Verhandlungstermine
| Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
|---|---|---|---|---|
| 31.03.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Strafsache im abgekürzten Verfahren betreffend Gehilfenschaft zum Betrug Der Beschuldigte ist geständig, Teil einer professionell agierenden Bande zu sein, die sich telefonisch als Polizei ausgibt und vortäuscht, Ermittlungen gegen Diebesbanden zu leiten. Der Geschädigten wurde dabei mitgeteilt, ihr Vermögen sei akut gefährdet, weshalb eine Frau vorbeikommen werde, um das Bargeld in Sicherheit zu bringen. Während diese Frau das Geld bei der Geschädigten abholte, steuerte der Beschuldigte das Fahrzeug, das nach der Übergabe bereitstand. Der Urteilsvorschlag sieht vor, den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. |
| 07.04.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Der klagende Arzt arbeitete zur Überbrückung einer Abwesenheit der praxisführenden Ärztin (Beklagte) als deren Ersatz in deren Praxis. Umstritten ist die Länge der vereinbar-ten Probezeit. Der Kläger macht geltend, die Beklagte hätte die Kündigungsfrist nicht eingehalten, was von der Beklagten bestritten wird. Der Kläger fordert den Lohn für die Dauer der nach seiner Auffassung laufenden Kündigungsfrist. Die Beklagte macht dem-gegenüber geltend, der Kläger hätte nach erfolgter Kündigung seine Arbeit nicht mehr angeboten und damit die Kündigung akzeptiert. |
| 14.04.2026 | 09:00 | Kreisgericht | A | Strafsache betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, anlässlich von neun Lieferungen mindestens ca. 4'500 Gramm Kokaingemisch gekauft respektive übernommen zu haben. Gemäss Anklageschrift habe dies der Beschuldigte getan, um das Kokain alsdann gewinnbringend an weitere Abnehmer zu veräussern, mithin Handel mit grossen Mengen Kokain zu betreiben. Ferner sei der Beschuldigte im Besitz von ca. 80 Gramm Kokain gewesen, welches er bei sich zu Hause aufbewahrt habe und welches ebenfalls für den Weiterverkauf vorgesehen gewesen sei. Schliesslich soll der Beschuldigte im Besitz von 16 Tabletten Ecstasy gewesen sein, welche er bei sich zu Hause aufbewahrt habe und welches zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Wesentlichen eine Freiheitsstrafe von 70 Monaten. |
| 23.04.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Forderung; Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von Fr. 16'500.00. Sie bringt diesbezüglich vor, dass sie als Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses bei einer Unternehmung die Installation einer Anlage an diesem Gebäude bestellt habe. In diesem Zusammenhang seien seitens der Klägerin zwei Zahlungen im Umfang von total Fr. 16'500.00 nicht an die vorgenannte Unternehmung, sondern an die Beklagte geleistet worden. Die Beklagte sei deshalb im Umfang von Fr. 16'500.00 ungerechtfertigt bereichert. Die Klägerin verlange von der Beklagten den Betrag von Fr. 16'500.00 deshalb zurück. Die Beklagte hat sich am vorliegenden Verfahren bisher nicht beteiligt, weshalb ihr Parteistandpunkt noch nicht bekannt ist. |
| 24.04.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Forderung: Der Kläger verlangt vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von Fr. 2'150.00 und bringt hierzu im Wesentlichen vor, ihm eine Auspuffanlage verkauft und montiert zu haben. Der Beklagte habe ihm den Betrag überweisen wollen, was jedoch nicht geschehen sei. Der Kläger hat die Klage ohne schriftliche Begründung eingereicht, weshalb der Parteistandpunkt des Beklagten derzeit noch nicht bekannt ist. |
| 28.04.2026 | 13:30 | Kreisgericht | A | Erbrecht: Die Parteien konnten vor der Schlichtungsstelle bereits einen relativ umfassenden Vergleich abschliessen (Erbquote, Verkauf Liegenschaft usw.). Im Wesentlichen strittig sind noch die von einer Erbin geltend gemachten Forderungen in Höhe von über Fr. 100'000, welche nach ihrer Auffassung bei der Erbteilung zu berücksichtigen sind. |
| 29.04.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Forderung aus Arbeitsrecht; Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von knapp Fr. 4'000.00. Er bringt diesbezüglich vor, dass er von Mai 2024 bis und mit Januar 2025 bei der Beklagten angestellt gewesen sei. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses sei ihm vom vereinbarten Lohn ungerechtfertigte Beträge für bezogene Ferientage, Verpflegung und Sozialversicherungsbeträge im Umfang von rund Fr. 1'200.00 abgezogen worden. Ebenso seien ihm Überstunden und Anteile am 13. Monatslohn im Umfang von rund Fr. 2'600.00 nicht ausbezahlt worden. Die Beklagte anerkennt zwar einerseits, dass die vom Kläger geltend gemachten Forderung im Umfang von rund Fr. 1'300.00 berechtigt, dem Kläger andererseits aber auch Leistungen im Umfang von rund Fr. 4'300.00 zuviel ausbezahlt worden seien. |
Verhandlungsort:
A = Amtshaus, Mariabergstrasse 15, 9400 Rorschach
B = Rathaus, Hauptstrasse 29, 9400 Rorschach
E = Extern (der genaue Ort kann auf der Gerichtskanzlei erfragt werden)
Aus Platzgründen wird insbesondere Besuchergruppen empfohlen, sich frühzeitig anzumelden. Verhandlungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden.
