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Publiziert am 18.02.2021 09:30 im Bereich Allgemein
Ein mit Feuerbrand befallener Obstbaum

Im Januar 2020 trat schweizweit die neue Pflanzengesundheitsverordnung in Kraft. Seither muss die Pflanzenkrankheit Feuerbrand nicht mehr allgemein gemeldet werden. Das Landwirtschaftsamt hat nun Gebiete bezeichnet, in denen Feuerbrand weiterhin meldepflichtig ist.

Das Bundesamt für Landwirtschaft lockert mit der neuen Pflanzengesundheitsverordnung die Überwachung und Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand. Diese ist neu nur noch in Gebieten meldepflichtig, in denen die Häufigkeit und das Auftreten geringzuhalten ist. Die Kantone sind verpflichtet, solche «Gebiete mit geringer Prävalenz» zu bezeichnen. Mittels Allgemeinverfügung vom 16. Februar 2021 veröffentlicht das kantonale Landwirtschaftsamt die betroffenen Gebiete (https://publikationen.sg.ch/ekab/00.038.896/publikation/) sowie die entsprechende Karte im Geoportal (https://www.geoportal.ch/ktsg/map/293). Die Gebietsausscheidung gilt ab dem 1. März 2021.

Geschützt werden sollen insbesondere Erwerbsobstanlagen mit einer Grösse von über einer Hektare. Diese waren im Rahmen der bisherigen Überwachung von Feuerbrand bereits als Schutzobjekte aufgeführt. Zusätzlich werden neu die Baumschulen als betroffene Gebiete aufgenommen.

Besitzerinnen und Besitzer von Wirtspflanzen in den bezeichneten Gebieten um die erwähnten Erwerbsobstanlagen oder Baumschulen sind verpflichtet, diese jährlich auf Feuerbrandbefall zu kontrollieren. Falls eine Krankheit festgestellt wird oder der Verdacht darauf besteht, müssen Besitzerinnen und Besitzer dies dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden. Die von Feuerbrand befallenen Pflanzenteile müssen entfernt und sachgerecht vernichtet werden. Eine Rodung ist nicht erforderlich, allerdings kann ein Rückschnitt oder Rückriss angeordnet werden.