträge für bezogene Ferientage, Verpflegung und Sozialversicherungsbeträge im Umfang von rund Fr. 1'200.00 abgezogen worden. Ebenso seien ihm Überstunden und Anteile am 13. Monatslohn im Umfang von rund Fr. 2'600.00 nicht ausbezahlt worden. Die Beklagte anerkennt zwar einerseits, dass die vom Kläger geltend gemachten Forderung im Umfang von rund Fr. 1'300.00 berechtigt, dem Kläger andererseits aber auch Leistungen im Umfang von rund Fr. 4'300.00 zuviel ausbezahlt worden seien. |
Verhandlungsort:
A = Amtshaus, Mariabergstrasse 15, 9400 Rorschach
B = Rathaus, Hauptstrasse 29, 9400 Rorschach
E = Extern (der genaue Ort kann auf der Gerichtskanzlei erfragt werden)
Aus Platzgründen wird insbesondere Besuchergruppen empfohlen, sich frühzeitig anzumelden. Verhandlungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden.
