Sie möchten Ihren Vor- oder Familiennamen ändern lassen? Hier finden Sie Informationen dazu.

Die Regierung des Wohnkantons kann gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Der blosse Wille, den Namen zu ändern, genügt nicht. Es sind verständliche, nachvollziehbare und überzeugende Gründe anzuführen. Die Begründung darf weder rechtswidrig noch missbräuchlich oder sittenwidrig sein. Die angegebenen Gründe sind von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller zu belegen.
Ob eine Namensänderung bewilligt werden kann, liegt im Ermessen der Behörde.
Die erforderlichen Voraussetzungen und Unterlagen für das Einreichen eines Namensänderungsgesuches entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zur Namensänderung.
Bei Wohnsitz im Kanton St.Gallen ist das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht, Abteilung Bürgerrecht und Namensänderungen, für die Bearbeitung von Namensänderungsgesuchen zuständig. Bei Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz im Ausland ist das Gesuch bei der nächstgelegenen Schweizer Vertretung einzureichen.
Ziff. 22.51 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5, abgekürzt GebT) regelt die Gebühr für eine Namensänderung.
Die Kosten betragen in der Regel für eine Familiennamensänderung Fr. 400.– und für eine Vornamensänderung Fr. 200.–.
Für Mehraufwändungen können zusätzliche Kosten anfallen. Die Gebühr für eine Namensänderung beträgt jedoch höchstens Fr. 2'000.–.
Eine Namenserklärung können Sie bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt abgeben. Im Kanton St.Gallen vereinbaren Sie dafür einen Termin bei einem unserer Zivilstandsämter. Für die Abgabe der Namenserklärung müssen Sie persönlich erscheinen und sich ausweisen (Pass oder Identitätskarte). Die Gebühr für eine Namenserklärung beträgt Fr. 75.– und muss sofort bezahlt werden. Nicht inbegriffen sind die Kosten für Dokumente und die Anpassungen Ihrer Ausweispapiere.
In folgenden Fällen können Sie durch eine Namenserklärung Ihren oder den Familiennamen Ihrer Kinder ändern:
Gemeinsames Kind nicht miteinander verheirateter Eltern
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so erhält das erste gemeinsame Kind bei der Geburt automatisch den Ledignamen der Mutter. Üben Sie als Eltern das gemeinsame oder als Vater das alleinige Sorgerecht aus, steht es Ihnen frei, innerhalb eines Jahres nach Sorgerechtserklärung für das erste gemeinsame Kind den Ledignamen des Vaters zu wählen. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, muss es der Änderung zustimmen.
Gemeinsames Kind verheirateter Eltern
Sind Sie verheiratet und haben Sie den Namen Ihrer Kinder bei der Eheschliessung bestimmt, können Sie innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes erklären, dass es den Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll. Diese Wahl gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.
Noch offene Fragen?
Bürgerrecht und Namensänderungen
Amt für Gemeinden und Bürgerrecht
Davidstrasse 27
9001 St.Gallen
Persönliche Besprechung nur nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung.
telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.30 Uhr / 14.00 bis 17.00 Uhr