Auf dieser Webseite finden Sie aktuelle Informationen zur Ausrichtung von Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende und zu Beiträgen an Transformationsprojekte von Kulturunternehmen.
Nach Aufhebung aller sanitarischen Massnahmen Ende März 2022 wären die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich Ende April 2022 ausgelaufen. Da die Herausforderung im Kultursektor aber nicht unmittelbar beendet sind, beschloss der Bundesrat am 13. April 2022, beide Unterstützungsmassnahmen um zwei Monate bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Gesuche für Beiträge an Transformationsprojekte können unverändert bis zum 30. November 2022 eingegeben werden.
Information zur Weiterführung der Covid-Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich für das Jahr 2022
1. Ausfallentschädigungen für Schäden in den Zeiträumen Januar 2022 bis April 2022 sowie Mai bis Juni 2022
Im Zusammenhang mit den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffenden ist besonders zu beachten, dass:
- die Ausfallentschädigung im Zeitraum vom 17. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 Schäden infolge der negativen Nachwirkungen der sanitarischen Massnahmen bzw. der Corona-Pandemie deckt (z.B. geringere Publikumseinnahmen oder weniger Buchungen). Trotz Aufhebung der sanitarischen Massnahmen können für diesen Zeitraum also noch Ausfallentschädigungen ausgerichtet werden.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Mai 2022 einzugeben sind.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Juli 2022 einzugeben sind.
- die Gesuche grundsätzlich rückwirkend einzureichen sind, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bereits eingetreten sein. Der Schaden gilt an demjenigen Tag als eingetreten, an dem die Veranstaltung stattgefunden hat oder hätte stattfinden sollen.
Die Termine und die Fristen sind verbindlich. Verspätet angemeldete Schäden bzw. verspätet eingereichte Angaben und Dokumente zur konkreten Berechnung bzw. Plausibilisierung der Schäden werden nicht berücksichtigt.
Bitte konsultieren Sie zu den neuen Schadensperioden auch die beiden aktualisierten Merkblätter für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende.
In Zusammenhang mit der Gesuchsbearbeitung um Covid-Ausfallentschädigung während der Phase III (Schäden im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022), wird das Amt für Kultur von der Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaft BDO in St.Gallen unterstützt. Es kann daher sein, dass Gesuchstellende im Zuge der formellen und materiellen Gesuchprüfung von BDO-MitarbeiterInnen kontaktiert werden (Nachforderung von Unterlagen, Nachfragen zu Angaben in den Gesuchen, etc.). Die BDO-MitarbeiterInnen verwenden in jedem Falle die Mailadresse «covid-kultur-sg@bdo.ch». Sämtliche Entscheide zu eingereichten Gesuchen werden aber – wie bis anhin – vollumfänglich durch das Amt für Kultur gefällt.
2. Beiträge an Transformationsprojekte
Unabhängig von der Regelung zur Eingaben von Gesuchen um Ausfallentschädigung können Gesuche für Beiträge an Transformationsprojekte bis zum 30. November 2022 eingegeben werden.
Der Kantonsrat hat in der Februarsession 2022 die Fortführung dieses Unterstützungsinstruments beschlossen. Das Unterstützungsinstrument der Beiträge an Transformationsprojekte steht im Kanton St.Gallen nicht-gewinnorientierten Kulturunternehmen offen. Auch Kulturschaffende in rechtlich selbstständigen Arbeitsgemeinschaften können Gesuche einreichen. Neu können ausserdem auch Laienvereine für ein geplantes gemeinsames Transformationsprojekt zusammen ein Gesuch eingeben.
Für die neue Eingabeperiode bis 30. November 2022 stehen aktuell gesamthaft 960'000 Franken zur Verfügung (Stand 17. Mai 2022). Für die Bearbeitung gelten folgende Eingabefristen
- 31. Mai 2022 für die Gesuchsbeurteilung im Juni/Juli 2022,
- 31. August 2022 für die Gesuchsbeurteilung im September/Oktober 2022,
- 30. November 2022 für die Gesuchsbeurteilung im Dezember 2022/Januar 2023.
Massgeblich für die Beurteilung sind das Merkblatt Beiträge an Transformationsprojekte und die Prioritätenordnung des Kantons St.Gallen vom 20. Mai 2021 für Transformationsprojektbeiträge im Rahmen der kantonalen Covid-19-Gesetzgebung. Bei weitergehenden Fragen steht das Covid19-Team des Amtes für Kultur zur Verfügung.
Die Website wird regelmässig aktualisiert (Stand 17. Mai 2022).
