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Publiziert am 11.03.2022 09:00 im Bereich Allgemein
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Die Regierung hat am Dienstag die gesetzlichen Grundlagen für zusätzliche Corona-Härtefallhilfen für Unternehmen verabschiedet. Stimmt der Kantonsrat dem Geschäft zu, können Firmen, die im 1. Quartal 2022 aufgrund der Covid-19-Epidemie hohe Umsatzeinbussen erlitten haben, ab dem 21. April 2022 Unterstützungsgesuche einreichen.

Die Regierung hat an der Sitzung vom 8. März 2022 die Botschaft zum IV. Nachtrag zum Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie verabschiedet. Der Kantonsrat wird an der April-Session über die Vorlage befinden. Der Vollzugsbeginn erfolgt unmittelbar nach der Beschlussfassung durch den Kantonsrat. Ab diesem Zeitpunkt wird die Einreichung von Gesuchen möglich sein.

Inhaltlich umfasst die Vorlage drei Punkte, die alle auf Änderungen im Bundesrecht zurückgehen: die Härtefallmassnahmen 2022, eine Verlängerung des Schutzschirms für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung sowie die Unterstützung von Seilbahnunternehmen.

Härtefallmassnahmen 2022 im Kanton St.Gallen

National- und Ständerat verlängerten in der Wintersession 2021 die gesetzliche Grundlage für die kantonalen Härtefallprogramme. Gestützt darauf erliess der Bundesrat am 2. Februar 2022 die aktuell geltende Covid-19-Härtefallverordnung 2022. Diese Rechtsgrundlagen auf Bundesebene erlauben es den Kantonen, weiterhin – bis längstens Ende Juni 2022 – Härtefallhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen zu leisten. Zum Zuge kommen Unternehmen, die infolge der Covid-19-Epidemie auch im Jahr 2022 noch hohe Umsatzausfälle erleiden und dadurch ungedeckte Kosten ausweisen.

Das Härtefallprogramm 2022 des Kantons St.Gallen sieht nicht rückzahlbare Unterstützungsbeiträge zunächst für das erste Quartal 2022 vor. Als Basis für die Berechnung werden die ungedeckten Kosten herangezogen. Die Anspruchsvoraussetzungen wie auch die finanzielle Beteiligung des Bundes entsprechen weitgehend der bisherigen Härtefallunterstützung. Die Härtefallmassnahmen 2022 sollen gezielt jenen Unternehmungen helfen, die schon im vergangenen Jahr auf Härtefallhilfe angewiesen waren und die auch im Jahr 2022 aufgrund der Epidemie beziehungsweise der von den Behörden getroffenen Schutzmassnahmen Umsatzausfälle erlitten. Da sich die wirtschaftliche wie auch die epidemiologische Situation mittlerweile deutlich entspannt haben, geht die Regierung davon aus, dass der Bedarf an Härtefallmassnahmen 2022 deutlich tiefer sein wird als noch im Jahr 2021. Die Regierung möchte im Juni 2022 entscheiden, ob das Härtefallprogram 2022 für das zweite Quartal 2022 nochmals fortgeführt werden muss.

Verlängerung Schutzschirm für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung

Ebenfalls in der Wintersession 2021 hat das Bundesparlament den Zeitrahmen des Schutzschirms für Publikumsanlässe bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die entsprechende Bundesverordnung soll per 1. Mai 2022 in Kraft treten. Der Kanton St.Gallen plant, dieses Instrument auch auf kantonaler Ebene im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Wie bis anhin soll damit Veranstaltungsunternehmen ein gewisses Mass an Planungssicherheit bei der Organisation von grösseren Publikumsanlässen gewährleistet werden. Wird eine Veranstaltung in der Planungsphase unter den Schutzschirm gestellt, kann im Falle einer späteren Covid-19-bedingten Absage der Veranstaltung eine Beteiligung von Bund und Kantonen zu je 50 Prozent an den ungedeckten Kosten erfolgen.

Unterstützung von Seilbahnunternehmen

Schliesslich soll die bereits bestehende kantonale Unterstützungsmöglichkeit für Seilbahnen dahingehend angepasst werden, dass sie auch den Vorgaben von Art. 28a des Personenbeförderungsgesetzes des Bundes entspricht. Diese Bundesbestimmung war ebenfalls in der Wintersession 2021 neu gefasst worden. Finanzhilfen des Bundes sind demnach nun bei Covid-19-bedingten Verlusten von bestimmter Tragweite bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Die kantonale Regelung macht die Finanzhilfe von Bund und Kanton weiterhin von einer Beteiligung der Standortgemeinden von 40 Prozent an der à-fonds-perdu-Unterstützungsleistung abhängig.