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Jede Gemeinde ist in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags bezüglich Aktenführung und Archivierung verantwortlich. Das Staatsarchiv berät und unterstützt die Gemeinden im Rahmen seiner Möglichkeiten. Grundlage der Arbeit der Gemeindearchive und der Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Staatsarchiv bildet das Gesetz über Aktenführung und Archivierung vom 19.04.2011 (sGS 147.1) und die Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19.03.2019 (sGS 147.11).

Das Staatsarchiv stellt den Gemeinden eine Reihe von Arbeitshilfen zu verschiedenen Themen zur Verfügung. Von zentraler Bedeutung ist die Fristenliste (Aufbewahrungsfristen für Unterlagen der St.Galler Gemeinden), welche das Staatsarchiv als fachtechnische Richtlinie erlässt.

In beschränktem Mass bietet das Staatsarchiv individuelle Unterstützung an und führt vor Ort Standortbestimmungen durch.

Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte ans Staatsarchiv (Kontaktformular)

 
 

Die Fristenliste ist eine fachtechnische Richtlinie und ist an politische Gemeinden, Schulgemeinden, Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen sowie örtliche Korporationen gerichtet. Die Beurteilung der Archivwürdigkeit obligt den Gemeinden. Die vorliegende Fristenliste dient dabei als Hilfsmittel. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Aufbewahrungsfristen gelten gleichermassen für analoge und digitale Unterlagen. 

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Staatsarchiv Kanton St.Gallen

Regierungsgebäude, Klosterhof 1
9001 St.Gallen

Öffnungszeiten

Lesesaal: Dienstag bis Freitag 8.15-12.00 Uhr, 14.00 -17.15 Uhr

Telefon: Montag bis Freitag 08.15-12.00 Uhr, 14.00-17.15 Uhr

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