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Publiziert am 21.01.2021 10:00 im Bereich Allgemein
Nahaufnahme Schweissfachperson

Im Jahr 2020 ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote wegen der Corona-Krise markant angestiegen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Stellenmeldepflicht. Die Liste der Berufsarten, in denen offene Stellen beim zuständigen RAV gemeldet werden müssen, ist mit dem 1. Januar 2021 deutlich länger geworden.

Seit rund zweieinhalb Jahren gilt in der Schweiz die Stellenmeldepflicht (STMP) für Berufsarten, in denen die Arbeitslosigkeit landesweit einen definierten Schwellenwert übersteigt. Der entsprechende Grenzwert liegt derzeit bei 5 Prozent. Das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF aktualisiert die Liste der meldepflichtigen Berufsarten jeweils im vierten Quartal eines Jahres. Die Liste gilt dann für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Aufgrund des deutlichen Anstiegs der Arbeitslosigkeit seit März 2020 ist die Zahl der Berufsarten, die im Jahr 2021 meldepflichtig sind, im Vergleich zu 2020 deutlich angestiegen.

Neuland für viele Arbeitgebende

Alle Berufsarten, die bereits im Jahr 2020 meldepflichtig waren, befinden sich auch im laufenden Jahr auf der Liste. Dazu gehören beispielsweise Call Center-Agenten, Bauarbeiter oder Hotelrezeptionistinnen und -rezeptionisten. Neu sehen sich zahlreiche Arbeitgebende zum ersten Mal in ihrem beruflichen Alltag mit der Stellenmeldepflicht konfrontiert. Die Corona-Krise hat sich am stärksten auf personenbezogene Dienstleistungen, die Kunst und Unterhaltung, die Reisebranche und das verarbeitende Gewerbe ausgewirkt. Dies betrifft beispielsweise Köchinnen und Köche, Restaurantangestellte, Reinigungsangestellte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen, Event Manager, Sicherheitsangestellte, Taxichauffeurinnen und -chauffeure oder Schweissfachleute.

Eine Übersicht zu den Neuerungen findet sich auf der Plattform arbeit.swiss. Arbeitgebende können dort mit Hilfe des Check-Up-Tools einfach und schnell prüfen, ob eine zu besetzende Stelle der Meldepflicht unterliegt oder nicht.

Verschiedene Meldekanäle stehen offen

Erscheint eine Berufsart auf der Liste des WBF, müssen Arbeitgebende eine frei gewordene beziehungsweise neu zu besetzende Stelle melden, bevor sie nach Ablauf der Wartefrist anderweitig ausgeschrieben werden kann. Die Meldung kann online (https://www.job-room.ch/job-publication) oder telefonisch beim RAV erfolgen. Das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit empfiehlt, bei Unsicherheit jede Stelle zu melden. Damit sind die Arbeitgebenden auf der sicheren Seite.

Innert drei Arbeitstagen seit Meldung der vakanten Stelle lässt das RAV den Arbeitgebenden allfällige passende Dossiers zukommen. Diese Dienstleistung erfolgt automatisch und ist für die Betriebe kostenlos. Sie können danach frei entscheiden, ob sie die Vorschläge der RAV weiterverfolgen möchten. So oder so müssen sie ihren Entscheid nicht begründen. Falls eine Kandidatin oder ein Kandidat des RAV den Zuschlag erhält, nehmen die Arbeitgebenden direkt Kontakt mit der oder dem Stellensuchenden auf.

Erst nach Ablauf von fünf Arbeitstagen dürfen Firmen offene Stellen, die der Meldepflicht unterliegen, auf andere Art und Weise publik machen und zu besetzen versuchen.