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Publiziert am 26.01.2023 09:00 im Bereich Allgemein
Busse

Die Staatswirtschaftliche Kommission prüfte die Aufsichtstätigkeit des Kantons und insbesondere die Befunde der kantonalen Finanzkontrolle zur Bus Ostschweiz AG. Sie stellte fest, dass diese wirksam war und ist erfreut, dass mit der Einigung von Kanton und Bund mit der Bus Ostschweiz AG der Fall mit der Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Subventionsmittel abgeschlossen werden kann. Die Kommission spricht Empfehlungen aus und behält sich weitere Massnahmen vor, falls sich aus dem Strafverfahren neue Erkenntnisse ergeben.

Die Staatswirtschaftliche Kommission hat im vergangenen Jahr einen Fokus auf die Prüfung der Befunde zur Bus Ostschweiz AG und den daraus abgeleiteten Schwerpunkten Aufsicht, Governance, Strukturen und Organisation sowie Rückforderung von ungerechtfertigten Abgeltungen gelegt. Ausdrücklich ausgeschlossen von der Prüfung war eine Beurteilung der Strafuntersuchung durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie der möglichen Straftatbestände. Da es eine ausserordentliche Prüfung war, hat die Kommission einen separaten Bericht verfasst.

Unter dem Vorsitz von Kantonsrat Dominik Gemperli, Goldach, stellt die Staatswirtschaftliche Kommission fest, dass das Amt für öffentlichen Verkehr (AöV) und der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes nach Aufkommen von Verdachtsmomenten schnell und aktiv handelten und in Abstimmung mit dem BAV die kritischen Punkte durch die kantonale Finanzkontrolle vertieft prüfen liessen. Sie hält fest, dass das AöV seiner Aufsichtspflicht und Verantwortung nachgekommen ist. Der Fall ist ein gutes Beispiel für das funktionierende Zusammenspiel mit der kantonalen Finanzkontrolle. Schwächen bestehen noch in der aufsichtsrechtlichen Aufgabenteilung zwischen dem BAV und dem AöV. Die nötigen Verbesserungen werden in den nächsten Jahren umgesetzt.

Die Bus Ostschweiz AG hat mit der «Sale-and-lease-back»-Praxis das seit 2012 geltende Verbot von Überabschreibungen umgangen und so jahrelang zu hohe Abgeltungen für den öffentlichen Verkehr bezogen. Die Staatswirtschaftliche Kommission stellt klar, dass eine ungerechtfertigte Mittelherkunft (zu hohe Abgeltungen) nicht mit einer vermeintlich sinnhaften Mittelverwendung begründet oder gerechtfertigt werden kann. Zudem stellt sie fest, dass diese Geschäftspraktik nicht einer kopierten Usanz anderer Subventionsskandale entsprach, sondern ein Unikat darstellte.

Grundsätzlich hätte die Staatswirtschaftliche Kommission an der Rückerstattung der Gesamtforderung festgehalten. Sie kann die Beweggründe für die Einigung jedoch nachvollziehen und ist erfreut, dass der Fall somit vorläufig abgeschlossen werden kann. Weitere Massnahmen nach Abschluss des Strafverfahrens bleiben vorbehalten.

Der Kantonsrat berät den Bericht der Staatswirtschaftlichen Kommission in der Frühjahrsession. Der Bericht ist auf der Webseite das Kantonsrates (Geschäftssuche) unter der Geschäftsnummer 82.23.03 zu finden.