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Publiziert am 14.03.2023 16:00 im Bereich Datenschutz

Das öffentliche Organ erteilt einer betroffenen Person auf grundsätzlich schriftliches Gesuch hin und gegen Ausweis über die Identität Auskunft, welche Personendaten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft erfolgt i.d.R. schriftlich (Art. 17 ff. Datenschutzgesetz, sGS 142.1).

Die Fachstelle für Datenschutz hat dazu eine Vorlage entworfen. Das aufgeschaltete Word-Dokument ist ein Muster mit unterschiedlichen Varianten und es ist darauf hinzuweisen, dass die Antwort dem jeweiligen Sachverhalt anzupassen ist. Bei Rückfragen steht Ihnen die Fachstelle für Datenschutz gern zur Verfügung.