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Publiziert am 04.01.2023 08:30 im Bereich Allgemein
Steuern

Mit drei Nachträgen zum Steuergesetz sollen eidgenössisches Recht sowie zwei Motionen umgesetzt werden. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat Eintreten auf alle drei Geschäfte. Zudem unterbreitet sie ihm einen Antrag betreffend den Ausgleich der kalten Progression.

­­Unter dem Präsidium von Kantonsrat Adrian Gmür, Bütschwil-Ganterschwil, beriet die vorberatende Kommission die drei Geschäfte. Mit dem XIX. Nachtrag soll vor allem Bundesrecht kantonal nachvollzogen werden. Die Regierung setzt mit dem XX. Nachtrag die Motion 42.21.14 «Realitätsnahe Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung bei Lebensgemeinschaften» und mit dem XXI. Nachtrag die Motion 42.22.01 «Vorzugsmiete gerecht besteuern» um. Werden alle drei Nachträge entsprechend umgesetzt, rechnet die Regierung mit jährlichen Mindereinnahmen des Kantons von zirka 5 Mio. Franken und der Gemeinden von zirka 3,5 Mio. Franken.

Anpassungen an das Bundesrecht und weitere Änderungen

Der XIX. Nachtrag sieht vor allem Anpassungen an das eidgenössische Steuerharmonisierungsrecht vor. Ausserdem schafft der XIX. Nachtrag eine gesetzliche Grundlage im Steuergesetz, damit die Arbeitslosenkassen ihre Leistungsabrechnungen direkt an die kantonale Steuerverwaltung übermitteln dürfen.

Die vorberatende Kommission begrüsst dieses Vorgehen. Handlungsbedarf sieht sie jedoch beim Ausgleich der Folgen der kalten Progression. Diese kann im Fall von inflationsbedingten Lohnerhöhungen aufgrund des progressiven Steuertarifs zu teilweise überproportional ansteigenden Steuerbelastungen führen. Die Kommission beantragt dem Kantonsrat daher eine Angleichung an die Regelung im Recht der direkten Bundessteuer, die einen «automatischen» Ausgleich der Folgen der kalten Progression vorsieht, wenn sich seit der letzten Anpassung der Landesindex der Konsumentenpreise erhöht hat. Nach geltendem Recht setzt ein Ausgleich der kalten Progression eine Gesetzesänderung voraus. Mit der vorgeschlagenen Anpassung sollen vor allem die unteren und mittleren Einkommen wirksam entlastet werden.

Steuerreduktion für Konkubinatspartnerinnen und -partner

Die Regierung schlägt in Erfüllung der Motion 42.21.14 «Realitätsnahe Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung bei Lebensgemeinschaften» vor, Konkubinatspartner bei unentgeltlichen Zuwendungen den Eltern, Stief- und Pflegeeltern und deren Nachkommen gleichzustellen. Demnach sollen solche Zuwendungen zukünftig nach Abzug von 25'000 Franken mit einem Steuersatz von 10 statt bisher 30 Prozent besteuert werden. Der Begriff «Konkubinatspartner» soll in der Steuerverordnung definiert werden. Damit soll eine Person gemeint sein, die mit dem Erblasser oder Schenker zum Zeitpunkt des Todes respektive der Schenkung während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in einer eheähnlichen Wohngemeinschaft mit gleichem steuerlichen Wohnsitz gelebt hat.

Die vorberatende Kommission heisst die vorgesehene Regelung gut und stellt für die Beratung im Kantonsrat keine Änderungsanträge.

Aufhebung der Besteuerung von Vorzugsmieten

Die Regierung schlägt zur Umsetzung der Motion 42.22.01 «Vorzugsmiete gerecht besteuern» Folgendes vor: Wenn eine Immobilie an eine nahestehende Person zu einem Vorzugsmietzins vermietet wird, soll die Differenz zwischen dem tieferen, tatsächlich bezahlten Mietzins und dem höheren Eigenmietwert nicht mehr besteuert werden.

Die Aufhebung der Besteuerung von Vorzugsmieten ist mehrheitlich im Sinne der vorberatenden Kommission. Sie stellt daher keine Änderungsanträge.

Beratung im Kantonsrat

Der Kantonsrat berät die Vorlagen in der kommenden Frühjahrssession in erster und voraussichtlich in der Sommersession 2023 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung, sowie die Anträge der vorberatenden Kommission sind auf der Webseite das Kantonsrates (Geschäftssuche) und im Ratsinformationssystem unter den Geschäftsnummern 22.22.20 / 22.22.21 / 22.22.22 zu finden.