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Ärztinnen und Ärzte können Arzneimittel aus klinischen Versuchen, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, zur Behandlung von einzelnen Patientinnen oder Patienten einführen. Die Einfuhr muss der Kantonsapotheke mit dem Formular vorgängig gemeldet werden.

Meldepflicht

 

Die Voraussetzungen für die Einfuhr gemäss Art. 49 Abs. 2 Bst. a der Arzneimittelbewilligungsverordnung sind im Meldeformular zusammengefasst. Nach erfolgter Meldung an die Kantonsapotheke ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt berechtigt, das Arzneimittel eigenverantwortlich zu importieren. Es ist keine weitere Bewilligung notwendig.

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