Kulturunternehmen und -institutionen können für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus (CO-VID-19) oder aus Gründen der negativen Nachwirkung solcher Massnahmen entsteht, eine Entschädigung erhalten. Evtl. besteht auch die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen (vgl. https://www.sg.ch/wirtschaft-arbeit/arbeitgebende/kurzarbeit-anmelden.html).
Bitte lesen Sie vor einer Gesuchseinreichung unbedingt das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen (dieses ist für die Anmeldung des Schadens und für die Beurteilung des Gesuchs verbindlich) und beachten Sie die verbindlichen Schadenszeiträume und Eingabefristen im Merkblatt.
Nach Aufhebung aller sanitarischen Massnahmen Ende März 2022 wären die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen Ende April 2022 ausgelaufen. Da die Herausforderung im Kultursektor aber nicht unmittelbar beendet sind, beschloss der Bundesrat am 13. April 2022 die Unterstützungsmassnahme um zwei Monate bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Im Zeitraum vom 17. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 deckt die Ausfallentschädigung Schäden infolge der negativen Nachwirkungen der sanitarischen Massnahmen bzw. der Corona-Pandemie (z.B. geringere Publikumseinnahmen). Trotz Aufhebung der sanitarischen Massnahmen können für diesen Zeitraum also noch Ausfallentschädigungen ausgerichtet werden.
Somit gelten aktuell folgende Schadens- und Gesuchsperioden und damit verbundenen Fristen:
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 sind so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Mai 2022 einzugeben.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 sind so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Juli 2022 einzugeben.
- Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bereits eingetreten sein. Der Schaden gilt an demjenigen Tag als eingetreten, an dem die Veranstaltung stattgefunden hat oder hätte stattfinden sollen.
Selbstverständlich halten wir sie auf dieser Seite über eventuelle Änderungen auf dem Laufenden.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt. Bitte verwenden Sie für die Einreichung eine der beiden Mustervorlagen zur Schadensberechnung.
Gesuch stellen
Bitte lesen Sie vor der Gesuchseingabe das Merkblatt Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen.
Hier finden Sie das entsprechende Gesuchsformular: Formular Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen
Hier finden Sie zwei Varianten als Vorlage zur Schadensberechnung:
Muster zur Schadensberechnung Kulturunternehmen
Muster zur Schadensberechnung Kulturunternehmen Alternative
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen: FAQ Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen
Das Amt für Kultur beurteilt die Gesuche gestützt auf die Covid-19-Kulturverordnung des Bundes (SR 442.15), das kantonale Gesetz über die Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich (sGS 571.2) und das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen.
Selbständigerwerbende und freischaffende Kulturschaffende können für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus (CO-VID-19) oder aus Gründen der negativen Nachwirkung solcher Massnahmen entsteht, eine Entschädigung erhalten.
Bitte lesen Sie vor einer Gesuchseinreichung unbedingt das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturschaffende inkl. Freischaffende (dieses ist für die Anmeldung des Schadens und für die Beurteilung des Gesuchs verbindlich) und beachten Sie die verbindlichen Schadenszeiträume und Eingabefristen im Merkblatt.
Nach Aufhebung aller sanitarischen Massnahmen Ende März 2022 wären die Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende Ende April 2022 ausgelaufen. Da die Herausforderung im Kultursektor aber nicht unmittelbar beendet sind, beschloss der Bundesrat am 13. April 2022 die Unterstützungsmassnahme um zwei Monate bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Im Zeitraum vom 17. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 deckt die Ausfallentschädigung Schäden infolge der negativen Nachwirkungen der sanitarischen Massnahmen bzw. der Corona-Pandemie (z.B. geringere Publikumseinnahmen oder weniger Buchungen). Trotz Aufhebung der sanitarischen Massnahmen können für diesen Zeitraum also noch Ausfallentschädigungen ausgerichtet werden.
Somit gelten aktuell folgende Schadens- und Gesuchsperioden und damit verbundenen Fristen:
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 sind so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Mai 2022 einzugeben.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 sind so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Juli 2022 einzugeben.
- Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bereits eingetreten sein. Der Schaden gilt an demjenigen Tag als eingetreten, an dem die Veranstaltung stattgefunden hat oder hätte stattfinden sollen.
Selbstverständlich halten wir sie auf dieser Seite über eventuelle Änderungen auf dem Laufenden.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt. Bitte verwenden Sie für die Einreichung die Mustervorlage zur Schadensberechnung.
