Asylwesen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AIG – SR 142.20)
- Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG – SR 142.31);
- Asylverordnung 1 vom 11.08.1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 – SR 142.311);
- Asylverordnung 2 vom 11.08.1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2 – SR 142.312);
- Verordnung vom 04.09.2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV – SR 142.318.1);
- Bundesgesetz vom 16.12.2005 über Ausländerinnen und Ausländer
- (AIG – SR 142.20)
- Sozialhilfegesetz des Kantons St.Gallen vom 27.09.1998 (SHG – sGS 381.1);
- Verordnung über die Aufnahme von Asylsuchenden vom 03.12.2002 (sGS 381.12)
Asylprozess / -wesen
Einreise – Stellung Asylgesuch bei den Bundesbehörden (Staatssekretariat für Migration (SEM)) – Aufenthalt in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes (EVZ) – Verteilung auf die Kantone, resp. Gemeinden – Asylentscheid SEM –– ev. Rekurs – zweitinstanzlicher Entscheid (Bundesverwaltungsgericht) - Anerkennung als Flüchtling oder vorläufige Aufnahme oder Abweisung – Ausreise
Die Einreise in die Schweiz erfolgt sowohl legal (mit Visum) als auch illegal (ohne Visum – über die "grüne Grenze“).
Zuerst halten sich die Asylsuchenden rund zwanzig bis fünfundzwanzig Tage in den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) des Bundes auf. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt neunzig Tage. Danach erfolgt ein Transfer in die Kantone. Im Kanton St.Gallen erfolgt die Unterbringung in einem Zweiphasensystem. Für die erste Betreuungsphase von vier Monaten führt das Migrationsamt Kollektivzentren. Im Anschluss wohnen die Asylsuchenden in den Gemeinden.
Das Staatssekretariat für Migration in Bern (Bundesverfahren gemäss Art. 6a Abs. 1 Asylgesetz – SR 142.31).
Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des Staatssekretariats für Migration kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Auf verschiedenen legalen oder illegalen Wegen. (zu Fuss / per Auto / mit dem Schiff übers Mittelmeer / per Flugzeug etc.)
Aktuell gibt es einerseits das ordentliche Asylverfahren gemäss Asylgesetz und andererseits die besonderen Verfahrensabläufe für Testphasen im Verfahrenszentrum des SEM in Zürich, gemäss der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung – SR 142.318.1).
Die Dauer der Asylverfahren wäre beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern zu erfragen.
Aktuell bekommen ca. 24 Prozent der Asylsuchenden eine Anerkennung als Flüchtlinge. Die gesamte Schutzquote beträgt aktuell rund 48 Prozent (Stand: 31.07.2016). Die Schutzquote errechnet sich aus dem Anteil der Asylgewährungen plus vorläufige Aufnahmen am Total aller Entscheide (Asylgewährungen, Ablehnungen und NEE) ohne Abschreibungen, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids.
Tendenziell mehr Männer
Weltweit sehen sich zahlreiche Menschen gezwungen, ihren Heimatstaat zu verlassen und irgendwo ein Asylgesuch zu stellen. Manche werden von den heimatlichen Behörden wegen ihrer politischen Anschauungen oder ihres Glaubens verfolgt, andere wiederum leiden unter den Auswirkungen eines Bürgerkrieges und wieder andere haben einfach genug von den katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Heimat. (Quelle: www.sem.admin.ch)
Der Bundesrat verfolgt zurzeit die Neustrukturierung des Asylbereichs mit dem Ziel, die Asylverfahren rascher und gleichzeitig fair abzuwickeln.
Sie werden gleich wie andere straffällige Personen behandelt.
Wenn er neue Asylgründe geltend machen kann, werden diese nochmals geprüft.
Migrationsamt
Die Aufgaben der Asylabteilung sind:
- Die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden in der ersten Unterbringungs- und Betreuungsphase, welche gemäss Unterbringungs- und Betreuungskonzept aktuell vier Monate dauert, in den kantonalen Zentren für Asylsuchende.
- Das Ausstellen und Verlängern von Ausländerausweisen (N, F) sowie die Abklärungen und das Bewilligen von Stellenantritten und –wechseln.
- Die Prüfung und Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gemäss den Artikeln 14 Asylgesetz (SR 142.31) und 84 Abs. 5 Ausländergesetz (SR 142.20).
- Die Rückkehrberatung für Personen aus dem Asylbereich, welche die Schweiz freiwillig und pflichtgemäss verlassen möchten.
Das Migrationsamt bietet je nach Fall Dolmetscher auf. In den Zentren für Asylsuchende beherrschen die Mitarbeitenden verschiedene Sprachen.
Kanton St. Gallen
Gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1 – SR 142.311) muss der Kanton St. Gallen rund sechs Prozent der bei den Empfangsstellen oder in schweizerischen Flughäfen registrierte Asylsuchende aufnehmen.
Grundsätzlich werden die Asylsuchenden vom Bund (Bundessteuern) finanziert. Der Nettoaufwand betrug im Jahr 2016 CHF 8.6 Mio. Diese Zahl entspricht nicht einer Vollkostenrechnung.
Die maximale Aufenthaltsdauer im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes (EVZ) beträgt neunzig Tage. Asylsuchende, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäss einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgrösse) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut.
Im Kanton St.Gallen werden Personen aus dem Asylbereich in einer ersten Betreuungsphase von vier Monaten durch Mitarbeitende des Migrationsamtes in kantonalen Zentren für Asylsuchende betreut. Anschliessend werden die Personen aus dem Asylbereich durch die Koordinationsstelle Migration der St. Galler Gemeinden (KOMI) in die politischen Gemeinden des Kantons St.Gallen (zweite Phase) verteilt.
Zentren für Asylsuchende St. Gallen
Grundsätzlich sind ideale Liegenschaften alte Heime oder Hotels. Sie sollten nicht unbedingt im Ortskern liegen und dennoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Auch die Mietkosten sollten sich im Rahmen bewegen.
Bei den Zuteilungen in die Zentren wird einerseits auf das Geschlecht und das Alter geachtet. Andererseits wird eine gute Durchmischung nach Einzelpersonen und Familien angestrebt. Das Migrationsamt sorgt dafür, dass alle Personen – ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Nationalität, politischen Anschauung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe – gleich betreut werden. Die Betreuung erfolgt politisch und konfessionell neutral.
Zudem stellt es mit qualifizierten Mitarbeitenden die Betreuung der Asylsuchenden in den kantonalen Kollektivunterkünften sicher.
Es werden mit der Betreuung folgende Ziele verfolgt:
- Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge werden mittels einer intensiven Vorbereitung auf die Anforderungen in der Gemeinde vorzubereitet.
- Die Dauer des Zentrumsaufenthalts orientiert sich am Integrations-Entwicklungsstand der Bewohnenden; dieser dauert für vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge jedoch nicht länger als sechs Monate ab Kantonszuweisung.
- Es gibt Integrationsvorgaben für die Zentrumsphase und die Bewohnenden werden auf die Anforderungen eines Integrationsplanes vorbereitet.
- Die Bewohnenden können sich nach dem Zentrumsaufenthalt in einfachem Deutsch unterhalten. Bei Personen mit einer schulischen Vorbildung wird mündlich eine Deutsch-Niveaustufe von A2 angestrebt.
- Schulpflichtige Kinder werden im Umfang der Lektionentafel der St.Galler Volkschulen auf den Besuch der öffentlichen Schule vorbereitet.
- Bewohnende werden möglichst in eine Tages- bzw. Wochenstruktur wie Erwerbstätige eingebettet.
- Junge Erwachsene von 16 bis 25 Jahre werden zwingend, ältere Bewohnende je nach Möglichkeit, auf die Anforderungen des Schweizer Arbeitsmarkts herangeführt.
- Die Betreuung im Zentrum richtet sich auf das Thema Integration aus und hat das selbständige, eigenverantwortliche Verhalten der Bewohnenden in einer Gemeinde im Fokus.
- Asylsuchende in kantonalen Zentren werden auf die Folgen eines möglichen negativen Asylentscheids hingewiesen und erhalten Informationen zur Rückkehrhilfe.
Es werden auch verhaltensauffällige Asylsuchende in die Betreuung einbezogen und die Zusammenarbeit mit Fach- und Beratungsstellen sichergestellt. Den Bewohnenden wird die erforderliche Unterstützung gewährt.
Während der ersten Phase stellt das Migrationsamt den Asylsuchenden in den kantonalen Zentren ein Bett sowie einen Schrank in einem Mehrbettzimmer (Unterkunft) zur Verfügung. Zudem erhalten die Asylsuchenden drei Mahlzeiten (Verpflegung) pro Tag. Ebenfalls sind sie krankenversichert. Die erwachsenen Asylsuchenden erhalten zudem pro Tag CHF 3.00 Taschengeld, CHF 1.00 Kleidergeld sowie CHF -.50 für Hygieneartikel (oder alternativ dazu, Hygieneartikel).
Die Bewohnenden übernehmen praktische Verantwortung für das gemeinschaftliche Zusammenleben im Zentrum und sind für die Hausarbeiten, ihre Mehrbettzimmer und die persönliche Wäsche verantwortlich.
Während des Aufenthalts in den kantonalen Zentren besuchen die Asylsuchenden Deutschkurse. Die Zentren betreiben zu diesem Zweck einen geeigneten Schulbetrieb gemäss kantonalem Schulkonzept.
Erwachsene und Jugendliche werden intern so beschult, dass sie sich in der Schweiz verständigen können.
Gemäss Bundesverfassung haben Kinder und Jugendliche einen verfassungsmässigen Anspruch, aber auch eine verfassungsmässige Pflicht, den Grundschulunterricht zu besuchen. Kinder im Asylverfahren, mit dessen unsicheren Status, haben den gleichen Anspruch wie in der Schweiz sesshafte Kinder. Entscheidend ist allein ihre (nicht bloss vorübergehende) Anwesenheit in der Schweiz. Es ist grundsätzlich möglich, Schulungs- und Lerninhalte bei Flüchtlingskindern aufgrund deren besonderen Bedürfnissen anzupassen. In zeitlicher Hinsicht sind die Flüchtlingskinder jedoch gleich wie andere Schülerinnen und Schüler zu behandeln, d.h. es sind die Bestimmungen von Art. 45 ff. des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) zu beachten3. Kinder gehen während des Aufenthalts in einem kantonalen Zentrum intern zur Schule. Schulpflichtige Kinder werden intern so beschult, dass sie anschliessend in eine öffentliche Schule aufgenommen werden können.
Wir versuchen die Asylsuchenden möglichst zu beschäftigen, sei dies hausintern, mit Ausbildungsprogrammen, Deutschunterricht oder externen Beschäftigungsprogrammen. Sie haben auch Freizeit und die verbringen sie wie andere Menschen auch.
Verteilung auf die Gemeinden
Die Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich erfolgt im Kanton St.Gallen nach dem sogenannten "Zwei-Phasen-System". Das heisst, dass sich die Personen in einer ersten, rund vier Monate dauernde, Phase in einem kantonalen Zentrum für Asylsuchende aufhalten und anschliessend in die 77 politischen Gemeinden des Kantons verteilt werden.
Grundsätzlich erfolgt die Verteilung von Personen aus dem Asylbereich durch die Koordinationsstelle der St.Galler Gemeinden für das Asyl- und Flüchtlingswesen (KOMI).
Gemäss Art. 4 der kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Asylsuchenden (sGS 381.12) entspricht der Soll-Bestand der Asylsuchenden einer politischen Gemeinde dem prozentualen Anteil ihrer Einwohnerzahl an der Einwohnerzahl des Kantons.
Der Bund gibt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug des Asylgesetzes mit Pauschalen ab (Art. 88 Abs. 1 Asylgesetz). Diese Pauschalen decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. Der Kanton leitet einen prozentualen Anteil dieser Pauschalen an die politischen Gemeinden des Kantons St.Gallen weiter.
Arbeit für Asylsuchende
Für Asylsuchende besteht während der ersten drei Monate nach Einreichen des Asylgesuchs ein absolutes Arbeitsverbot. Ergeht innert der ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs ein negativer Entscheid, so wird das Arbeitsverbot auf sechs Monate verlängert (Art. 43 Abs. 1 Asylgesetz).
Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde.
Bei Asylsuchenden ist einerseits das generelle Arbeitsverbot gemäss Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG – SR 142.31) eine Hürde. Andererseits – nach Ablauf der Dreimonatsfrist – die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1bis AsylG, welche sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG – SR 142.20) richten.
Das heisst, Asylsuchende können zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden, sofern die Prioritätsvorschriften (sog. Inländervorrang) und Anstellungsbedingungen gemäss AIG eingehalten werden. Die sogenannte arbeitsmarktliche Prüfung erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen.
Die Arbeitsbedingungen werden eingehalten, wenn der Arbeitgeber der ausländischen Person dieselben orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Anstellungsbedingungen bietet (Art. 22 AIG).
Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit oder zum Stellen- oder Berufswechsel erhalten Asylsuchende erst, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für diese Arbeitsstelle keine geeignete inländische Arbeitskraft oder Angehörige von Staaten, mit den die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat, gefunden hat.
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