Die Corona-Pandemie beeinflusst das kulturelle Leben nach wie vor massiv. Schutzmassnahmen sowie die Verschiebung und Absage von kulturellen Veranstaltungen und Projekten beeinträchtigen eine Vielzahl von Kulturinstitutionen und -schaffenden. Zugleich werden Projekte und Konzepte entwickelt, um sich den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.
Kulturunternehmen können im Kanton St.Gallen bis Ende 2021 Finanzhilfen in Form von Ausfallentschädigungen beantragen und neu auch Beiträge für Transformationsprojekte. Im Zeitraum Frühjahr 2020 bis Ende 2021 stehen insgesamt rund 22.8 Mio. Franken für Corona-Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich zur Verfügung, je hälftig finanziert von Kanton und Bund. Anspruchsberechtigt sind Kulturunternehmen in den Kulturbereichen darstellende Künste und Musik, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur sowie Museen, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Die Corona-Unterstützungsmassnahmen sollen einerseits die wirtschaftlichen Auswirkungen von Covid-19 auf die Kulturunternehmen abmildern und anderseits die Kulturunternehmen bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse unterstützen. Ziel ist, die nachhaltige Schädigung der Kulturlandschaft zu verhindern und die kulturelle Vielfalt zu erhalten.
Untenstehend finden Sie eine Übersicht zu den unterschiedlichen Unterstützungsbeiträgen, die entsprechenden Gesuchsformulare sowie Antworten zu aktuellen Fragen rund um die Kulturförderung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Bitte beachten Sie für die Gesuchseingabe die Fristen (siehe Merkblätter).
Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen können für Schäden ab 19. Dezember 2020 und bis Ende 2021 auch wieder Ausfallentschädigungen beantragen. Die Regierung hat am 5. Januar 2021 entschieden, sich an der entsprechenden, vom Bundesrat am 18. Dezember 2020 beschlossenen, Anpassung der Covid-19-Kulturverordnung zu beteiligen. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgt im Januar 2021 in Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, Ende Januar wird auf dieser Website wieder darüber informiert, auch über die Aufschaltung entsprechend aktueller Gesuchsformulare für Kulturschaffende.
Die Website wird aufgrund der sich verändernden Rahmenbedingungen regelmässig aktualisiert (Stand 14. Januar 2021).
Welche zusätzliche Unterstützung gibt es in der Kultur aufgrund der Corona-Pandemie?

Zahlreiche grosse und kleine Kulturunternehmen und -institutionen haben massive finanzielle Schäden in der aktuellen Situation. Sie können neben Kurzarbeit (https://www.sg.ch/wirtschaft-arbeit/arbeitgebende/kurzarbeit-anmelden.html) deshalb eine Ausfallentschädigung beantragen.
Bitte lesen Sie vor einer Gesuchseinreichung unbedingt das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen (dieses ist für die Anmeldung des Schadens und für die Beurteilung des Gesuchs verbindlich) und beachten Sie die verbindlichen Eingabetermine und -fristen im Merkblatt.
Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bereits eingetreten sein. Davon ausgenommen sind Gesuche für finanzielle Schäden in den letzten Wochen des Schadenszeitraumes im November und Dezember 2021.
Es gelten folgende Schadens- und Gesuchsperioden und damit verbundene Fristen:
- Gesuche für finanzielle Schäden bis 31. Dezember 2020 sind rückwirkend bis spätestens 31. Januar 2021 einzureichen. In der Regel können Schäden im Zeitraum 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 angemeldet werden.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2021 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Mai 2021 einzugeben.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2021 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 30. September 2021 einzugeben.
- Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sind spätestens bis am 30. November 2021 einzugeben.
Die Termine und Fristen sind verbindlich. Verspätet oder zu früh angemeldete Schäden werden nicht berücksichtigt.
Die angeführten Fristen für den Schadenszeitraum beziehen sich bei Veranstaltungen oder Projekten auf denjenigen Zeitraum, in dem die entsprechende Veranstaltung oder das Projekt geplant war. Gab es Kosten – z.B. eine Lokalmiete oder Personalkosten –, die bereits vorher in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung oder dem Projekt entstanden sind, können diese bei der Ausfallentschädigung geltend gemacht werden.
Nicht gewinnorientierte und gewinnorientierte Kulturunternehmen und -institutionen können für finanzielle Schäden ab dem 26. September 2020, die aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entstehen, eine Ausfallentschädigung in Form einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe beantragen. Die Ausfallenschädigung kann bis zu 80 Prozent des anrechenbaren Schadens decken. Falls der Sitz Ihres Unternehmens im Kanton St.Gallen ist, ist das Amt für Kultur des Kantons St.Gallen zuständig.
Wichtiger Hinweis: Bund und Kantone streben im Sinne der kulturellen Vielfalt an, dass Kulturunternehmen die Kulturschaffenden für vereinbarte Engagements entschädigen, auch wenn Auftritte bzw. Projekte letztlich nicht stattfinden können (siehe auch die Rubrik «Schaden und Schadensminderung» im Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Kulturunternehmen die Kulturschaffenden angemessen entschädigen, d.h. sich bei der Entschädigung der Kulturschaffenden an den empfohlenen Mindesthonoraren von relevanten Branchenverbänden orientieren.
Die Schadensberechnung stützt sich auf die - durch den Ausfall, die Verschiebung oder die (aufgrund von Schutzkonzepten) eingeschränkte Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder betriebliche Einschränkungen - entgangenen Einnahmen sowie die nicht angefallenen Aufwände ab. Als entgangene Einnahmen können z.B. entgangene Ticket-, Shop- und/oder Vermietungseinnahmen und auch nicht erhaltene Sponsoring- oder Kulturfördergelder angerechnet werden. Auch für verhältnismässige und spezifische Schutzmassnahmen, die durch die staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus notwendig geworden sind, können Ausfallentschädigungen beantragt werden. Die entgangenen Einnahmen sowie die Mehraufwände werden den nicht angefallenen Kosten (z.B. Gagen, Produktionskosten usw.) als Schadensminderung gegenübergestellt. Schadensmindernd angerechnet werden auch allfällige Kurzarbeitsentschädigungen usw.
Bitte verwenden Sie für die Einreichung die Mustervorlage zur Schadensberechnung als Gesuchsbeilage.
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Bitte lesen Sie vor der Gesuchseingabe das Merkblatt Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen.
Hier finden Sie das entsprechende Gesuchsformular: Formular Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen
Hier finden Sie zwei Varianten als Vorlage zur Schadensberechnung:
Muster zur Schadensberechnung Kulturunternehmen
Muster zur Schadensberechnung Kulturunternehmen Alternative
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen: FAQ Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen
Das Amt für Kultur beurteilt die Gesuche gestützt auf die COVID-19-Kulturverordnung des Bundes (SR 442.15), die kantonale Verordnung zur eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich (sGS 571.201), das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und die kantonale Prioritätenordnung. Diese berücksichtigt die kantonale Kulturförderstrategie 2020 bis 2027, das kantonale Kulturförderungsgesetz (sGS 275.1) und die kantonale Kulturförderungsverordnung (sGS 275.11) sowie den kantonalen Förderleitfaden Kultur.
Kulturunternehmen können für Kosten, die für Transformationsprojekte entstehen, Beiträge in Form einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe beantragen. Unterstützt werden Projekte, mit denen Kulturunternehmen eine Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse bezwecken und die der strukturellen Neuausrichtung oder Publikumsgewinnung dienen. Die Beiträge können bis zu 60 Prozent der Kosten für Transformationsprojekte betragen.
Bitte lesen Sie vor einer Gesuchseinreichung unbedingt das Merkblatt Transformationsprojekte (dieses ist für die Einreichung und Beurteilung des Gesuchs verbindlich).
Transformationsprojekte umfassen zwei Kategorien von Vorhaben:
- Zum einen sind Vorhaben förderfähig, die eine strukturelle Neuausrichtung des Kulturunternehmens zum Gegenstand haben. Damit sind Vorhaben wie unter anderem organisatorische Verschlankungen, Kooperationen verschiedener Kulturunternehmen oder Zusammenschlüsse (Fusionen) gemeint.
- Zum anderen können Projekte unterstützt werden, welche die Wiedergewinnung von Publika oder die Erschliessung neuer Publikumssegmente bezwecken.
Transformationsprojekte sind auf ein definiertes Ziel ausgerichtet und haben eine begrenzte Zeitdauer. Sie bezwecken in jedem Fall eine Anpassung an die durch die Covid-Epidemie veränderten Verhältnisse.
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Bitte lesen Sie vor der Gesuchseingabe das Merkblatt Beiträge an Transformationsprojekte
Hier finden Sie das entsprechende Gesuchsformular: Formular Transformationsprojekte für Kulturunternehmen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen: FAQ Beiträge an Transformationsprojekte
Ihr Gesuch ist bis spätestens am 30. November 2021 einzureichen.
Das Amt für Kultur beurteilt die Gesuche gestützt auf die COVID-19-Kulturverordnung des Bundes (SR 442.15), die kantonale Verordnung zur eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich (sGS 571.201), das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und die kantonale Prioritätenordnung. Diese berücksichtigt die kantonale Kulturförderstrategie 2020 bis 2027, das kantonale Kulturförderungsgesetz (sGS 275.1) und die kantonale Kulturförderungsverordnung (sGS 275.11) sowie den kantonalen Förderleitfaden Kultur.
