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Verhandlungstermine

Datum Zeit Zuständigkeit Ort Betreff
29.08.2023 14:00 Einzelrichter A Forderung aus Arbeitsrecht; Der Kläger verlangt von der Beklagten den restlichen Lohn für das Kalenderjahr 2020 im Umfang von Fr. 24'000.00. Die Klage wurde ohne schriftliche Begründung eingereicht, weshalb die Standpunkte des Kläger und der Beklagten noch nicht bekannt sind. 
05.09.2023 09:00 Einzelrichter A Strafsachen betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln (beschuldigte Person 1) und fahrlässige Körperverletzung (beschuldigte Person 2): Hintergrund des Verfahrens bildet eine Kollision zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Personenwagen der mitbeschuldigten Unfallgegnerin in einem unübersichtlichen Wohnquartier. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, das Vortrittsrecht der Unfallgegnerin missachtet und daher für die Verletzungen, die sich diese beim Unfallgeschehen zugezogen hat, verantwortlich zu sein. Der Unfallgegnerin wird demgegenüber vorgeworfen, ihrerseits zu wenig berücksichtigt zu haben, dass sich der Beschuldigte in der konkreten Verkehrssituation womöglich falsch verhalten könnte und stattdessen auf ihrem Vortrittsrecht beharrt zu haben. Für den Beschuldigten wird eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 300.00 beantragt, für die mitbeschuldigte Unfallgegnerin eine Busse von Fr. 200.00. 
05.09.2023 14:00 Kreisgericht A Aberkennungsklage: Der Beklagte hat die Klägerin für eine angebliche Darlehensforderung über Fr. 143'000.00 betrieben. Für diese Forderung wurde die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Der Beklagte erklärt, er habe der Klägerin und deren (zwischenzeitlich verstorbenen) Lebenspartner während Jahren immer wieder Darlehen gewährt, welche höher seien, als der geforderte Betrag. Die Klägerin habe mittels einer handschriftlichen Schuldanerkennung im Dezember 2012 bestätigt, ihm davon den Betrag von Fr. 143'000.00 innert sechs Tagen zu bezahlen. Die Klägerin wendet dagegen ein, sie habe das entsprechende Schreiben auf Anweisung ihres damaligen Lebenspartners aufgesetzt, ohne zu wissen, dass sie dadurch in die Schuldpflicht eintreten solle. Sie habe nie ein Darlehen vom Beklagten erhalten. Der Vertrag sei sowohl widerrechtlich und unsittlich als auch unmöglich, da sie schon gar nicht in der Lage gewesen sei, innert einer kurzen Frist von sechs Tagen einen so hohen Betrag zu bezahlen. Auch habe ihrerseits ein Willensmangel vorgelegen, da sie von ihrem damaligen Lebenspartner, welcher offenbar mit dem Beklagten zusammengearbeitet habe, getäuscht worden sei und man bei ihr die Furcht geweckt habe, sie könne ihre Liegenschaft verlieren.
07.09.2023 08:30 Einzelrichterin A Strafsache betreffend falsche Anschuldigung: Der Beschuldigten wird vorgeworfen, wider besseres Wissen ausgesagt zu haben, sie sei mehrfach zu Vaginal- und Oralverkehr gezwungen worden. Der von diesen Anschuldigungen Betroffene wurde von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung freigesprochen.
12.09.2023 14:00 Einzelrichter A Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sowie Widerklage; Die Klägerin bringt vor, dass sie mit den Beklagten einen Werkvertrag abgeschlossen hat, wonach die Klägerin auf dem Dach der Liegenschaft der Beklagten eine Photovoltaikanlage zu einem Werkpreis von total Fr. 30'000.00 erstellt und installiert. Nach Erledigung von zwei Dritteln der Arbeiten habe sie den Beklagten eine Akontorechnung gestellt, welche von diesen aber nicht bezahlt worden sei. Sie verlangt deshalb die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrecht mit einer Pfandsumme von Fr. 30'000.00 auf dem Grundstück der Beklagten. Die Beklagten verlangen die Abweisung der Klage und darüber hinaus widerklageweise die Löschung des vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts sowie das Entfernen der bisherig erstellten Anlage. Sie machen diesbezüglich geltend, dass sie vom Vertrag zurücktreten weil die Klägerin mit der Installation der Anlage begonnen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass das Dach vor Installation zunächst saniert werden müsse. 