Gesuch stellen
Bitte lesen Sie vor der Gesuchseingabe das Merkblatt Ausfallentschädigungen an Kulturschaffende inkl. Freischaffende
Hier finden Sie das entsprechende Gesuchsformular (selbständigerwerbende und freischaffende Kulturschaffende): Formular Ausfallentschädigung für Kulturschaffende inkl. Freischaffende
Hier finden Sie drei Varianten als Vorlage zur Schadensberechnung:
Muster zur Schadensberechnung selbständigerwerbende Kulturschaffende
Muster zur Schadensberechnung selbständigerwerbende Kulturschaffende Alternative
Formular zur Schadensberechnung freischaffende Kulturschaffende
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen: FAQ Ausfallentschädigung für Kulturschaffende inkl. Freischaffende
Das Amt für Kultur beurteilt die Gesuche gestützt auf die Covid-19-Kulturverordnung des Bundes (SR 442.15), das kantonale Gesetz über die Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich (sGS 571.2) und das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturschaffende.
Nicht-gewinnorientierte Kulturunternehmen können für Transformationsprojekte Beiträge in Form einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe beantragen (à fonds perdu). Projekte, die eine Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse bezwecken und die der strukturellen Neuausrichtung oder Publikumsgewinnung dienen, können mit Beiträgen von bis zu 80 Prozent der Kosten für Transformationsprojekte unterstützt werden. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Beurteilungskriterien finden sich im Merkblatt Beiträge an Transformationsprojekte und der Prioritätenordnung des Kantons St.Gallen vom 20. Mai 2021 für Transformationsprojektbeiträge im Rahmen der kantonalen Covid-19-Gesetzgebung.
Bitte lesen Sie vor einer Gesuchseinreichung unbedingt das Merkblatt Transformationsprojekte und die Prioritätenordnung vom 20. Mai 2021 (diese sind für die Einreichung und Beurteilung des Gesuchs verbindlich).
Transformationsprojekte umfassen zwei Kategorien von Vorhaben:
- Zum einen sind Vorhaben förderfähig, die eine strukturelle Neuausrichtung des Kulturunternehmens zum Gegenstand haben. Damit sind Vorhaben wie unter anderem organisatorische Verschlankungen, Kooperationen verschiedener Kulturunternehmen oder Zusammenschlüsse (Fusionen) gemeint.
- Zum anderen können Projekte unterstützt werden, welche die Wiedergewinnung von Publika oder die Erschliessung neuer Publikumssegmente bezwecken.
Transformationsprojekte sind auf ein definiertes Ziel ausgerichtet und haben eine begrenzte Zeitdauer. Sie bezwecken in jedem Fall eine Anpassung an die durch die Covid-Epidemie veränderten Verhältnisse.
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Bitte lesen Sie vor der Gesuchseingabe das Merkblatt Beiträge an Transformationsprojekte und die Prioritätenordnung vom 20. Mai 2021.
Hier finden Sie das entsprechende Gesuchsformular: Formular Transformationsprojekte für Kulturunternehmen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen: FAQ Beiträge an Transformationsprojekte
Eingabefristen: 31. Mai 2022, 31. August 2022, 30. November 2022
Das Amt für Kultur beurteilt die Gesuche gestützt auf die Covid-19-Kulturverordnung des Bundes (SR 442.15), das kantonale Gesetz zur Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich (sGS 571.2), das Merkblatt Beiträge an Transformationsprojekte und die Prioritätenordnung des Kantons St.Gallen vom 20. Mai 2021 für Transformationsprojektbeiträge im Rahmen der kantonalen Covid-19-Gesetzgebung. Eine Übersicht über die unterstützten Transformationsprojekte der Jahre 2020-2021 finden Sie hier: Liste der zugesicherten Beiträge an Transformationsprojekte 2020-2021
Anspruchsberechtigt für Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte sind Kulturunternehmen aus den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen (Kulturbereich):
- Darstellende Künste und Musik:
Erfasst sind darstellende Künste im engeren Sinne und deren Vermittlung (Theater, Oper, Ballett, zirzensische Künste, klassische und zeitgenössische Konzerthäuser und -lokale, Orchester, Musiker, DJ, Sänger*innen, Chöre, Tänzer*innen, Schauspieler*innen, Strassenkünstler*innen, Theaterensembles und Tanzcompanies), die Erbringung von Dienstleistungen für darstellende Künste und Musik (inkl. Musikagent*innen, Tourmanager*innen, etc.) sowie der Betrieb von Kultureinrichtungen im Bereich der darstellenden Künste und der Musik (inkl. Clubs für aktuelle Musik, sofern sie über eine künstlerische Programmgestaltung verfügen) sowie Tonstudios, ebenso das Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien (Musiklabels).
Nicht erfasst sind die Herstellung von Musikinstrumenten, der Handel mit Musikinstrumenten, kommerzielle Anbieter von Kulturagenden, Ticket-Services, Seminarräumen etc. sowie Discotheken, Dancings, Night Clubs. - Design:
Erfasst sind Ateliers und Studios für unter anderem Textil-, Objekt-, Schmuck- und Grafikdesign.