Anspruchsberechtigt für Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte sind Kulturunternehmen aus den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen (Kulturbereich):
- Darstellende Künste und Musik:
Erfasst sind darstellende Künste im engeren Sinne und deren Vermittlung (Theater, Oper, Ballett, zirzensische Künste, klassische und zeitgenössische Konzerthäuser und -lokale, Orchester, Musiker, DJ, Sänger*innen, Chöre, Tänzer*innen, Schauspieler*innen, Strassenkünstler*innen, Theaterensembles und Tanzcompanies), die Erbringung von Dienstleistungen für darstellende Künste und Musik (inkl. Musikagent*innen, Tourmanager*innen, etc.) sowie der Betrieb von Kultureinrichtungen im Bereich der darstellenden Künste und der Musik (inkl. Clubs für aktuelle Musik, sofern sie über eine künstlerische Programmgestaltung verfügen) sowie Tonstudios, ebenso das Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien (Musiklabels).
Nicht erfasst sind die Herstellung von Musikinstrumenten, der Handel mit Musikinstrumenten, kommerzielle Anbieter von Kulturagenden, Ticket-Services, Seminarräumen etc. sowie Discotheken, Dancings, Night Clubs. - Design:
Erfasst sind Ateliers und Studios für unter anderem Textil-, Objekt-, Schmuck- und Grafikdesign.
Nicht erfasst sind Architekturbüros und Restaurator*innen. - Film:
Erfasst sind die Herstellung von Filmen und deren Vermittlung (inkl. Filmfestivals), Filmtechnik, Filmverleih und -vertrieb sowie der Betrieb von Kinos.
Nicht erfasst sind der Handel mit bespielten Ton- und Bildträgern oder Videotheken. - Visuelle Kunst:
Erfasst sind Tätigkeiten im Bereich der bildenden Kunst (inklusive interaktive Medienkunst und Fotografie) und deren Vermittlung (inkl. subventionierte Kunsträume), d.h. auch Vermittlungsprojekte und –veranstaltungen von Galerien.
Nicht erfasst sind der Betrieb von Fotolabors sowie der Kunsthandel (inkl. Galerien) und der Handel mit Antiquitäten. - Literatur:
Erfasst sind literarisches Schaffen (inklusive literarisches Übersetzen) und dessen Vermittlung (inkl. Literaturfestivals), das Verlegen von Büchern (Verlage) sowie Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Buchhandlungen und Bibliotheken.
Nicht erfasst sind das Drucken von Büchern, der Handel mit Büchern sowie Archive. - Museen:
Erfasst sind öffentlich zugängliche Museen, Ausstellungsorte und Sammlungen und die Vermittlung von kulturellem Erbe.
Nicht erfasst sind Zoos und botanische Gärten sowie der Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden.
Als Kulturunternehmen und damit als anspruchsberechtigt für Ausfallentschädigungen gelten auch Veranstalter im Laienbereich, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindestens 50'000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10'000 Franken erleiden.
Anspruchsberechtigt für Beiträge an Transformationsprojekte ist auch ein Zusammenschluss verschiedener Kulturakteure (z.B. von Kulturschaffenden), der als juristische Person des Privatrechts konstituiert ist und dessen Zweck gemäss Statuen in der Kooperation, in gemeinsamen Projekten oder der Durchführung einer Veranstaltung oder eines Festivals besteht.
Der Anteil von Kulturschaffenden, die selbständig erwerbend oder freischaffend sind, und dadurch weder von Kurzarbeit erfasst werden können, noch durch eine Arbeitslosenversicherung abgesichert sind, ist in der Kulturbranche hoch. Kulturschaffende können deshalb Erwerbsersatzentschädigung beantragen sowie zusätzlich Nothilfe.
Nothilfe
Kulturschaffende, die aufgrund der Erwerbsaufälle wegen der staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, können zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten Nothilfe erhalten, soweit dies nicht über die Entschädigung für Erwerbsausfall in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung sichergestellt ist. Zuständig für die Nothilfe für Kulturschaffende ist Swissculture sociale, der Dachverband der Organisationen der professionellen Kulturschaffenden: https://nothilfe.suisseculturesociale.ch/
Erwerbsersatzentschädigung
Zudem können selbständigerwerbende Kulturschaffende, die wegen einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung oder Veranstaltungsabsage Erwerbseinbussen erleiden, bis Ende 2021 bei der kantonalen Ausgleichskasse Corona-Erwerbsersatzentschädigung beziehen. Die Entschädigung muss für jede Betriebsschliessung und für jede abgesagte Veranstaltung einzeln angemeldet werden: https://www.svasg.ch/produkte/pandemie/index.php). Entschädigungen für weitere Betroffene wird der Bundesrat auf dem Verordnungsweg regeln. Die kantonale Ausgleichskasse informiert, sobald Klarheit darüber besteht, wer unter welchen Voraussetzungen einen diesbezüglichen Anspruch hat.
