Wiedereinführung von Höchstzahlen für Bewilligungen L EU/EFTA und B EU/EFTA für kroatische Arbeitskräfte.
Was ändert sich am 1. Januar 2023?
Der Bundesratsbeschluss betrifft kroatische Staatsangehörige, die in der Schweiz für mehr als drei Monate eine Stelle antreten oder sich hier als Selbstständigerwerbende niederlassen möchten. Bei Antritt einer Stelle für höchstens drei Monate ist das Meldeverfahren anwendbar.
Kontingentiert sind ausschliesslich Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L EU/EFTA) und Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B EU/EFTA), die erstmalig erteilt werden für eine Erwerbstätigkeit, die nach dem 31. Dezember 2022 aufgenommen wird. Eine arbeitsmarktliche Vorprüfung ist dabei nicht erforderlich.
Kroatische Arbeitskräfte, die am 1. Januar 2023 bereits über eine gültige L- oder B-Bewilligung zur Erwerbstätigkeit verfügen, können sich auf alle Rechte gemäss FZA berufen, d.h. ihre Verlängerung oder Erneuerung der Bewilligung erfolgt auch weiterhin kontingentsfrei.
Kroatische Staatsangehörige behalten trotz Kontingentierung geografische und berufliche Mobilität. Sie sind also grundsätzlich zum Stellen- oder Berufswechsel berechtigt. Hingegen ist der Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für Inhaber/innen einer kontingentieren L-Bewilligung bewilligungspflichtig. Dies setzt eine B-Aufenthaltsbewilligung voraus, die nur erteilt wird, wenn eine entsprechende Kontingentseinheit verfügbar ist.
Die Verlängerung einer kontingentierten Aufenthaltsbewilligung B und auch einer kontingentierten Kurzaufenthaltsbewilligung L bis zu einer Aufenthaltsdauer von 364 Tagen ist ohne weiteres möglich, da diese nicht an die Höchstzahlen angerechnet wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Erneuerung einer kontingentierten L-Bewilligung über die Dauer von mehr als 364 Tagen eine neue Kontingentseinheit benötigt. Auch die Umwandlung der L- in eine B-Bewilligung kann nach Vorlage eines neuen Arbeitsvertrages von mehr als 364 Tagen bzw. für eine unbefristete Dauer nur erfolgen, wenn noch entsprechende Kontingentseinheit verfügbar ist.
Bei der Vergabe der Kontingentseinheiten gilt das Prinzip "first in, first served". Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich bereits vor der Einreise ein Kontingent reservieren zu lassen. Dazu ist eine Gesuchseinreichung vor der Einreise notwendig. Bei einem positiven Bescheid wird der gesuchstellenden Person dann eine Zusicherung der Bewilligung ausgestellt.
Diese Wiedereinführung von Höchstzahlen für kroatische Arbeitskräfte gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2023. Der Bundesrat muss vor Ende 2023 über eine mögliche Verlängerung der Kontingentsperiode bis 31. Dezember 2024 entscheiden.
Die Medienmitteilung des Bundesrats ist unter folgendem Link verfügbar:
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