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Publiziert am 21.01.2026 08:46 im Bereich Staatsanwaltschaft & Jugendanwaltschaft

Im Zuge der Veröffentlichung des Berichts zum Pilotprojekt zur Geschichte sexuellen Missbrauchs im Umfeld der römisch-katholischen Kirche vom 12. September 2023 gingen fünf Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen ein. Sämtliche Verfahren wurden mittlerweile eingestellt oder nicht anhand genommen.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Berichts1 wegen sexuellen Missbrauchs im Umfeld der katholischen Kirche sind bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen vier Anzeigen von den Bistümern St.Gallen und Chur eingegangen. Im Weiteren wurde durch eine Privatperson eine Anzeige gegen einen ausländischen Priester eingereicht. Insgesamt befasste sich die Staatsanwaltschaft St.Gallen seit September 2023 mit fünf Priestern in der Rolle als Beschuldigte und bei zehn Personen in der Rolle als mutmassliche Geschädigte mit Bezug zum Kanton St.Gallen.

Da es sich bei den Beschuldigten – mit Ausnahme des ausländischen Priesters – um Mitarbeitende der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchgemeinden handelte, wurden die eingegangenen Anzeigen der Anklagekammer des Kantons St.Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens2 weitergeleitet. Die Anklagekammer prüfte jeweils die Verdachtslage und erteilte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die beschuldigten Priester. Bei zwei Fällen trat die Anklagekammer nicht auf das Ermächtigungsersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen ein, da in einem Fall die beschuldigte Person die ihr vorgeworfenen Handlungen nicht als Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft des Kantons St.Gallen begangen hat. In der Folge prüfte die Staatsanwaltschaft die Verdachtslage und nahm das Verfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Inzest nicht anhand, da die Verjährung bereits eingetreten war. Im zweiten Fall verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, da der beschuldigte Priester krankheitshalber unwiederbringlich die Verhandlungsfähigkeit verloren hatte und eine Strafverfolgung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person und Vergewaltigung damit unmöglich war. Das Verfahren fand mit der Nichterteilung der Ermächtigung der Anklagekammer seinen Abschluss. Mittlerweile ist der Beschuldigte verstorben. Das eröffnete Verfahren gegen den ausländischen Priester wegen sexueller Nötigung wurde nach Ersuchen der Staatsanwaltschaft St.Gallen von der Staatsanwaltschaft Augsburg in Deutschland übernommen und mittlerweile eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen erliess betreffend vier von zehn Sachverhalte wegen sexuellen Handlungen mit Kindern eine Nichtanhandnahmeverfügung, da sich die eingetretene Verjährung direkt aus den Akten ergab. In vier Sachverhalten, welche den Verdacht sexueller Handlungen mit Kindern betrafen und bei welchen die Verjährung nicht eingetreten war, wurden die Tatumstände zur Verdichtung der Verdachtslage abgeklärt. Diese Untersuchungen waren zeitintensiv und komplex. Seitens der beschuldigten Personen waren die Sachverhalte bestritten und seitens der geschädigten Personen, welche sich zum Tatzeitpunkt im Kindesalter befanden, liessen sich die Sachverhalte bzw. die Verdachtslagen nicht hinreichend konkretisieren. Einzelne geschädigte Personen waren nicht in der Lage, sich an die strafrechtlich relevanten Geschehnisse zu erinnern bzw. diese zeitlich hinreichend bestimmt einzuordnen. Andere Geschädigte signalisierten Desinteresse an einer (nochmaligen) Konfrontation mit dem Thema, welches sie für sich als längst abgeschlossen erachten.

Zusammenfassend liess sich die Verdachtslage ohne entsprechende Aussagen von Geschädigten trotz aufwändigen und gründlichen Untersuchungen in keinem der angezeigten Verfahren so weit konkretisieren, dass eine Anklage der beschuldigten Priester erfolgte; es wurde entsprechend die Einstellung der Verfahren verfügt.

 

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1 Schlussbericht Pilotprojekt zur Geschichte sexuellen Missbrauchs im Umfeld der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz seit Mitte des 20. Jahrhunderts des Historischen Seminars der Universität Zürich https://www.hist.uzh.ch/de/fachbereiche/neuzeit/lehrstuehle/dommann/aktuelles/20230925-Bericht-Studie-Missbrauch-katholische-Kirche.html neues Fenster

2 Dem Strafverfahren gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden ist ein Ermächtigungsverfahren der Anklagekammer vorgelagert. Im Ermächtigungsverfahren entscheidet die Anklagekammer, ob ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft gegen das beanzeigte Behördenmitglied oder den beanzeigten Mitarbeitenden durchgeführt werden darf. Das Ermächtigungsverfahrens bezweckt, Behördenmitglieder und Mitarbeitende von Kanton und Gemeinden vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen, um so das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe sicherzustellen. Vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO), sGS 962.1.