Diese Seite richtet sich ausschliesslich an medizinische Leistungserbringende.
Definition Notfall
Ein medizinischer Notfall liegt dann vor, wenn sofort Hilfe geleistet werden muss, also mit der Behandlung nicht zugewartet werden kann, bis die Kostensicherung geklärt ist. Ob ein medizinischer Notfall vorliegt, entscheidet abschliessend ein Arzt oder eine Ärztin. Ein medizinischer Notfall liegt nur so lange vor, wie eine unmittelbare Gefahr für das Leben der betroffenen Person besteht.
Subsidiäre Kostengutsprache
Mittels einer subsidiäre Kostengutsprache verpflichtet sich die öffentliche Hand gegenüber einer leistungserbringenden Organisation zur Übernahme von ungedeckten Kosten, falls die behandelte Person oder Dritte die Zahlung nicht leistet. Ziel der subsidiären Kostengutsprache ist es, leistungserbringende Dritte vor Verlusten abzusichern. Subsidiäre Kostengutsprache wird also gewährt, um sicherzustellen, dass der Leistungserbringer die fragliche Leistung unabhängig davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch die betroffene Person selbst sichergestellt ist. Eine subsidiäre Kostengutsprache ist Voraussetzung für eine spätere Kostenübernahme von ungedeckten Kosten und ist dem zuständigen Sozialhilfeorgan so bald als möglich zuzustellen.
Ausnahme bilden Rettungseinsätze durch gemeinnützig arbeitende Rettungsorganisationen (z.B. REGA). Die Kostenübernahme richtet sich in diesen Fällen nach den «Richtlinien zur teilwesen Übernahme nicht einbringlicher Kosten von Rettungseinsätzen zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe der Konferenz» neues Fenster der kantonalen Fürsorgedirektoren.
Kostenübernahme bei medizinischen Notfällen von Touristinnen und Touristen
Wenn Touristinnen und Touristen in der Schweiz in eine medizinische Notlage gelangen, haben sie Anspruch auf Hilfeleistung nach Art. 21 ZUG in Verbindung mit Art. 12 BV. In diesen Fällen ist häufig unklar, ob eine genügende Versicherung besteht oder die Betroffenen die Kosten aus eigenen Mitteln decken können. Die medizinischen Leistungserbringer reichen in solchen Fällen zwecks Sicherung der Finanzierung ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache ein.
Vorgehen für ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache
Der Leistungserbringer zeigt die Notfallbehandlung und damit das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache dem Kanton, in dem der Einsatz erfolgte, so bald wie möglich, spätestens 30 Tage nach Behandlungsbeginn an. Ist ein stationärer Aufenthalt nötig, der sich über mehrere Tage hinzieht, ist der Kanton umgehend zu benachrichtigen. In solchen Fällen ist es angezeigt, die behandelte Person ab dem Zeitpunkt der Transportfähigkeit umgehend zurückzuführen.
Für Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache ist ausschliesslich das Formular «Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für eine medizinische Notfallbehandlung von Tourist/in» zu verwenden. neues Fenster Das Gesuch ist zu richten an kogu.ausland@sg.ch.
Dem Gesuch sind zwingend beizulegen:
- Kopie eines Ausweises
- Zustimmungserklärung der Patientin oder des Patienten zur Weitergabe von Daten oder Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die zuständige kantonale Stelle
Kostensicherung
Da bei einer subsidiären Kostengutsprache von einer anderen Kostendeckung ausgegangen wird, muss der Leistungserbringer die Uneinbringlichkeit seiner Forderung nachweisen. Er muss auch darlegen, dass kein zur Leistung verpflichteter Dritter die Kosten übernommen hat. Es kommen folgende Kostenträger in Betracht:
- Deckung durch die Kranken- und Unfallversicherung von EU-/EFTA-Staatsangehörigen
EU-/EFTA-Bürgerinnen und Bürger sind in der Regel kranken- und unfallversichert. Deshalb muss der Leistungserbringer seine Abrechnung in erster Linie bei der gemeinsamen Einrichtung (GE KVG) (www.kvg.org) in Olten einreichen. Diese rechnet Leistungsfälle von EU-/EFTA-Versicherten ab. Die GE KVG finanziert in Rechnung gestellte Leistungen vor, wenn eine Europäische Versicherungskarte (EHIC/EVKV) vorliegt. Liegt keine solche vor, muss vom Spital ein Ablehnungsnachweis der GE KVG erbracht werden. In diesen Fällen müssen die Spitäler sich mit den entsprechenden Verbindungsstellen für Krankheit in den jeweiligen EU/EFTA-Ländern in Verbindung setzen, um allenfalls dort einen Nachweis darüber beizubringen, dass entweder kein Versicherungsschutz oder allenfalls ein Versicherungsschutz auf privater Basis besteht. - Reiseversicherung oder weitere Versicherungsleistungen
- Bar-, Depot- oder Teilzahlungen
- Garantieerklärung von Dritten
Vorgehen bei der Geltendmachung von uneinbringlichen Kosten
Bleibt das Eintreiben der Kosten bei der behandelten Person erfolglos, übernimmt der Kanton die Kosten für die Notfallbehandlung nach Art. 9c Abs. 1 Bst. a des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG). Für die Geltendmachung von uneinbringlichen Kosten sind dem Kanton folgende Unterlagen an kogu.ausland@sg.ch einzureichen:
- Kopie des Gesuchs um subsidiäre Kostengutsprache
- Bei EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger die Ablehnung der EG KVG bzw. die Bestätigung, dass keine Versicherungsdeckung im Herkunftsland besteht
- Nachweis über die erfolgten Inkassomassnahmen
- Rechnung ohne Betreibungs- und Mahnkosten
Gesamtkosten von weniger als Fr. 500.– werden nach Art. 9c Abs. 2 SHG durch die politische Gemeinde übernommen, in der sich die betroffene Person zum Zeitpunkt des Notfalls aufgehalten hat. Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache und Anfragen für die Kostenübernahme sind direkt an die zuständige politische Gemeinde zu richten.
Umfang der Kostenübernahme
Da es Sache des Leistungserbringers ist, die Uneinbringlichkeit der Forderung nachzuweisen, gehen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang damit stehen, zu Lasten des Leistungserbringers. Es können also nur die im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung angefallenen Kosten, für welche Kostengutsprache erteilt wurde, aus Mitteln der wirtschaftlichen Hilfe gedeckt werden. Mahn-, Betreibungskosten usw. müssen abschliessend vom Leistungserbringer getragen werden.
Notfallbehandlungen und Notfalltransporte von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache für Notfallbehandlungen und Notfalltransporte von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen richten die Leistungserbringer bitte direkt an die zuständige politische Gemeinde.
Gesuche um subsidiäre Kostengutsprache für Notfallbehandlungen und Notfalltransporte von Personen mit Wohnsitz in einem Fremdkanton in der Schweiz richten die Leistungserbringer bitte an die Adresse kogu.inland@sg.ch. Die Zuständigkeit im innerkantonalen Bereich richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1).