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Zu den Grundbeträgen werden bestimmte Auslagen hinzugezählt. Dabei können nur tatsächlich bezahlte Zuschläge eingerechnet werden. Der Schuldner hat den Nachweis der effektiven Bezahlung zu erbringen.


Wohnkosten

Es ist der effektive Bruttomietzins zu berücksichtigen.

Bei zu grossem Aufwand für die Wohnung ist dem Schuldner zuzumuten, eine billigere Wohnung zu beziehen, d.h. der Zuschlag für den Mietzins wird nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Mass herabgesetzt.

Wohnt der Schuldner im eigenen Haus, so kann er die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation) sowie die durchschnittlichen Unterhaltskosten geltend machen. Diese dürfen in der Regel 20 Prozent des steuerlichen Eigenmietwerts nicht übersteigen. Ist die Belastung mit Hypothekarzinsen zu hoch, so wird diese - wie der Mietzins beim Mietverhältnis - herabgesetzt.


Sozialbeiträge

Sie werden berücksichtigt, soweit sie nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden. Prämien für private Lebensversicherungen oder eine Krankenversicherung im überobligatorischen Bereich werden aber nicht einbezogen. Ein nachgewiesener, angemessener Betrag für Haftpflicht- und Hausratversicherung ist zu berücksichtigen.


Unumgängliche Berufsauslagen

Darunter fallen nachgewiesene Auslagen für auswärtige Verpflegung, sofern der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt, oder Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes. Die Benützung eines Autos kann nur angerechnet werden, wenn dieses für die Ausübung des Berufs unentbehrlich ist. Sonst ist von den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auszugehen.


Unterstützungsleistungen

Sie können in einem gewissen Rahmen hinzugerechnet werden, sofern deren regelmässige Bezahlung nachgewiesen ist.


Abzahlung, Leasing oder Miete von Kompetenzstücken

Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen (wie Kleider, Möbel) oder zur Ausübung des Berufs unumgänglich sind, sind unpfändbar. Die Raten für Abzahlungs-, Miet- oder Leasingverträge, die sich auf solche Gegenstände beziehen, können berücksichtigt werden, wenn deren regelmässige Leistung belegt ist. Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen und Zahlungen an die Darlehensforderungen Dritter sind aber nicht zu berücksichtigen.


Arbeitssuche

Für die Arbeitssuche eines arbeitslosen Schuldners oder Ehegatten kann ein Pauschalbetrag von Fr. 100.– berücksichtigt werden.