Logo Kanton St.Gallen
Publiziert am 01.10.2021 10:00 im Bereich Allgemein
Hände

Ab dem 1. Oktober 2021 wird die Vergütung der Pflegematerialien auf Bundesebene neu geregelt. Künftig werden diese über die obligatorische Krankenversicherung abgerechnet. Die Regierung hat eine entsprechende Verordnungsanpassung erlassen, da die Kosten bisher von den Bewohnenden oder den politischen Gemeinden übernommen wurden. Gleichzeitig werden auf Antrag von CURAVIVA St.Gallen und senesuisse die neusten Versionen der Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen zugelassen. Diese können ab 1. Januar 2022 eingeführt werden.

Mit der Änderung der bundesrechtlichen Bestimmungen werden neu die von Pflegefachpersonen verwendeten Mittel und Gegenstände bei einem Heimaufenthalt in der Regel durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) finanziert. Die bisherige Regelung sah die Kostenübernahme durch die OKP nur vor, wenn die Pflegematerialien von den Versicherten selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich mitwirkenden Person verwendet werden.

Finanzielle Entlastung für Gemeinden und Bewohnende

Mangels bundesrechtlicher Regelung wurden die in Pflegeheimen verwendeten Pflegematerialien bisher über die Pflegetaxe an die OKP, die versicherte Person und die Gemeinden als Restfinanziererinnen verrechnet. Auf kantonaler Ebene sah die Verordnung zur Pflegefinanzierung bisher einen entsprechenden Zusatzbetrag zu den für die Beteiligung der Wohnsitzgemeinde geltenden Höchstansätzen vor. Somit erfolgte bisher die Finanzierung dieser Pflegematerialien je nach Pflegebedarf über die Bewohnenden oder über Gemeinden. Die Neuerungen ab 1. Oktober 2021 entlasten somit die bisherigen Kostenträger.

Umstellung auf neue Pflegebedarfsermittlungsinstrumente

Gleichzeitig mit den oben erwähnten Änderungen in der Verordnung über die Pflegefinanzierung werden auch die anerkannten Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen angepasst. Damit sollen die neuesten Versionen der Erfassungsinstrumente per 1. Januar 2022 eingeführt werden können. Diese Anpassung erfolgt auf Antrag der Fachverbände CURAVIVA St.Gallen und senesuisse. Für die Institutionen hat die Umstellung auf die neuen Anwendungen unterschiedliche Auswirkungen. Für die Umstellung besteht deshalb eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2023.