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Wofür ist der Straf- und Massnahmenvollzug zuständig?

Der Straf- und Massnahmenvollzug ist insbesondere zuständig für
  • die Bewilligung und den Widerruf der gemeinnützigen Arbeit, von Electronic Monitoring und der Halbgefangenschaft,
  • das Bestimmen der geeigneten Vollzugseinrichtung (Vollzugsort),
  • das Festlegen des Antrittstermins (Vollzugszeitpunkt) und damit für den Entscheid über einen Strafaufschub aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen,
  • die Aufforderung zum Straf- bzw. Massnahmenantritt,
  • das Treffen von Sicherungsmassnahmen und den Erlass von Festnahme- und Zuführungsbefehlen,
  • das Erstellen der Vollzugsaufträge,
  • die Grob-Vollzugsplanung bzw. die Vollzugsregelung (Festlegen der konkreten Rahmenbedingungen und von Vollzugszielen und -phasen),
  • die Koordination des Vollzugs mit anderen Kantonen,
  • die periodische Überprüfung der Massnahmen,
  • den Entscheid über einen Straf- bzw. Massnahmenunterbruch,
  • den Entscheid über die bedingte Entlassung,
  • den Entscheid über die Aufhebung von Massnahmen bei Erfolglosigkeit, Erreichen der Höchstdauer einer Massnahme oder bei Fehlen einer geeigneten Vollzugseinrichtung,
  • die Überweisung an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft betreffend nachträgliche Entscheide.

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René Frei

René Frei

lic.iur.

Leiter

Amt für Justizvollzug

Straf- und Massnahmenvollzug
Oberer Graben 38
9001 St. Gallen