Bitte senden Sie der Abteilung Kulturförderung den aktualisierten Finanzierungsplan.
Um die 1. Rate auszahlen zu können, benötigen wir ein aktuelles Budget mit dem aktuellen Finanzierungsplan und den Hinweisen, welche Mittel gesichert sind. Wenn mindestens 80% der Mittel (inkl. Eigenleistungen) zugesagt wurden, werden wir diese Unterlagen prüfen und den Beitrag ausbezahlen.
Die kantonale Kulturförderung ist für einmalige Projektbeiträge aus dem Lotteriefonds ab 10'000 Franken in den Bereichen bildende Kunst, angewandte Kunst und Design, Literatur, Musik, Tanz und Theater zuständig. Für Gesuche um
Projekt- und Jahresbeiträge bis 10'000 Franken liegt die Zuständigkeit in der Regel bei den entsprechenden regionalen Förderorganisationen.
Für Projekte in den Sparten kulturelle Teilhabe und Film sind Gesuche unterhalb von 10'000 Franken ebenfalls möglich. Die Gemeinden Jonschwil, Niederbüren, Lütisburg, Rheineck, Thal und Untereggen gehören aktuell keiner regionalen Förderorganisation an. Die kantonale Kulturförderung kann bei kulturellen Projekten mit einem Bezug zu diesen Gemeinden die Aufgaben der regionalen Kulturförderung übernehmen. Eine weitere Ausnahme bilden überregionale Projekte, deren Bezug zu einzelnen regionalen Förderorganisationen nicht gegeben ist und die von kantonalem Interesse sind. Alle Richtlinien entsprechen in diesen Fällen denjenigen der regionalen Förderorganisationen. Die Gesuchseingabe kann in diesen Fällen laufend gestellt werden (mindestens 8 Wochen vor Projektbeginn) und eine Förderung ist auch unterhalb von 10'000 Franken möglich. Voraussetzung ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden.
Gesuche können zweimal jährlich bis spätestens 20. Februar bzw. 20. August eingereicht werden. Die Regierung berät über die Lotteriefondsbeiträge im Mai bzw. Oktober. Über die definitive Beitragsvergabe entscheidet der Kantonsrat im Juni bzw. November.
Projekte sind ausgeschlossen, wenn sie zum Zeitpunkt des Entscheids der Kantonsratssitzung im Juni bzw. November bereits abgeschlossen sind.
Die kantonale Kulturförderung ist für einmalige Projektbeiträge aus dem Lotteriefonds ab 10'000 Franken in den Bereichen bildende Kunst, angewandte Kunst und Design, Literatur, Musik, Tanz und Theater sowie Geschichte und Gedächtnis zuständig. Für Gesuche um Projekt- und Jahresbeiträge bis 10'000 Franken liegt die Zuständigkeit in der Regel bei den entsprechenden regionalen Förderorganisationen.
Wenn ein Gesuch unterhalb 10'000 Franken beim Kanton eingereicht wird, welches nicht den Sparten Film oder Kulturelle Teilhabe zugeordnet werden kann, keinen Bezug zu Gemeinden hat, welche nicht einer regionalen Förderorganisation angeschlossen sind und keine überregionale Ausstrahlung aufweist, wird von der kantonalen Kulturförderung nicht darauf eingegangen. Es wird an die entsprechende regionale Förderorganisation weitergeleitet, sofern es dort nicht bereits eingereicht wurde.
Ja, wenn eine Person mindestens 12 Jahre im Kanton St.Gallen gewohnt hat, ist diese bezugsberechtigt. Alleine der Heimatort (in ID oder Pass) im Kanton St.Gallen, gilt nicht als genügender Bezug.
Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, das bedeutet, es sollen sich Gemeinden und/oder Dritte (Private/Stiftungen) je nach Bedeutung des Projekts daran angemessen beteiligen.
Noch offene Fragen?
Amt für Kultur
St. Leonhard-Strasse 40
9001 St.Gallen
