Die St.Galler Regierung erlässt eine neue Verordnung zum Schutz und zur Überlieferung von naturgeschichtlichen Funden. Sie sieht als zuständige kantonale Stelle das Amt für Kultur vor. Dieses wird seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Naturmuseum St.Gallen erbringen.
Regelmässig werden im Kanton St.Gallen naturwissenschaftlich wertvolle, herrenlose Gegenstände, sogenannte «Naturkörper», gefunden. So entdeckte im Jahr 2002 ein Wanderer urzeitliche Haiwirbel auf einer Steinplatte beim Chäserrugg. 2004 stiess in Eschenbach ein Mitarbeiter eines Steinbruchs auf einen gut erhaltenen Nashornschädel und 2021 fanden zwei Wanderer in einem Bachbett am Walensee einen seltenen fossilen Fisch. Das Naturmuseum St.Gallen hat diese seltenen Objekte erforscht und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Eigentümer solcher im Kanton St.Gallen gefundener, herrenloser Naturkörper ist gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch der Kanton St.Gallen. Darunter fallen beispielsweise Fossilien, Mineralien, Meteorite, Versteinerungen sowie Überreste von Tieren und Pflanzen.
Zuständigkeiten und Pflichten geregelt
Um sicherzustellen, dass Naturkörper auch künftig systematisch erfasst, langfristig und professionell aufbewahrt und mit modernen Mitteln erforscht werden, hat die St.Galler Regierung die «Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern» erlassen. Diese regelt die Zuständigkeiten im Kanton, die konkreten Pflichten der Finderin oder des Finders, das Eigentum am Fund, dessen Übertragung sowie die wissenschaftliche Bearbeitung, Konservierung und Überlieferung der Funde. Als zuständige Stelle für die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern ist das Amt für Kultur vorgesehen, das seine Aufgaben gestützt auf eine Leistungsvereinbarung in enger Zusammenarbeit mit dem Naturmuseum erledigt. Dieses übernimmt dabei insbesondere auch die Funktion als Meldestelle für die naturwissenschaftlich bedeutsamen Funde auf Kantonsgebiet.
Dem Naturerbe Sorge tragen
Das Ziel der Verordnung ist, dass der Kanton sein bewegliches Naturerbe dank geregelter Sicherung und Überlieferung für heutige und kommende Generationen sicherstellt. Die neue Verordnung über «Schutz und Überlieferung von Naturkörpern» tritt per 1. Juni 2025 in Kraft. Sie ergänzt die bestehende bundesrechtliche Regelung über «Wissenschaftliche Gegenstände» (Art. 724 ZGB), das kantonale Kulturerbegesetz, das den Schutz und die Überlieferung archäologischer Funde regelt, sowie die kantonale Verordnung über das Strahlen, die das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Bedeutung regelt.