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Publiziert am 31.10.2022 15:00 im Bereich Datenschutz
Auftragsdatenbearbeitung

Früher nannte man sie zum Teil Outsourcing und heute ist sie ein wichtiger Aspekt bei einem Cloud-Vorhaben. Aber nicht nur dort.

Ein öffentliches Organ kann eine Bearbeitung von Personendaten einem Dritten, dem Auftragnehmer, übertragen. Eine solche Auftragsdatenbearbeitung stellt keine Datenbekanntgabe im Sinne des Datenschutzgesetzes dar, denn der Auftragnehmer wird dem öffentlichen Organ zugerechnet und darf die Daten nur so verwenden, wie er beauftragt wurde. Das öffentliche Organ muss daher bei der Auswahl, der Anweisung und der Überprüfung des Auftragnehmers sorgfältig arbeiten. Denn die Verantwortung für die Bearbeitung verbleibt beim öffentlichen Organ.

Die Fachstelle für Datenschutz hat dazu ein Merkblatt veröffentlicht.