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Der Kanton St.Gallen führte vom 1. Januar 2015 bis zum 30. November 2021 eine Liste für betriebene Versicherte mit Ausständen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Mit dem XI. Nachtrag zum kantonalen Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; abgekürzt EG-KVG) wurden die Bestimmungen zur Führung der Liste und zur Leistungssistierung auf den 1. Dezember 2021 ersatzlos aufgehoben.

Damit können für krankenversicherte Personen aus dem Kanton St.Gallen ab dem 1. Dezember 2021 keine Leistungssistierungen mehr verhängt werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Leistungssistierungen sind ebenfalls hinfällig bzw. bestehen nicht mehr. Die Krankenversicherer müssen die Leistungen für medizinische Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) für versicherte Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen ab dem 1. Dezember 2021 wieder vollumfänglich vergüten.

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9001 St.Gallen