Nicht erfasst sind Architekturbüros und Restaurator*innen. - Film:
Erfasst sind die Herstellung von Filmen und deren Vermittlung (inkl. Filmfestivals), Filmtechnik, Filmverleih und -vertrieb sowie der Betrieb von Kinos.
Nicht erfasst sind der Handel mit bespielten Ton- und Bildträgern oder Videotheken. - Visuelle Kunst:
Erfasst sind Tätigkeiten im Bereich der bildenden Kunst (inklusive interaktive Medienkunst und Fotografie) und deren Vermittlung (inkl. subventionierte Kunsträume), d.h. auch Vermittlungsprojekte und –veranstaltungen von Galerien.
Nicht erfasst sind der Betrieb von Fotolabors sowie der Kunsthandel (inkl. Galerien) und der Handel mit Antiquitäten. - Literatur:
Erfasst sind literarisches Schaffen (inklusive literarisches Übersetzen) und dessen Vermittlung (inkl. Literaturfestivals), das Verlegen von Büchern (Verlage) sowie Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Buchhandlungen und Bibliotheken.
Nicht erfasst sind das Drucken von Büchern, der Handel mit Büchern sowie Archive. - Museen:
Erfasst sind öffentlich zugängliche Museen, Ausstellungsorte und Sammlungen und die Vermittlung von kulturellem Erbe.
Nicht erfasst sind Zoos und botanische Gärten sowie der Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden.
Als Kulturunternehmen und damit als anspruchsberechtigt für Ausfallentschädigungen gelten auch Veranstalter im Laienbereich, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindestens 50'000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10'000 Franken erleiden.
Anspruchsberechtigt für Beiträge an Transformationsprojekte ist auch ein Zusammenschluss verschiedener Kulturakteure (z.B. von Kulturschaffenden), der als nicht gewinnorientierte, juristische Person des Privatrechts konstituiert ist und dessen Zweck gemäss Statuen in der Kooperation, in gemeinsamen Projekten oder der Durchführung einer Veranstaltung oder eines Festivals besteht.
Laien-Kulturvereine in den Bereichen Musik und Theater (Chöre, Orchester, Theatervereine) können zur Abfederung der mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schäden Finanzhilfen erhalten. Zuständig dafür sind die nationalen Verbände im jeweiligen Kulturbereich. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19/bereiche-musik-theater.html
Veranstalter im Laienbereich können auf Gesuch hin auch Ausfallentschädigung erhalten, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindestens 50'000 Franken aufweisen, einen Schaden von mindestens 10'000 Franken erleiden und keine Finanzhilfe für Kulturvereine im Laienbereich beantragt haben.
Weiter haben Kulturvereine im Laienbereich neu die Möglichkeit, zusammen ein Gesuche für ein gemeinsames geplantes Transformationsprojekt einzureichen.
Weitere Fragen und Antworten
Gesuchstellende sind verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Da derzeit offen ist, wie lange welche behördlichen Massnahmen gegen die Corona-Pandemie gelten werden, wird empfohlen, kostenrelevante Vorarbeiten zu Projekten erst dann anzugehen, wenn aufgrund entsprechender Verlautbarungen der zuständigen Behörden davon ausgegangen werden kann, dass das Projekt mit grosser Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann. Andernfalls kann der zugesicherte Kantonsbeitrag verfallen oder im Verhältnis zum eingegangenen Risiko gekürzt werden, wenn das Projekt infolge Corona-Pandemie nicht wie geplant durchgeführt wird.
Bei kulturellen Institutionen und Organisationen, die einen Jahresbeitrag erhalten, haben Anpassungen ihrer Leistungen aufgrund von Massnahmen rund um die Corona-Pandemie bis auf Weiteres keine Anpassung des Jahresbeitrags zur Folge.
Weitere Informationen zu den Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich finden sie auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur (BAK) https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19/massnahmen-covid19.html
Weitere Informationen zur aktuellen Situation von Kulturschaffenden sind auf folgenden Websites zu finden, insbesondere von Swissculture, dem Dachverband der Organisationen der professionellen Kulturschaffenden https://www.suisseculture.ch. Der Verein Musikschaffende Schweiz erhebt die Gagenausfälle von Musikerinnen und Musikern https://www.sonart.swiss/. Der Verein der Theaterschaffenden Schweiz erhebt die Gagenausfälle von Theaterschaffenden https://www.tpunkt.ch. Danse Suisse, Berufsverband der Tanzschaffenden Schweiz, erhebt die Gagenausfälle im Tanz http://www.dansesuisse.ch/. Der Verband der Autorinnen und Autoren der Schweiz informiert auf seiner Website https://www.a-d-s.ch/; ebenso der Berufsverband der bildenden Künstlerinnen und Künstlern: https://visarte.ch/de/.
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