Als Schweizerin oder Schweizer sowie als bereits im schweizerischen Personenstandsregister erfasste ausländische Person mit Wohnsitz in der Schweiz müssen Sie ausländische Zivilstandsereignisse der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland melden.

Meldepflichtige Ereignisse
- Geburt / Kindesanerkennung
- Eheschliessung
- Ehescheidung
- Eingetragene Partnerschaft
- Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
- Todesfall
- Namensänderung / Namenserklärung
- Adoption
- Geschlechtsänderung
Vorgehen
Bitte beachten Sie, dass das Anerkennungsverfahren des ausländischen Zivilstandsereignisses im schweizerischen Personenstandsregister einige Zeit beansprucht. Der administrative Aufwand ist in den weitaus meisten Fällen deutlich grösser als bei einem Zivilstandsereignis in der Schweiz.
Sie können mithelfen, das Verfahren zu verkürzen, indem Sie sich vorgängig bei der Schweizer Vertretung erkundigen und frühzeitig die notwendigen und korrekten Dokumente beschaffen.
Vor dem Ereignis
Erkundigen Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ereignisland über die notwendigen Papiere, die Wirkungen des Ereignisses (z.B. Namensführung) und die weiteren Schritte.
Detailliertere Informationen sowie mögliche Merkblätter finden Sie auf den entsprechenden Webseiten der Schweizer Vertretungen.
Link Website Schweizer Vertretungen
Mehr Informationen und weitere Merkblätter:
Link Website des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen
Nach dem Ereignis
Meldepflicht: Melden Sie Ihr Ereignis umgehend der Schweizer Vertretung am Ereignisort. Diese Schweizer Vertretung prüft die Dokumente und sendet die Unterlagen auf amtlichem Weg in die Schweiz. Die Aufsichtsbehörde prüft anschliessend die Anerkennung des ausländischen Ereignisses und trägt es gegebenenfalls im Personenstandsregister ein. Anschliessend informiert Sie die Aufsichtsbehörde schriftlich über die allfällige Eintragung.
Link Website Kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen
Ausnahme
Kontaktieren Sie uns bitte telefonisch, sollte das Vorsprechen bei der Schweizer Vertretung nicht möglich sein.
Noch offene Fragen?
Erreichbarkeit
Telefonische Erreichbarkeit Amt:
Montag bis Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung