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Publiziert am 28.02.2021 11:33 im Bereich Allgemein
Symbolbild Stempel auf Papier

Das Verfahren beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland soll beschleunigt werden. Zu diesem Zweck hat die Grundbuchaufsicht verschiedene Vereinfachungen erarbeitet und umgesetzt. Weitere Anpassungen machen eine gesetzliche Anpassung erforderlich, die nun in eine Vernehmlassung geht.

Der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist durch das entsprechende Bundesgesetz, auch Lex Koller oder Lex Friedrich genannt, eingeschränkt. Zu diesem Zweck untersteht ein solcher einer Bewilligungspflicht. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.

Vereinfachung gefordert

Vertretende des Kantonalen Gewerbeverbandes St.Gallen (KGV) stellten die Angemessenheit des kantonalen Verfahrens zur Prüfung von juristischen Personen bei Grundbuchgeschäften in Frage. Sie beurteilten das Verfahren als besonders schwierig und aufwändig. Die Abteilung Grundbuchaufsicht des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht hat das Anliegen des KGV aufgenommen und verschiedene Massnahmen zur Vereinfachung des Verfahrens erarbeitet und teilweise umgesetzt. Für weitere Vereinfachungen bedarf es jedoch Anpassungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

Verfahren sollen verkürzt werden

Zum einen soll darauf verzichtet werden, die politischen Gemeinden vor dem Entscheid der Grundbuchaufsicht anzuhören. Dieses Recht zur Stellungnahme wird selten genutzt. Zum anderen soll das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Grundbuchaufsicht vereinfacht werden. Derzeit können solche Entscheide zunächst bei der Regierung und anschliessend beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Künftig sollen Beschwerden direkt beim Verwaltungsgericht erhoben werden können.

Vernehmlassung gestartet

Die Regierung hat das Departement des Innern ermächtigt, eine Vernehmlassung über den Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 31. März 2021.

Die Vernehmlassungsunterlagen sind hier zu finden: https://www.sg.ch/politik-verwaltung/kantonale-vernehmlassungen.html