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Publiziert am 09.09.2022 10:32 im Bereich Datenschutz

Das Datenschutzgesetz regelt den Pilotversuch von automatisierten Datenbearbeitungen[1].

Ein Pilotversuch wird bei gesellschaftlich, wirtschaftlich oder technisch risikobehafteten Vorhaben vor der allfälligen Einführung durchgeführt, um Fragen der Akzeptanz oder technischen Optimierung im Feldversuch zu klären. Die «experimentelle Gesetzgebung» soll es ermöglichen, die Zweckmässigkeit, die Notwendigkeit und die Ausgestaltung der Datenbearbeitung zu bestimmen. Dabei braucht es auch für einen Pilotversuch eine Rechtsgrundlage, allerdings mit weniger hoher Regelungsdichte. Ziel ist die Schaffung eines Gesetzes, das möglichst präzis die Bedürfnisse einerseits des datenbearbeitenden Organs und anderseits des Persönlichkeitsschutzes erfüllt.

Der Pilotversuch ist seit 2019 im Datenschutzgesetz geregelt. Bisher nahm die Fachstelle für Datenschutz zu einem Pilotversuch Stellung. Das ist aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig: Der Grundgedanke des Pilotversuchs ist, dass nur dort, wo es nötig ist, eine «experimentelle» statt einer ordentlichen Gesetzgebung zugelassen wird. Der vorläufige Aufschub der ordentlichen Gesetzgebung rechtfertigt sich nur dadurch, dass das Verfahren aufgrund seiner Länge zu einem Gesetz führen könnte, das aufgrund technischer Entwicklungen bereits nicht mehr aktuell ist oder eine Anwendung, ein System oder ein Projekt vor dem Erlass eines Gesetzes implementiert und getestet werden muss.

Es ist nicht die Idee, dass das öffentliche Organ während des Pilotversuchs von einer möglichst grosszügigen Auslegung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen profitiert. In Bezug auf den Schutz der Persönlichkeit, insbesondere die Grundsätze des Datenschutzes, dürfen keine Abstriche gemacht werden. Während dem Pilotversuch dürfen somit nicht weniger strenge Regeln aufgestellt werden, als es dem öffentlichen Organ nötig erscheint und bekannt ist. Das Instrument des Pilotversuchs darf letztlich nicht zu einer unzulässigen Aushöhlung des Datenschutzes führen.

Die Durchführung eines Pilotversuchs ist deshalb an einige und strenge Voraussetzungen geknüpft. So müssen die Aufgaben bereits in einem Gesetz geregelt sein und es müssen ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden. Zudem muss die Fachstelle für Datenschutz vorgängig dazu Stellung nehmen.

Die Fachstelle für Datenschutz hat ein Merkblatt zum Pilotversuch publiziert und steht Ihnen für Fragen gern zur Verfügung (058 229 14 14, Mo und Mi bis Fr)

 

August 2022

 

[1]   Art. 16a des Datenschutzgesetzes, sGS 142.1.