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Wer ein landwirtschaftliches Grundstück, das grösser als 25 Aren (Rebland 15 Aren) ist, oder ein landwirtschaftliches Gewerbe kaufen möchte, braucht eine Bewilligung vom Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen.

Folgende Kriterien müssen geprüft und eingehalten sein:

  • der Käufer muss das Grundstück oder das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften

  • der Preis darf nicht übersetzt sein

  • das Grundstück liegt im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich

Keine Bewilligung ist erforderlich beim Erwerb eines Grundstücks oder eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch die Erben, die Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, die Geschwister oder Geschwisterkinder des Verkäufers.

Ausnahmen der Selbstbewirtschaftung können bewilligt werden, wenn u.a.

  • der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten oder einen Pachtbetrieb strukturell zu verbessern

  • der Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen dient

  • ein Grundstück in einer Schutzzone liegt und der Erwerber den Boden zum Zwecke des Schutzes kauft

  • mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten werden soll

  • trotz öffentlicher Ausschreibung durch das Landwirtschaftsamt zu einem nicht übersetztem Preis kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt

 

Vorgehen für die Bewilligung des Erwerbs

Für die Besprechung des geeigneten Vorgehens bei Ihrem Geschäft nehmen Sie bitte Kontakt mit einem Sachbearbeiter im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts auf.

Häufige Fragen:

Wer kann ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben?

Aufgrund von Art. 61 BGBB benötigt der Erwerber eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstücks eine Erwerbsbewilligung. Die Bewilligung ist vom Landwirtschaftsamt nach Art. 63 BGBB zu verweigern, wenn: 

  • der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist (Art. 9 BGBB);
  • ein übersetzter Preis vereinbart wurde (Art. 66 BGBB);
  •  das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt.


Bestimmt das Landwirtschaftsamt den Kaufpreis?

Nein! Im Bewilligungsverfahren hat das Landwirtschaftsamt jedoch zu überprüfen, ob der vereinbarte Kaufpreis nach den Kriterien von Art. 66 BGBB  nicht übersetzt ist. 

 

Der Erwerbspreis für ein landwirtschaftliches Grundstück gilt nach Art. 66 BGBB als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5% übersteigt. Unsere Preisstatistik enthält die Geschäfte der letzten fünf Jahre. Handänderungen innerhalb der Familie sind keine enthalten, weil diese keine Bewilligung bedürfen. 

Aufgrund eines Entscheides der Verwaltungsrekurskommission vom 6. Mai 1999 legt das Landwirtschaftsamt den höchstzulässigen Preis nicht mehr im Vorfeld von Verkaufsverhandlungen fest. Erst wenn der Käufer feststeht und sich die Vertragsparteien auf einen Kaufpreis geeinigt haben, kann uns der Käufer sein Angebot schriftlich mitteilen (falls bereits vorhanden, Kaufvertragsentwurf beilegen). In der Folge wird das Landwirtschaftsamt prüfen, ob der vorgesehene Kaufpreis nach den Kriterien von Art. 66 BGBB zulässig ist.
 

Noch offene Fragen?

Erich Serwart

Erich Serwart

Agro-Ing. FH

Thomas Benz

Thomas Benz

Umweltingenieur BSc

Landwirtschaftsamt

Unterstrasse 22
9001 St.Gallen