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Publiziert am 31.03.2020 09:52 im Bereich Allgemein

Der innerkantonale Finanzausgleich verringert die finanziellen Unterschiede, die auf eine geringe Steuerkraft oder auf übermässige Belastungen zurückzuführen sind. Der neue Wirksamkeitsbericht dazu zeigt, dass diese Ziele erreicht werden. Weitere Optimierungen sollen durch Vereinfachungen in der Berechnung der Beiträge an die Gemeinden und bei der Datenbasis erzielt werden. Den vorgeschlagenen Änderungen wurde in der Vernehmlassung zur Vorlage mehrheitlich zugestimmt. Die Regierung hat diese nun zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.

Zum innerkantonalen Finanzausgleich erarbeitet des Departement des Innern alle vier Jahre einen Wirksamkeitsbericht. Daraus soll jeweils auch ein allfälliger Anpassungsbedarf in Vorbereitung, Finanzierung und Vollzug des Finanzausgleichs abgeleitet werden können. Nachdem vor vier Jahren verschiedene grössere Anpassungen vorgenommen wurden, zeigt die aktuelle Analyse nun, dass die gesetzten Ziele erreicht werden. Darum hat die Regierung nun dem Kantonsrat mit dem IV. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz nur geringfügige Anpassungen vorgeschlagen. Der Ausgleichsfaktor des Ressourcenausgleichs soll beibehalten werden.

Beiträge sollen konstant bleiben

Der Finanzausgleich funktioniert gemäss dem Wirksamkeitsbericht zielgerichtet. Das bedeutet, dass eine geringe Finanzkraft auf der Einnahmenseite der Gemeinden und überdurchschnittliche, nicht beeinflussbare Kosten in den Bereichen Weite (Topografie, Siedlungsstruktur usw.), Schule sowie im Sozialen effektiv und effizient ausgeglichen werden. Die Gemeinden erhalten durch die Finanzausgleichsbeiträge einen grösseren finanziellen Spielraum, den sie zugunsten ihrer Bürgerschaft nutzen können. Die Beiträge betrugen im Jahr 2019 insgesamt rund 227,9 Millionen Franken; daran besteht kein grundsätzlicher Korrekturbedarf. Die Mittel stammen aus dem allgemeinen Staatshaushalt des Kantons.

Längere Zeiträume analysieren

Im Vollzug des Finanzausgleichs hat sich gezeigt, dass das Intervall von vier Jahren für die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts sehr kurz bemessen ist. Bei grösseren Anpassungen des Finanzausgleichs liegen für die Erarbeitung des nächsten Wirksamkeitsberichts lediglich die Auswirkungen von zwei Ausgleichsjahren vor. Aus solchen kurzen Datenreihen ergeben sich kaum aussagekräftige Ergebnisse. Mit dem nun von der Regierung verabschiedeten IV. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz soll das Intervall der Berichterstattung auf sechs Jahre verlängert werden. Dies ermöglicht Analysen auf einer breiter abgestützten Datengrundlage

Vollzug erleichtern

Ungenaue Angaben zu einzelnen Nettoaufwendungen im Bereich «Soziales» machten im Laufe des Vollzugs Korrekturen notwendig. Mit dem IV. Nachtrag soll sich das verbessern. Die entsprechende Datenbasis soll vereinfacht und die für den Ausgleich relevanten Informationen direkt aus der Jahresrechnung der Gemeinden erhoben werden können. Ergänzend dazu schlägt der Nachtrag vor, die aktuell sehr komplexen Formeln zur Berechnung des Sonderlastenausgleichs Weite zu vereinfachen. Diese Formeln anzupassen, ohne die Beitragshöhe für die Gemeinden wesentlich zu verändern, war eine Herausforderung bei der Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts.

Mehrheitliche Zustimmung in der Vernehmlassung

Im Rahmen der Ende 2019 gestarteten Vernehmlassung stiess die Vorlage der Regierung mehrheitlich auf Zustimmung. Vereinzelt wurde die Vereinfachung des soziodemografischen Sonderlastenausgleichs generell kritisiert. Wenige direkt betroffene Gemeinden regen zudem an, die Kosten von arbeitsmarktlichen Projekten zur Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser weiterhin in der Bemessungsgrundlage zu belassen. Im Sinne der Vereinfachung und der Konzentration auf die wesentlichen Elemente hält die Regierung an der Vernehmlassungsvorlage fest.

Die Vorlage ist unter der Nummer 40.20.01 (mit Referenz auf 22.20.04 / 33.20.06) im Ratsinformationssystem (https://www.ratsinfo.sg.ch) abrufbar.