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Publiziert am 20.04.2021 08:30 im Bereich Allgemein
Symbolbild Hochbau

Seit Oktober 2017 ist das neue Planungs- und Baugesetz in Kraft. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass einzelne Artikel konkretisiert und angepasst werden müssen. Die Regierung schickt den II. Nachtrag nun bis am 31. Mai 2021 in die Vernehmlassung.

Der II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz sieht als Schwerpunkte vor, die Regelungen in Bezug auf die Schwerpunktzone, den Sondernutzungsplan, den Grenzabstand, die Ausnahmebewilligung sowie die Denkmalpflege anzupassen. Zudem enthält der Nachtrag neue Regelungen wie beispielsweise für die Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität oder auch die Einführung einer Grünflächenziffer. Interessierte Kreise sind eingeladen, sich bis am 31. Mai 2021 zum II. Nachtrag zu äussern. Nach Abschluss der Vernehmlassung erarbeitet das Baudepartement die Botschaft zum II. Nachtrag.

Schwerpunktzone praxistauglicher gestalten

Die Schwerpunktzone wurde mit dem Planungs- und Baugesetz neu eingeführt. Sie hatte zum Ziel, die Neuüberbauung von unternutzten Siedlungsgebieten zu ermöglichen und dadurch die innere Verdichtung zu fördern. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Gesetzesartikel zu wenig Spielraum offenlässt und deshalb wenig praxistauglich ist. Zu viele und zu konkrete Bestimmungen mussten die Gemeinden bereits im Rahmennutzungsplan regeln. Mit der neuen Regelung soll nur ein sehr grober Rahmen für die künftige Entwicklung eines Areals vorgegeben werden müssen.

Mehr Spielraum ermöglichen

Das Planungs- und Baugesetz gibt vor, dass mit dem Sondernutzungsplan keine materielle Zonenplanänderung herbeigeführt werden darf. Der Grund dafür ist, dass der Rahmennutzungsplan dem fakultativen Referendum unterliegt, der Sondernutzungsplan hingegen nicht. Dadurch sind die Möglichkeiten für einen Sondernutzungsplan eingeschränkt. Künftig soll mit dem Sondernutzungsplan eine weitergehende Abweichung vom Rahmennutzungsplan möglich werden. In diesem Fall unterliegt er aber dem fakultativen Referendum.

Zudem sollen – wie bereits unter dem alten Baugesetz möglich – künftig unter gewissen Umständen wieder Ausnahmebewilligungen von Sondernutzungsplänen möglich sein. Damit eine Ausnahmebewilligung in Betracht gezogen werden kann, braucht es weiterhin eine Ausnahmesituation.

Grossen und kleinen Grenzabstand einführen

Das Planungs- und Baugesetz sieht – im Gegensatz zum alten Baugesetz – vor, dass die Gemeinden nur einen einheitlichen Grenzabstand festlegen können. Im Rahmen der angelaufenen Ortsplanungsrevisionen zeigte sich aber, dass die Unterscheidung zwischen grossem und kleinem Grenzabstand ein wichtiges Werkzeug darstellen kann. Die Gemeinden sollen deshalb zukünftig wieder die Möglichkeit haben, zwischen grossem und kleinem Grenzabstand zu unterscheiden.

Beschwerderecht ersetzt Zustimmung

Heute braucht es die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege, wenn in einer Gemeinde Schutzobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung beeinträchtigt oder beseitigt werden. Diese Regelung stiess auf Kritik, weshalb die Kompetenz zukünftig wieder bei den Gemeinden liegen soll. Damit der Kanton unter Umständen dennoch eingreifen kann, soll die kantonale Stelle ein Beschwerderecht gegen Entscheide der Gemeinde erhalten.