Asylwesen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AIG – SR 142.20)
- Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG – SR 142.31);
- Asylverordnung 1 vom 11.08.1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 – SR 142.311);
- Asylverordnung 2 vom 11.08.1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2 – SR 142.312);
- Verordnung vom 04.09.2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV – SR 142.318.1);
- Bundesgesetz vom 16.12.2005 über Ausländerinnen und Ausländer
- (AIG – SR 142.20)
- Sozialhilfegesetz des Kantons St.Gallen vom 27.09.1998 (SHG – sGS 381.1);
- Verordnung über die Aufnahme von Asylsuchenden vom 03.12.2002 (sGS 381.12)
Der Volksmund versteht unter dem Begriff Flüchtling häufig diejenigen Personen, die (in der Schweiz) um Asyl nachfragen, wobei unter Asyl der Schutz vor Verfolgung verstanden wird. Die Asylbehörden in der Schweiz differenzieren zwischen:
Asylsuchenden | Abgewiesenen Asylbewerbern | Vorläufig Aufgenommenen | Flüchtlingen |
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Personen ohne Asylentscheid | Personen, die aufgrund des negativen Asylentscheids die Schweiz verlassen müssen | Personen mit einem negativen Asylentscheid, die aber aus bestimmten Gründen in der Schweiz verbleiben können | Personen mit einem positiven Asylentscheid |
Asylverfahren
Das Staatssekretariat für Migration in Bern (Bundesverfahren gemäss Art. 6a Abs. 1 Asylgesetz – SR 142.31).
Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des Staatssekretariats für Migration kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Aktuell bekommen ca. 24 Prozent der Asylsuchenden eine Anerkennung als Flüchtlinge. Die gesamte Schutzquote beträgt aktuell rund 48 Prozent (Stand: 31.07.2016). Die Schutzquote errechnet sich aus dem Anteil der Asylgewährungen plus vorläufige Aufnahmen am Total aller Entscheide (Asylgewährungen, Ablehnungen und NEE) ohne Abschreibungen, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids.
Wenn er neue Asylgründe geltend machen kann, werden diese nochmals geprüft.
Migrationsamt
Die Aufgaben der Asylabteilung sind:
- Die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden in der ersten Unterbringungs- und Betreuungsphase, welche gemäss Unterbringungs- und Betreuungskonzept aktuell vier Monate dauert, in den kantonalen Zentren für Asylsuchende.
- Das Ausstellen und Verlängern von Ausländerausweisen (N, F) sowie die Abklärungen und das Bewilligen von Stellenantritten und –wechseln.
- Die Prüfung und Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gemäss den Artikeln 14 Asylgesetz (SR 142.31) und 84 Abs. 5 Ausländergesetz (SR 142.20).
- Die Rückkehrberatung für Personen aus dem Asylbereich, welche die Schweiz freiwillig und pflichtgemäss verlassen möchten.
Kanton St. Gallen
Gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1 – SR 142.311) muss der Kanton St. Gallen rund sechs Prozent der bei den Empfangsstellen oder in schweizerischen Flughäfen registrierte Asylsuchende aufnehmen.
Zentren für Asylsuchende St. Gallen
Während der ersten Phase stellt das Migrationsamt den Asylsuchenden in den kantonalen Zentren ein Bett sowie einen Schrank in einem Mehrbettzimmer (Unterkunft) zur Verfügung. Zudem erhalten die Asylsuchenden drei Mahlzeiten (Verpflegung) pro Tag. Ebenfalls sind sie krankenversichert. Die erwachsenen Asylsuchenden erhalten zudem pro Tag CHF 3.00 Taschengeld, CHF 1.00 Kleidergeld sowie CHF -.50 für Hygieneartikel (oder alternativ dazu, Hygieneartikel).
Gemäss Bundesverfassung haben Kinder und Jugendliche einen verfassungsmässigen Anspruch, aber auch eine verfassungsmässige Pflicht, den Grundschulunterricht zu besuchen. Kinder im Asylverfahren, mit dessen unsicheren Status, haben den gleichen Anspruch wie in der Schweiz sesshafte Kinder. Entscheidend ist allein ihre (nicht bloss vorübergehende) Anwesenheit in der Schweiz. Es ist grundsätzlich möglich, Schulungs- und Lerninhalte bei Flüchtlingskindern aufgrund deren besonderen Bedürfnissen anzupassen. In zeitlicher Hinsicht sind die Flüchtlingskinder jedoch gleich wie andere Schülerinnen und Schüler zu behandeln, d.h. es sind die Bestimmungen von Art. 45 ff. des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) zu beachten. Kinder gehen während des Aufenthalts in einem kantonalen Zentrum intern zur Schule. Schulpflichtige Kinder werden intern so beschult, dass sie anschliessend in eine öffentliche Schule aufgenommen werden können.
Verteilung auf die Gemeinden
Die Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich erfolgt im Kanton St.Gallen nach dem sogenannten "Zwei-Phasen-System". Das heisst, dass sich die Personen in einer ersten, rund vier Monate dauernde, Phase in einem kantonalen Zentrum für Asylsuchende aufhalten und anschliessend in die 77 politischen Gemeinden des Kantons verteilt werden.
Grundsätzlich erfolgt die Verteilung von Personen aus dem Asylbereich durch den Trägerverein Integrationsprojekte St. Gallen (TISG). TISG - Der spezialisierte Gemeindeverband für Betreuung und Integration (ti-sg.ch) einfügen
Gemäss Art. 4 der kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Asylsuchenden (sGS 381.12) entspricht der Soll-Bestand der Asylsuchenden einer politischen Gemeinde dem prozentualen Anteil ihrer Einwohnerzahl an der Einwohnerzahl des Kantons.
Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug des Asylgesetzes mit Pauschalen (Art. 88 Abs. 1 Asylgesetz). Diese Pauschalen decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. Der Kanton leitet einen prozentualen Anteil dieser Pauschalen an die politischen Gemeinden des Kantons St.Gallen weiter.
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