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Publiziert am 02.04.2020 11:06 im Bereich Allgemein
Coronavirus

Nachdem der Bundesrat am 16. März 2020 die «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz ausgerufen hat, sind beim Amt für Wirtschaft und Arbeit bereits rund 7200 Voranmeldungen von Betrieben für Kurzarbeit eingetroffen. Das Amt unternimmt in der aktuellen Situation alles, um betroffene Betriebe und Angestellte zu unterstützen. Gemäss einer Hochrechnung der sechs St.Galler RAV haben sich seit dem 16. März 2020 zudem rund 1'500 Stellensuchende neu angemeldet.

Seit dem 17. März 2020 stehen auch im Kanton St.Gallen viele Geschäfte und Betriebe still. Beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen sind seit diesem Datum rund 7'200 Voranmeldungen von Betrieben für Kurzarbeit eingetroffen (Stand 1. April 2020). Zum Vergleich: Für den ganzen Monat Januar hatte das Amt noch 20 Voranmeldungen verzeichnet.

Um den Ansturm bewältigen zu können, wurde das Team zur Bearbeitung der Voranmeldungen intern innert kürzester Zeit massiv aufgestockt. Per Ende März 2020 haben rund 4'300 Gesuchsteller bereits eine Verfügung erhalten, die sie zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung berechtigt. Seit dem 1. April 2020 sind die Auszahlungen der Kurzarbeitsentschädigungen nun angelaufen.

Was können Unternehmerinnen und Unternehmer tun?

Die Unternehmerinnen und Unternehmer können wesentlich dazu beitragen, den Verarbeitungsprozess zu beschleunigen, indem sie folgende Hinweise beherzigen:

-      Das Formular ist vollständig auszufüllen und rechtsgültig zu unterzeichnen.

-      Alle im Formular geforderten Dokumente sind beizulegen und zwar in einfacher Ausführung und ohne Heft- oder Büroklammern. Fehlende Unterlagen führen zu Rückfragen und vermeidbaren Verzögerungen.

-      Das Gesuch ist per Post einzureichen, massgebend ist der Poststempel. Eine Voranmeldung per E-Mail ist nicht möglich und auch nicht notwendig.

-      Wenn bereits eine Voranmeldung eingereicht wurde, müssen nachträgliche Änderungen (Meldung weiterer Mitarbeitenden, höhere Ausfälle, etc.) nicht gemeldet werden. Es genügt, wenn die zusätzlichen Mitarbeitenden und höheren Ausfälle bei der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung gegenüber der Arbeitslosenkasse angegeben werden.

-      Die regulatorischen Änderungen gelten automatisch (zum Beispiel die Aufhebung der Karenz- und Voranmeldefrist)

RAV für Publikum geschlossen

Aufgrund der behördlichen Anordnungen dürfen die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV ihre Türen für Stellensuchende und das Publikum derzeit nicht mehr öffnen. Personen, denen gekündigt worden ist, müssen für die Anmeldung auf dem RAV das aufgeschaltete Online-Formular nutzen (Link unter www.awa.sg.ch). Sämtliche Dienste der RAV stehen bis auf Weiteres telefonisch, online oder postalisch zur Verfügung. Gemäss einer Hochrechnung der sechs St.Galler RAV haben sich seit dem 16. März 2020 rund 1'500 Stellensuchende neu angemeldet. In 620 Fällen erfolgte der Erstkontakt online.

Freie Stellen auf den RAV melden

Aufgrund der ausserordentlichen Lage hat der Bundesrat den Vollzug der Stellenmeldepflicht ausgesetzt. Arbeitgeber können den RAV offene Stellen selbstverständlich weiterhin freiwillig über die Online-Plattform www.arbeit.swiss melden. Die RAV ihrerseits werden den Unternehmen im gewohnten Umfang passende Dossiers von Stellensuchenden zustellen. Betriebe, welche auf www.jobroom.ch registriert sind, können wie bisher auch in Eigenregie und rund um die Uhr nach potenziellen Bewerbern suchen.

Arbeitgeber können einen wichtigen Teil dazu beitragen, damit die Gesellschaft die aktuelle Krise gemeinsam überwindet, indem sie offene Stellen freiwillig den RAV melden, damit diese für die Vermittlung an Stellensuchende zur Verfügung stehen.

Gesundheitsmassnahmen am Arbeitsplatz

Die Verordnung 2 des Bundesrates über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) sieht seit dem 21. März 2020 die Umsetzung von besonderen Vorkehrungen zum Schutz von Personen auf Baustellen beziehungsweise in Betrieben vor. Für die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung dieser Massnahmen ist die SUVA sowie das kantonale Arbeitsinspektorat zuständig.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellt den Betrieben Informationen bereit und bietet Beratungen an. Unter anderem wurden zahlreiche Firmen angeschrieben und mit Merkblättern bedient, mit deren Hilfe die erforderlichen Massnahmen praxistauglich umgesetzt werden können. Die Informationen sind auch auf www.sg.ch/coronavirus abrufbar (Kapitel «Betriebe»).

Aufgrund von Hinweisen wird das Amt für Wirtschaft und Arbeit Betriebe vor Ort auf die Einhaltung der Bestimmungen kontrollieren. Im Allgemeinen kann den St.Galler Firmen ein gutes Zeugnis ausgestellt werden – bis anhin mussten die Behörden noch keine Betriebsschliessungen verfügen.

Erschwerte Einreise in die Schweiz

Um die Verbreitung des Virus einzudämmen, wurden die Bestimmungen für die Einreise in die Schweiz zum Zweck der Erwerbstätigkeit in den letzten Wochen massiv verschärft:

-      Drittstaatsangehörige sowie Bürger aus EU/EFTA-Staaten, die neu für eine Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen wollen, sind grundsätzlich nur noch zugelassen, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse als Spezialist/-in im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Coronakrise geltend gemacht werden kann. Auch Fachkräfte und Spezialistinnen und Spezialisten im Rahmen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern (Heilmittel/Pflege, Landwirtschaft, Nahrungsmittelbranche, IT, Logistik, Energie, Telekommunikation usw.) können noch in die Schweiz einreisen.

-      Gesuche von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit werden derzeit sistiert beziehungsweise nicht entgegengenommen und bearbeitet.

-      Einreisen aus dem EU/EFTA-Raum sind derzeit einzig im Meldeverfahren bis 90 Tage und für die oben genannten Ausnahmefälle möglich. Voraussetzung für die Einreise ist eine bestätigte Meldung.

-      Auch Tätigkeiten, für die bisher keine Meldung nötig war, sind neu zu melden. Die acht meldefreien Tage entfallen.

-      Wer sich bereits für eine Dienstleistungserbringung in der Schweiz aufhält und die Arbeiten nicht innerhalb der gemeldeten Frist beendigen kann, erhält eine Bestätigung seiner Verlängerungsmeldung, wenn die Arbeiten nicht unterbrochen werden; dies gilt unabhängig von den oben genannten Ausnahmen.

Aktuell werden rund drei Viertel der eingehenden Einreisegesuche (Meldungen) nicht bewilligt beziehungsweise bestätigt. Jede einzelne Meldung wird gesondert geprüft.