18.09.2023 14:00 Einzelrichter A Forderung aus Arbeitsrecht, Schlussverhandlung; Die Kläger macht geltend, dass er bei der Beklagten gearbeitet, aber seinen Lohn für knapp drei Monate nicht erhalten habe. Zudem habe sich die Arbeitgeberin im Annahmeverzug befunden, weshalb ihm weitere Lohnzahlungen zustehen würden. Gesamthaft belaufe sich sein Anspruch gegenüber der Beklagten auf rund Fr. 30'000.00. Die Beklagte führt aus, dass der Kläger unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Die Lohnforderungen des Klägers weise sie zurück. Vielmehr verfüge sie gegenüber dem Kläger über ein Guthaben von rund Fr. 15'000.00. Nach Abschluss der Hauptverhandlung wurden bei der Beklagten verschiedene Unterlagen ediert, welche zwischenzeitlich vorliegen.
19.09.2023 09:00 Kreisgericht E Strafsache betreffend Verschwindenlassens (Eventualantrag: Irreführung der Rechtspflege): Der Beschuldigte, ein weissrussischer Staatsbürger, machte im Rahmen seines Asylantrages geltend, im Jahr 1998 in Weissrussland einer Spezialeinheit gedient zu haben und dabei insgesamt drei Politiker bzw. politisch engagierte Personen erschossen bzw. an deren Erschiessung mitgewirkt zu haben. Damit soll er sich des Verschwindenlassens im Sinne von Art. 185bis StGB schuldig gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon ein Jahr zu vollziehen sei. Für den Fall, dass den Ausführungen des Beschuldigten nicht gefolgt werde, sei er der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen.
Reservetermin: 20. September 2023
21.09.2023 09:00 Einzelrichter A Forderung aus Arbeitsrecht; Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten ein dreimonatiges, von der Arbeitslosenversicherung finanziertes Praktikum und wurde danach von der Beklagten weiterbeschäftigt, wobei die Arbeitslosenversicherung der Beklagten für die Dauer eines weiteren Jahres Einarbeitungszuschüsse zusicherte. Nach rund zehnmonatiger Anstellungsdauer kündigte die Beklagte der Klägerin das Arbeitsverhältnis und stelle diese für die Dauer der Kündigungsfrist frei. Die Klägerin macht geltend, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer der mit der Arbeitslosenversicherung abgesprochenen Einarbeitungsphase lediglich aus wichtigem Grund möglich sei und ein solcher nicht gegeben sei. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei entsprechend unzulässig und missbräuchlich. Dafür verlangt die Klägerin eine Entschädigung von Fr. 18'000.00, die Auszahlung eines Guthabens aus geleisteten Überstunden und Ferien von rund Fr. 1'000.00 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Klageabweisung und bringt dabei im Wesentlichen vor, dass die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen der Arbeitslosenversicherung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehe. Die Kündigung sei zudem auch nicht missbräuchlich, weil die Arbeitsleistung der Klägerin ungenügend gewesen sei. Auch weitergehende Ansprüche würden der Klägerin keine mehr zustehen.
26.09.2023 08:30 Kreisgericht A Strafsache betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis, Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Behindern oder zu vereiteln versuchen einer Kontrolle, Führen eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Überlassen eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, trotz Annullierung des Führerausweises auf Probe und einer Blutalkoholkonzentration von min-destens 1.32 Promille einen in nicht vorschriftsgemässem Zustand befindlichen Personenwagen gelenkt zu haben. Sodann sei er vor der Polizeipatrouille mit überhöhter Geschwindigkeit geflüchtet, welche ihn zum Anhalten aufgefordert habe. Schliesslich habe der Beschuldigte sein in nicht vorschriftsgemässem Zustand befindlichen Personenwagen einer anderen Person während mehrerer Monate verschiedentlich zur Fahrt überlassen. Bei der Verhandlung vom 26. September 2023 handelt es sich um die fortgesetzte Hauptverhandlung, welche im Wesentlichen der Beweisergänzung dient.
29.09.2023 14:00 Einzelrichter A Forderung; Der Kläger fordert von der Beklagten Unterhalt für die gemeinsame Tochter im Umfang von rund Fr. 17'000.00 zurück. Die Klage wurde ohne schriftliche Begründung eingereicht, weshalb die Standpunkte des Klägers und der Beklagten noch nicht bekannt sind.

Verhandlungsort:
A = Amtshaus, Mariabergstrasse 15, 9400 Rorschach
B = Rathaus, Hauptstrasse 29, 9400 Rorschach
E = Extern (der genaue Ort kann auf der Gerichtskanzlei erfragt werden)

Aus Platzgründen wird insbesondere Besuchergruppen empfohlen, sich frühzeitig anzumelden. Verhandlungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden.