Verhandlungstermine
Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
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30.04.2025 | 09:00 | Kreisgericht | A | Strafsache betreffend Verweisungsbruch, Geldwäscherei: Der Beschuldigte reiste per Zug über St. Margrethen in die Schweiz ein. Anlässlich seiner Kontrolle durch Beamte des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit wurde festgestellt, dass gegen ihn eine Landesverweisung bestand. Zudem wurden in seinem Rucksack Geldbündel über insgesamt Euro 18'120.00 festgestellt, welche teilweise mit Drogenrückständen kontaminiert waren. Der Beschul-digte macht geltend, er habe das Geld – welches er vorgängig in Gambia in Euro gewechselt habe – zum Kauf eines Lastwagens verwenden wollen. Im Zuge der Strafuntersuchung zeigte sich, dass sich der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte (Betäubungsmitteldelikte, Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen) trotz bestehender Landesverweisung mehrfach in der Schweiz aufhielt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mehrfachen Verweisungsbruch und Geldwäscherei vor. Sie beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. |
09.05.2025 | 09:00 | Einzelrichterin | A | Forderung: Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Betrag von Fr. 13'250.00 nebst Zins von 5% seit 14.12.2022. Er begründet dies damit, dass immer wieder alte kranke Bäume des beklagtischen Grundstückes auf sein Grundstück fallen würden, welche er beseitigen müsse. Zudem habe die Beklagte durch die Bewirtschaftung ihres Grundstücks den Oberboden seines Grundstücks beschädigt. Die Beklagte habe ihm nur einen Teil seiner Arbeiten für die Beseitigung der Bäume und der Schäden entschädigt. Der Restbetrag sei offen. |
09.05.2025 | 10:00 | Einzelrichter | A | Forderung aus Arbeitsrecht: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückerstattung einer vom Lohn abgezogenen Konventionalstrafe von rund Fr. 800.00 sowie die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20'000.00 wegen Mobbings, Rufschädigung und unfairer Behandlung. Die Beklagte verlangt die Abweisung der Klage und führt dazu aus, dass der Kläger bei der Beklagten mit wenigen Unterbrüchen während rund drei Jahren in mehreren Einsatzbetreiben gearbeitet habe. Im Juni 2024 habe der Kläger bei zwei Einsatzbetrieben plötzlich und ohne Vorankündigung den Arbeitsplatz verlassen. Aufgrund dieser ungerechtfertigten Kündigung des Klägers sei ihm wie vertraglich vereinbart ein Viertel des Monatslohns von der letzten Lohnabrechnung abgezogen worden. |
14.05.2025 | 09:00 | Kreisgericht | A | Aberkennungsklage: Der Beklagte macht gestützt auf ein als "Darlehensvertrag" bezeichnetes Dokument eine Forderung in Höhe von Fr. 3'226'300.00 zzgl. Zins gegen den Kläger geltend, wofür ihm mit Entscheid vom 16. April 2021 die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Der Beklagte macht geltend, dem Kläger zwischen 2016 bis 2018 immer wieder Darlehen gewährt zu haben, teilweise um private Schulden zu tilgen, teilweise im Zusammenhang mit dem Aufbau einer vom Kläger gegründeten AG, unter anderem zwecks Rückkauf von Aktien von Drittaktionären. Aufgrund der schlechten Entwicklung habe ihm der Kläger schlussendlich sämtliche Aktien der AG zum Nennwert verkauft. Der Kläger verlangt mit Aberkennungsklage dagegen die Feststellung, dass diese Forderung nicht besteht. Er führt aus, bei dem als "Darlehensvertrag" bezeichneten Schriftstück handle es sich lediglich um eine Transaktionsliste. Es handle sich nicht um Darlehen, sondern um Kaufpreiszahlungen des Beklagten für Namenaktien der vom Kläger gegründeten AG. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Beklagte dem Kläger die Hälfte der Aktien abkaufen, sie das Unternehmen gemeinsam aufbauen und anschliessend sämtliche Aktien verkaufen würden, wobei erst zu diesem Zeitpunkt eine abschliessende Abrechnung betreffend den Kaufpreis für die vom Beklagten erworbenen Aktien erfolgen sollte. Zudem hätten sie eine einfache Gesellschaft gebildet und es handle sich bei den Zahlungen sowohl um Kaufpreiszahlungen für die erhaltenen Aktien als auch um Beiträge als Gesellschafter gemäss Art. 531 OR. Er habe nie den Willen gehabt, dem Beklagten sämtliche Aktien zum Nennwert zu verkaufen. Er habe mit massiven psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, was der Beklagte gewusst und ausgenutzt habe. |
20.05.2025 | 09:00 | Einzelrichter | A | Strafsache betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens oh-ne Haftpflichtversicherung, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeug-ausweis, mehrfachen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zum Gebrauch (Einsprache gegen Strafbefehl): Der Beschuldigte ist Eigentümer und Halter eines Personenwa-gens. Dieser war nicht eingelöst und nicht in betriebssicheren Zu-stand (abgefahrene Reifen). Das Fahrzeug war in einer Tiefgarage untergebracht. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von einem anderen Fahrzeug in der Tiefgarage die Kontrollschilder abge-nommen und diese an seinem Wagen angebracht zu haben. Anschliessend soll er den Wagen einem Dritten zum Gebrauch über-lassen haben. Der Beschuldigte ist mehrfach – teils einschlägig – vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine unbedingte Frei-heitsstrafe von 70 Tagen und eine Busse von Fr. 600.00. |
27.05.2025 | 09:00 | Einzelrichter | A | Strafsache betreffend Tätlichkeiten (Einsprache gegen Strafbefehl): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, anlässlich eines Fussballspiels einem Gegenspieler ins Gesicht geschlagen zu haben, was diesem eine gerötete Wange und dem Beschuldigten eine rote Karte (Spielverweis) einbrachte. Der Beschuldigte soll sich damit der Tätlichkeit schuldig gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Busse von Fr. 300.00. |
28.05.2025 | 09:00 | Einzelrichter | A | Anfechtung der Kündigung eines Mietverhältnisses: Die Kläger verlangen die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung eines von ihnen gemieteten Disponibelraumes (Keller) bzw. eventuell die Erstreckung des Mietverhältnisses um vier Monate. Sie bringen vor, dass sie zusammen mit der von Ihnen bei der Beklagten gemieteten Wohnung in einem Nebengebäude ebenfalls von der Beklagten einen weiteren Disponibelraum zugemietet haben. Nachdem sie sich bei der Beklagten über die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Nebenkostenabrechnung dieses Disponibelraumes beklagt haben, habe Ihnen die Beklagte den Disponibelraum gekündigt. Diese Kündigung sei missbräuchlich. Die Beklagte verlangt die Abweisung der Klage und hält dagegen, dass der von den Klägern gemietete Disponibelraum baulich von einem ursprünglich grösseren Disponibelraum abgetrennt worden sei. Wegen der zu grossen Luftfeuchtigkeit im abgetrennten Teil müsse diese bauliche Veränderung rückgängig gemacht werden. Die Kündigung sei deshalb sachlich begründet und deshalb rechtens. Ein Anspruch auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses bestehe nicht, weil den Klägern im Nachbargebäude ein gleichwertiger Disponibelraum zur Miete angeboten werde und darüber hinaus zahlreiche vergleichbare Lagerboxen von Drittanbietern angeboten würden. |
12.06.2025 | 14:00 | Einzelrichter | A | Forderung aus Miete und Pacht: Die Kläger verlangen von den Beklagten die Bezahlung eines Betrages von rund Fr. 24'000.00. Sie bringen diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestanden habe. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sei festgestellt worden, dass von den Beklagten am Mietobjekt ein Schaden in der Grössenordnung von Fr. 32'000.00 entstanden sei. Davon habe die Haftpflichtversicherung der Beklagten rund Fr. 7'500.00 übernommen. Der Restbetrag sei den Klägern von den Beklagten zu bezahlen. Die Beklagten verlangen die Abweisung der Klage. Sie führen dazu im Wesentlichen aus, dass die Klage zu spät eingereicht wurde. Ebenso bestreiten die Beklagten die von den Klägern geltend gemachten Mängel. Weiter sei die Entschädigungsvereinbarung der Kläger mit der Versicherung der Beklagten per Saldo aller Ansprüche der Kläger gegenüber der Versicherung und den Beklagten abgeschlossen worden. Die Beklagten würden den Klägern deshalb nichts mehr schulden. |
19.06.2025 | 09:00 | Einzelrichterin | A | Strafsache betreffend Üble Nachrede, qualifizierte Verleumdung: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger 1 eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt zu haben, welche geeignet seien, dessen Ruf zu schädigen. Weiter habe er während eines längeren Zeitraums und auf verschiedenen We-gen bei mehreren Personen und in der Öffentlichkeit sich wiederholt rufschädigend und ehrverletzend über den Privatkläger 2 geäussert. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 sowie eine Busse von Fr. 1’260.00. |
Verhandlungsort:
A = Amtshaus, Mariabergstrasse 15, 9400 Rorschach
B = Rathaus, Hauptstrasse 29, 9400 Rorschach
E = Extern (der genaue Ort kann auf der Gerichtskanzlei erfragt werden)
Aus Platzgründen wird insbesondere Besuchergruppen empfohlen, sich frühzeitig anzumelden. Verhandlungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden.