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Der Biber (Castor fiber) wurde in der Schweiz wie auch im Kanton St. Gallen Anfang des 19. Jahrhunderts aufgrund von intensiver Bejagung ausgerottet. Zwischen 1956 und 1977 wurden in der Schweiz insgesamt 141 Biber freigesetzt und 1962 wurde er als geschützte Art in das eidgenössische Jagdgesetz aufgenommen. Mittlerweile haben sich die Bestände schweizweit erholt und auch im Kanton St. Gallen leben wieder 425 Biber (Stand 2022).

© ANJF intern

Nachfolgend informiert das Volkswirtschaftsdepartement über häufige Fragen in Sachen Biber. Bei Fragen zu oder Konflikten mit Biber hilft der zuständige Wildhüter gerne weiter.

Das Bibermanagement im Kanton St. Gallen richtet sich nach dem Konzept Biber Schweiz: Konzept Biber Schweiz (admin.ch)

Allgemeine Informationen zum Biber sind auf der Webseite der nationalen Biberfachstelle zu finden: Biber | info fauna

Ersatzmassnahmen für mehrjährige/wiederholte Eingriffe in Biberlebensräume

Wer Biberdämme oder Biberbaue manipuliert, entfernt oder zerstört, hat gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG unter Abwägung aller Interessen für bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu sorgen. Der Ersatz muss den Lebensraum ersetzen, den der Biber durch seine Stau- und Grabtätigkeiten für sich und indirekt für andere Arten kreiert hat. Diese Ersatzlebensräume müssen in derselben Gegend geschaffen werden und die gleiche ökologische Funktion aufweisen.

Der Kanton St. Gallen hat aufgrund der bisherigen Schwierigkeit diese Ersatzmassnahmen zu quantifizieren eine Berechnungsmethode entwickelt, die bei mehrjährigen Bewilligungen für Eingriffe in den Biberlebensraum angewendet wird:

Noch offene Fragen?

Simon Meier

Simon Meier

Abteilungsleiter

Abteilung Jagd

Amt für Natur, Jagd und Fischerei

Davidstrasse 35
9001 St.Gallen