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Publiziert am 21.05.2021 09:09 im Bereich Allgemein
Symbolbild Kultur: Leere Sitzreihen

Mit Erlass des kantonalen Gesetzes über die Umsetzung der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich am 20. April 2021 hat der Kantonsrat eine Limite der Mittel für Beiträge an Transformationsprojekte beschlossen. Die Beschränkung der Gelder für die im November 2020 eingeführte Covid-19-Unterstützungsmassnahme macht Anpassungen beim Gesuchsverfahren nötig, da sich eine grössere Anzahl an Gesuchen abzeichnet. Bei den übrigen Unterstützungsmassnahmen ergeben sich keine Anpassungen.

Auf kantonaler Ebene werden Kulturschaffende und –unternehmen aufgrund der Covid-19-Krise mittels zweier spezifischer Instrumente unterstützt. Zum einen kann Ausfallentschädigung beantragt werden für Schäden, die aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten entstehen. Im Weiteren werden Beiträge an Transformationsprojekte von Kulturunternehmen ausgerichtet. Damit werden Projekte unterstützt, die eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse bezwecken und eine strukturelle Neuausrichtung erreichen oder Publikum zurückgewinnen wollen. Mit dem am 20. April 2021 verabschiedeten kantonalen Gesetz wurde auch beschlossen, dass nur nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen berücksichtigt werden. Insbesondere die Begrenzung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel hat eine Anpassung bei der Gesuchsbearbeitung zur Folge.

Nicht allen Gesuchen kann entsprochen werden  

Das Amt für Kultur hat eine Prioritätenordnung für die künftige Mittelvergabe an Transformationsprojekte erarbeitet, die seit 20. Mai auf der Website des Kantons einsehbar ist. Es gelten weiterhin die im Merkblatt zur den Transformationsprojekten aufgeführten Beurteilungskriterien. Gemäss der neu erarbeiteten Prioritätenordnung werden Projekte prioritär gefördert, die unter anderem diese Beitragskriterien in der Gesamtbetrachtung besonders gut erfüllen. Vorrangig berücksichtigt werden zudem Kulturunternehmen, die für ihr Vorhaben keine Mittel aus der regulären öffentlichen Kulturförderung wie Subventionen oder Projektbeiträge aus allfälligen Anpassungen einsetzen können und auch keine anderen verfügbaren Einnahmen haben. Weiter vorrangig zum Zug kommen Unternehmen, die in ihren Projekten Kulturschaffende einbeziehen und die Vernetzung im Kulturbereich oder Kooperationen ausbauen.

Gesuche können weiterhin laufend eingegeben werden, neu gelten für die Bearbeitung aber die Eingabefristen 31. Mai 2021 für die Gesuchsbeurteilung im Juni/Juli und 31. August 2021 für die Gesuchsbeurteilung im September/Oktober. Weitere Informationen zur Prioritätenordnung, zu den Beurteilungskriterien und zum Verfahren finden sich unter Kulturförderung-Coronavirus.

Beim Instrument der Ausfallentschädigungen an Kulturschaffende und Kulturinstitutionen sind hingegen keine Anpassungen bei der Behandlung der Gesuche nötig.