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Am 1.Oktober 2002 trat die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend den straflosen Schwangerschaftsabbruch in Kraft. Seither liegt der Entscheid über einen ev. Abbruch der Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen einer Schwangerschaft (seit Beginn der letzten Menstruation) bei der Frau.

Die Frau kann ein schriftliches Gesuch stellen, das „geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage“ (Art. 119 StGB).

Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Gynäkologin oder einem Gynäkologen mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton St.Gallen durchgeführt werden.

Die durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche werden gestützt auf Art. 119 Abs 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dem Kantonsarztamt gemeldet. Die Unterlassung der Meldung ist strafbar (Art. 120 Abs. 2 StGB).

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Gesundheitsdepartement

Kantonsarztamt

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen