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Publiziert am 24.06.2022 08:30 im Bereich Allgemein
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Eine zweite Booster-Impfung gegen das Coronavirus ist aktuell nur für schwer immunsupprimierte Personen mit ärztlichem Attest zugelassen. Der Kanton St.Gallen ermöglicht nun gegen Selbstzahlung eine zweite Booster-Impfung auch aus nicht medizinischen Gründen.

In den meisten Ländern sind Reisen mit einer vollständigen Grundimmunisierung möglich. Dafür braucht es zwei Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff oder eine Impfung mit dem Vektor-Impfstoff von Johnson und Johnson. Gewisse Länder verlangen nach einer bestimmten Zeitdauer (meistens 270 Tage) eine Booster-Impfung. Diese ist unbeschränkt gültig.

Wer zwei Impfungen und eine Booster-Impfung hat, besitzt eine vollständige Grundimmunisierung und ist somit auch nach mehreren Monaten sehr gut vor einer schweren Covid-Erkrankung geschützt. Aus diesem Grund ist eine zweite Booster-Impfung nur für schwer immunsupprimierte Personen mit ärztlichem Attest angeraten. Für alle anderen Personen ist eine zweite Booster-Impfung weder durch Swissmedic zugelassen noch von der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) empfohlen.

Dennoch hat der Bundesrat entschieden, dass die Kantone eine zweite Booster-Impfung gegen Selbstzahlung ermöglichen können. Dies vor dem Hintergrund, dass es aktuell einige wenige Länder gibt, die eine zweite Booster-Impfung bei der Einreise verlangen.

Möglichkeiten im Kanton St.Gallen

Ab Mittwoch, 29. Juni 2022, kann man sich deshalb im Kanton St.Gallen auch ohne medizinischen Grund mit der zweiten Booster-Impfung impfen lassen. Die Online-Anmeldung ist ab Dienstag, 28. Juni 2022, möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die letzte Impfung mindestens vier Monate zurückliegt und die Person mindestens 12 Jahre alt ist.

  • Die Impfung wird in den vier Impfzentren in Buchs, Rapperswil-Jona, St.Gallen und Wil angeboten.
  • Die Impfung ist nur mit vorgängiger Terminbuchung über wir-impfen.ch möglich.
  • Da die zweite Booster-Impfung weder zugelassen noch empfohlen ist, muss die Person die Haftung für die Impfung selber übernehmen. Dazu ist eine Unterschrift vor Ort notwendig, wobei bei Personen unter 18 Jahren die Eltern unterschreiben müssen.
  • Die Kosten für die zweite Booster-Impfung betragen 60 Franken und müssen selber übernommen werden.

Auch «abgelaufenes» Zertifikat kann als Impfnachweis gelten

Wer aktuell ein in der Schweiz abgelaufenes Zertifikat besitzt, kann dieses je nach Reiseland trotzdem für die Einreise benutzen. Denn viele Länder verlangen für die Einreise einen Impfnachweis mit QR-Code. Wer in der Schweiz gegen Covid-19 geimpft wurde, besitzt einen solchen Nachweis bereits in Form des Covid-Zertifikates.

Dieser Nachweis weist weiterhin aus, wann man das letzte Mal geimpft wurde. Auf dem nationalen Covid-Zertifikat sind alle relevanten Daten auch in Englisch aufgeführt. Aus diesem Grund empfiehlt der Kanton, das Zertifikat auszudrucken und physisch mitzunehmen sowie im Vorfeld die Einreisebestimmungen des Reiselands zu prüfen. Entscheidend ist, ob das Einreiseland festgelegt hat, wann die letzte Impfung erfolgt sein muss.