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Publiziert am 06.05.2021 08:15 im Bereich Allgemein
Geldnoten

Die Regierung hat einen Nachtrag zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge verabschiedet. Sie setzt damit eine neue Bundesverordnung um, die Anfang 2022 in Kraft treten wird. Mit dem Nachtrag wird die innerstaatliche Inkassohilfe, für welche die Gemeinden zuständig sind, vereinheitlicht und professionalisiert. Der Kantonsrat wird den Gesetzesnachtrag im September beraten.

Für Kinder von geschiedenen oder getrennten Eltern sind oft gerichtlich Unterhaltsbeiträge festgelegt. Die Person, die sich hauptsächlich um das Kind kümmert, erhält dabei vom anderen Elternteil einen finanziellen Beitrag an die Unterhaltskosten. Leider kommt es oft vor, dass diese Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt werden. Die Gemeinde leistet dann Inkassohilfe – sie unterstützt die berechtigte Person beim Durchsetzen ihrer Unterhaltsansprüche. Das kantonale Gesetz in dieser Sache wurde jetzt angepasst, um den neuen bundesrechtlichen Vorgaben zu genügen.

Professionalisierung und Vereinheitlichung

Das Bundesrecht verlangt, dass eine Fachstelle für die Inkassohilfe zuständig ist. Wie bereits heute bleibt die Zuständigkeit für die innerstaatliche Inkassohilfe auch weiterhin bei den Gemeinden. Diese bezeichnen die zuständige Fachstelle. Die Fachstellen werden in ihrer Aufgabe von der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) unterstützt. Ihnen werden Richtlinien zur Verfügung gestellt sowie Weiterbildungen und Einzelfallberatungen angeboten. Damit wird die innerstaatliche Inkassohilfe einheitlicher und professioneller.

Anlass für weitere kleine Anpassungen

Die Regierung schlägt dem Kantonsrat weitere punktuelle Anpassungen am Gesetz vor. So wird neu im Gesetz festgehalten, dass für sämtliche nicht verjährten Unterhaltsansprüche Inkassohilfe zu leisten ist – und nicht allenfalls erst ab Gesuchstellung bei der Gemeinde. Auch sind neu keine Inkassoversuche seitens der berechtigten Person mehr vorzuweisen, bevor Inkassohilfe geleistet wird.

Botschaft und Entwurf der Regierung sind im Ratsinformationssystem unter der Geschäftsnummer 22.21.06 zu finden.