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Publiziert am 21.01.2021 11:00 im Bereich Allgemein
Ein kleines Reh

Mit dem IV. Nachtrag zum Jagdgesetz liegt der Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative «Stopp dem Tierleid – gegen Zäune als Todesfallen für Wildtiere» vor. Wenn das Initiativkomitee an der Initiative festhält, werden beide Vorlagen dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat Eintreten auf die Vorlage des Gegenvorschlags.

Im Jahr 2019 reichte ein aus Naturschützern und Jagdvertretern zusammengesetztes Initiativkomitee die Gesetzesinitiative «Stopp dem Tierleid – gegen Zäune als Todesfallen für Wildtiere» ein mit dem Ziel, die Zahl der durch Zäune verletzten Wildtiere zu reduzieren. Der Kantonsrat behandelte die Initiative in der Junisession 2020 und beschloss, dem Volk einen Gegenvorschlag in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs zu unterbreiten. Dabei legte er einige Eckpunkte fest für den IV. Nachtrag zum Gesetz über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz).

Gegenvorschlag als Kompromiss

Unter dem Präsidium von Andrea Schöb, Thal, beriet die vorberatende Kommission die Vorlage. Die Kommission begrüsst den Gegenvorschlag als Kompromiss für Befürworter und Gegner der Initiative. Zu reden gaben in der Kommission insbesondere das Verbot von Stacheldraht ausserhalb der Bauzone, die Durchgänge in Zäunen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken sowie Strafbestimmungen für Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein nicht bewilligter Zaun oder eine nicht bewilligte Absperrung befindet. Thematisiert wurden auch flexible Weidenetze, die für Wildtiere sichtbar zu machen sind sowie vom Strom genommen und entfernt werden müssen, wenn sie nicht genutzt werden.

Verbot von Stacheldraht ausserhalb des Sömmerungsgebietes

Die Kommission unterbreitet dem Kantonsrat einige Anträge. So sollen keine Neuanlagen aus Stacheldraht oder ähnlich spitzen oder scharfkantigen Materialien mehr zulässig sein. Zudem sollen solche Zäune und Absperrungen ausserhalb des Sömmerungsgebietes verboten werden, nicht wie im Gegenvorschlag der Regierung vorgesehen ausserhalb der Bauzone. Bestehende Anlagen ausserhalb der Sömmerungszeit sind abzulegen. Der Entwurf der Regierung sieht vor, dass nur Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich ein verbotener Zaun oder Absperrung befindet und die beziehungsweise der nicht für die Beseitigung sorgt, mit einer Busse belegt werden kann. Gemäss Antrag der Kommission sollen jedoch jegliche am Grundstück Berechtigte (z.B. Pächter) eine entsprechende Busse für solche Übertretungen erhalten. Im Weiteren sieht die Kommission von Strafbestimmungen für juristischen Personen ab, auf deren Grundstück solche verbotenen Zäune oder Absperrungen stehen. Eine Minderheit der Kommission sprach sich gegen diverse Anpassungen am Gegenvorschlag aus.

Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Februarsession in erster Lesung und voraussichtlich in der Aprilsession 2021 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung und die Anträge der vorberatenden Kommission sind im Ratsinformationssystem www.ratsinfo.sg.ch unter der Geschäftsnummer 22.20.10 zu finden.