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Sie möchten Ihren Vor- oder Familiennamen ändern lassen? Hier finden Sie Informationen dazu.

Die Regierung des Wohnkantons kann gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Der blosse Wille, den Namen zu ändern, genügt nicht. Es sind verständliche, nachvollziehbare und überzeugende Gründe anzuführen. Die Begründung darf weder rechtswidrig noch missbräuchlich oder sittenwidrig sein. Die angegebenen Gründe sind von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller zu belegen.   

Ob eine Namensänderung bewilligt werden kann, liegt im Ermessen der Behörde.

Noch offene Fragen?

Bürgerrecht und Namensänderungen

Amt für Gemeinden und Bürgerrecht

Davidstrasse 27
9001 St.Gallen

Persönliche Besprechung nur nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung.

telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.30 Uhr / 14.00 bis 17.00 Uhr