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Gemäss Art. 41 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1; abgekürzt StrG) werden die Planauflagen öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung während der publizierten Auflagefrist einsehbar.
Hier finden Sie die digitalisierten Unterlagen.

Schriftliche und begründete Einsprachen gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung gemäss Art. 45 StrG können während der Auflagefrist beim Kanton St.Gallen, Bau-und Umweltdepartement, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen, erhoben werden. Zur Einsprache ist befugt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1).

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Tiefbauamt

Bau- und Umweltdepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen