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Publiziert am 06.10.2020 09:06 im Bereich Allgemein
Symbolbild für Überschwemmung und Hochwasser: Überschwemmung in Wildhaus

Die geltenden Bestimmungen für den Hochwasserschutz sind veraltet. Im Nachtrag zum Wasserbaugesetz sollen die Mitbestimmung der Bevölkerung und die finanzielle Entschädigung verbessert werden. Bei Gemeindegewässern wird die Beitragspflicht der Grundeigentümer abgeschafft.

Mit der Motion 42.14.15 «Neue Wege im Hochwasserschutz» hat der Kantonsrat die Regierung beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung von Überflutungsräumen in Landwirtschafts- und Grünzonen sowie im Wald zu überarbeiten. Anpassungsbedarf besteht vor allem bei den Grundeigentümerrechten, bei den Nutzungen innerhalb der Überflutungsräume und den Entschädigungs- und Versicherungsfragen. Zudem hat die Regierung die Melde- und Bewilligungsverfahren angepasst.

Entschädigungen für Pächter und Landnutzer

Die vorberatende Kommission unter dem Präsidium von Thomas Toldo, Sevelen, unterstützt in weiten Teilen Botschaft und Entwurf der Regierung. Sie begrüsst die Schärfung der Begrifflichkeiten im Wasserbaugesetz und die neue Definition des «Rückhalteraums». In dieser ist neu ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung der Grundeigentümer vorgesehen, wenn im Rückhalteraum aus einem Schadensfall Nutzungseinschränkungen entstehen. Die Kommission weitet diesen Entschädigungsanspruch auf Pächter und andere Landnutzer aus. Eine Grundentschädigung für Grundstücke in Rückhalte- und Notentlastungsräumen soll es aber nicht geben.

Im Grundsatz einverstanden ist die Kommission mit der Vereinfachung des Meldeverfahrens und dem neuen vereinfachten Baubewilligungsverfahren. Hier sieht sie allerdings Anpassungsbedarf bei den Fristen, den engen Vorgaben für die Einreichung von Einsprachen und beim Rechtsweg.

Ein Schwerpunkt liegt für die Kommission bei der Mitwirkung der Bevölkerung. So sollen zum einen die Betroffenen so früh wie möglich in die Projektierung von wasserbaulichen und Revitalisierungsmassnahmen einbezogen werden. Zum anderen darf sich eine Gemeinde nur an den Kosten beteiligen, wenn die Bürgerschaft dem zugestimmt hat.

Mit der Abschaffung der Beitragspflicht der Grundeigentümer für Bau und Unterhalt der Gemeindegewässer nimmt die Kommission einen Paradigmenwechsel vor. Die bereits bestehenden Beitragspflichten sollen ebenfalls aufgehoben und noch vorhandene Gelder zweckbestimmt verwendet werden. Dazu hat die Kommission einen Auftrag an die Regierung vorbereitet.

Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Novembersession 2020 in erster Lesung und voraussichtlich in der Februarsession 2021 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung sind im Ratsinformationssystem www.ratsinfo.sg.ch unter der Geschäftsnummer 22.20.06 zu finden.