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Publiziert am 01.12.2020 15:25 im Bereich Kantonspolizei
Symbolbild

Bei den Verkehrsteilnehmenden herrscht teilweise Ratlosigkeit, wann am Motorfahrzeug welches Licht eingeschaltet werden muss. Der Kapo-Ratgeber schafft Klarheit.

Bei welchem Fahrzeug muss wann das Licht eingeschaltet werden?

Grundsätzlich gilt: Alle Motorfahrzeuge müssen während der Fahrt das Licht eingeschaltet haben. Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.

Andere Fahrzeuge, wie beispielsweise Velos, müssen von der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen mittels Licht sichtbar gemacht werden.

Nebellichter und Nebelschlusslichter

Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.

Diese Lichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.

Bussen

Bei nicht eingeschaltetem Licht an Motofahrzeugen drohen Bussen:

·         Fahren ohne Licht tagsüber: 40 Franken

·         Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse, nachts: 60 Franken

·         Fahren ohne Licht in einem beleuchteten Tunnel: 60 Franken

 

Das Fahren mit Standlicht oder mit Tagfahrlicht kostet

·         bei beleuchteter Strasse nachts: 40 Franken

·         in einem beleuchteten Tunnel: 40 Franken

 

Die missbräuchliche Verwendung von Nebellichtern, Nebelschlusslichter, Suchlampen, oder Arbeitslichtern kostet je 40 Franken Busse.