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Die Zulassung von Vorstössen wird in Art. 110 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates geregelt.

Ratsmitgliedern und Fraktionen steht es grundsätzlich frei zu entscheiden, ob sie parlamentarische Vorstösse einreichen wollen und – im Rahmen der Zulässigkeit (vgl. Art. 110 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates) – zu welchem Gegenstand und Thema. Rechtlich untersagt ist weder die Einreichung identischer Vorstösse noch z.B. die Einreichung von zum Vornherein chancenlosen Vorstössen. 

Falls ein Vorstoss inhaltlich identische Forderungen beinhaltet wie ein erst kürzlich behandelter Vorstoss, hält sich der Bearbeitungsaufwand für die Regierung und die Verwaltung in Grenzen, da sie sich weitgehend auf die Vorarbeiten zum ersten Vorstoss abstützen können. 

Der Kantonsrat verwendet für die Behandlung einer Motion in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten Sitzungszeit. Es ist gut möglich, dass die erneute Behandlung einer identischen Motion zu kürzeren Wortmeldungen im Kantonsrat führt als die erstmalige Behandlung – zumindest vonseiten jener Ratsseite, welche die Motion nicht unterstützt.

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