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Publiziert am 29.06.2022 08:30 im Bereich Allgemein
Regenbogenfahne

Ab dem 1. Juli können gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Um für diese Gesetzesänderung vorbereitet zu sein, führte das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht einen Weiterbildungsanlass für alle Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten der Kantone St.Gallen, Appenzell Ausserrhoden sowie Appenzell Innerrhoden durch.

Mit der «Ehe für alle» können gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare ab dem 1. Juli 2022 heiraten. Gleichzeitig wird es in der Schweiz nicht mehr möglich sein, eingetragene Partnerschaften einzugehen. Neu können auch im Ausland geschlossene Ehen von gleichgeschlechtlichen Paaren in der Schweiz anerkannt werden.

Im Rahmen eines Weiterbildungsanlasses wurden die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, welche ab dem 1. Juli 2022 zur Verfügung stehen. Der Zugang zur Samenspende für miteinander verheiratete Frauen und die daraus folgende Elternschaftsvermutung waren ebenfalls Inhalt der Veranstaltung.

Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft nach bisherigem Recht leben, können die Umwandlung ihrer Verbindung in eine Ehe beantragen. Es braucht dazu einen gemeinsamen Antrag. Auf Wunsch kann diese Umwandlung mit einer Zeremonie auf dem Zivilstandsamt vollzogen werden. Ebenfalls haben diese Paare die Möglichkeit, ab 1. Juli 2022 eine Ehe einzugehen, ohne die bereits bestehende eingetragene Partnerschaft mit derselben Person auflösen zu müssen. Die beiden Möglichkeiten unterscheiden sich beispielsweise hinsichtlich Auswirkungen auf die Namen und eine allfällige Einbürgerung. Die rechtlichen Konsequenzen der verschiedenen Varianten sind durch die Betroffenen vorgängig zu prüfen.

Die Revision des ZGB bringt auch Änderungen im Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) und dessen Verordnung (FMedV). Die Revision öffnet den Zugang zur Samenspende für miteinander verheiratete Frauen und gewährleistet gleichzeitig das Recht des Kindes, die Identität des Samenspenders zu kennen, der in das entsprechende Register eingetragen ist. Gleichzeitig wird die Ehefrau der Mutter des Kindes automatisch zur (zweiten) Mutter des Kindes, wenn das Kind durch eine Samenspende gemäss FMedG gezeugt wurde.