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Publiziert am 23.03.2023 06:08 im Bereich Allgemein

Mit dem Gesetzesnachtrag werden die Prämienverbilligung (IPV) für Beziehende von Sozialhilfe und von Elternschaftsbeiträgen neu geregelt. Die Auszahlung der IPV für Beziehende von Sozialhilfe und von Elternschaftsbeiträgen soll wie für die ordentliche IPV und die IPV für Beziehende von Ergänzungsleistungen an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St.Gallen übertragen werden. Weitere Anpassungen betreffen die Antragsfrist für die ordentliche IPV, die für den Bezug einer ordentlichen IPV verlangte bewilligte Mindestaufenthaltsdauer sowie die Ermöglichung, eine ordentliche IPV auch an Sans-Papiers auszurichten.

Die Regierung eröffnet für diesen XIII. Nachtrag zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung das Vernehmlassungsverfahren.