Laien-Kulturvereine in den Bereichen Musik und Theater (Chöre, Orchester, Theatervereine) können zur Abfederung der mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schäden Finanzhilfen erhalten. Zuständig dafür sind die nationalen Verbände im jeweiligen Kulturbereich. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19/bereiche-musik-theater.html
Kulturvereine im Laienbereich von regionaler Bedeutung können auf Gesuch hin ebenfalls Ausfallentschädigung erhalten, sofern sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sie keine Finanzhilfe für Kulturvereine im Laienbereich beantragt haben.
Weitere Fragen und Antworten
Gilt für Projektbeiträge, die bis 24. März 2020 gesprochen wurden:
Kann ein Projekt aufgrund der behördlichen Massnahmen nicht durchgeführt werden
- und wird das Projekt deshalb verschoben, ist die Verschiebung bzw. das Verschiebedatum mitzuteilen. Der verfügte Beitrag wird nach der Durchführung bzw. nach Einreichung der Projektschlussabrechnung ausbezahlt. Falls ein Teil der Kosten bereits jetzt angefallen ist, kann der Beitrag in Raten ausbezahlt werden.
- und wird das Projekt deshalb abgebrochen bzw. abgesagt, ist die Projektschlussabrechnung einzureichen, in der die bereits entstandenen Kosten sowie allfällige Einnahmen aufzuführen sind. Der verfügte Beitrag wird ausbezahlt, sofern die Schlussabrechnung unter Berücksichtigung des verfügten Projektbeitrags keinen Einnahmenüberschuss ausweist.
Wird ein Projekt vorsorglich verschoben oder abgebrochen bzw. abgesagt, ist zusätzlich eine Begründung für die vorsorgliche Sistierung anzugeben (zum Beispiel, weil aktuell aufwändige Vorarbeiten geleistet werden müssten bzw. bereits Kosten anfallen).
Gilt für Projektbeiträge, die ab 24. März 2020 gesprochen wurden:
Gesuchstellende sind verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Da derzeit offen ist, wie lange welche behördlichen Massnahmen gegen die Corona-Pandemie gelten werden, wird empfohlen, kostenrelevante Vorarbeiten zu Projekten erst dann anzugehen, wenn aufgrund entsprechender Verlautbarungen der zuständigen Behörden davon ausgegangen werden kann, dass das Projekt mit grosser Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann. Andernfalls kann der zugesicherte Kantonsbeitrag verfallen oder im Verhältnis zum eingegangenen Risiko gekürzt werden, wenn das Projekt infolge Corona-Pandemie nicht wie geplant durchgeführt wird.
Bei kulturellen Institutionen und Organisationen, die einen Jahresbeitrag erhalten, haben Anpassungen ihrer Leistungen aufgrund von Massnahmen rund um die Corona-Pandemie bis auf Weiteres keine Anpassung des Jahresbeitrags zur Folge.
Die aktuellen Bestimmungen für die Durchführung von Veranstaltungen im Kanton St.Gallen sowie auch zu Schutzkonzepten sind zu finden unter: https://www.sg.ch/tools/informationen-coronavirus/veranstaltungen.html
Kulturinstitutionen und –veranstaltende haben Schutzkonzepte zu entwickeln. Die Verantwortung dafür liegt bei jeder einzelnen Kulturinstitution bzw. bei jedem einzelnen Kulturveranstaltenden.
https://www.sg.ch/tools/informationen-coronavirus/informationen-fuer-betriebe/schutzkonzepte.html
Kulturinstitutionen und -veranstaltern wird empfohlen, sich regelmässig mit der Frage des Schutzkonzeptes zu beschäftigen und es in Abstimmung mit den Regelungen ihres Verbandes zu aktualisieren.
Weitere Informationen zu den Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich finden sie auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur (BAK) https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19/massnahmen-covid19.html
Weitere Informationen zur aktuellen Situation von Kulturschaffenden sind auf folgenden Websites zu finden, insbesondere von Swissculture, dem Dachverband der Organisationen der professionellen Kulturschaffenden https://www.suisseculture.ch. Der Verein Musikschaffende Schweiz erhebt die Gagenausfälle von Musikerinnen und Musikern https://www.sonart.swiss/. Der Verein der Theaterschaffenden Schweiz erhebt die Gagenausfälle von Theaterschaffenden https://www.tpunkt.ch. Danse Suisse, Berufsverband der Tanzschaffenden Schweiz, erhebt die Gagenausfälle im Tanz http://www.dansesuisse.ch/. Der Verband der Autorinnen und Autoren der Schweiz informiert auf seiner Website https://www.a-d-s.ch/; ebenso der Berufsverband der bildenden Künstlerinnen und Künstlern: https://visarte.ch/de/.