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Publiziert am 29.01.2020 10:02 im Bereich Allgemein
Symbolbild bauen

Das neue Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 1. Oktober 2017 soll angepasst werden. Die Gemeinden erhalten dank einer neuen Übergangsbestimmung mehr Spielraum bei den Rahmennutzungsplänen. Somit können sie sich einfacher weiterentwickeln. Die vorberatende Kommission unterstützt den Entwurf der Regierung.

Die Gemeinden müssen innert zehn Jahren nach Inkrafttreten des PBG ihre kommunalen Rahmennutzungspläne an das neue Recht anpassen. Dies betrifft den Zonenplan und das Baureglement. Nicht genau geregelt war bis anhin, ob und wie weit die kommunalen Rahmennutzungspläne vor der anstehenden Gesamtrevision geändert werden dürfen. Mit der Motion 42.18.04 «Planungs- und Baugesetz: Handlungsspielraum der Gemeinden stärken» wurde die Regierung eingeladen, einen ersten Nachtrag zum PBG vorzulegen. Mit diesem sollen sich die Gemeinden auch vor der Gesamtrevison ihrer Zonenpläne und Baureglemente mittels Teilzonenplänen weiterentwickeln können.

Unter dem Präsidium von Christoph Gull, Flums, setzte sich die vorberatende Kommission mit dem neu vorgesehenen Artikel in den Übergangsbestimmungen auseinander. Die Kommission stellt fest, dass die Anpassungen an das neue PBG für die Gemeinden sehr aufwändig und zeitintensiv sind. Um Spielraum zu gewinnen, sollen sie deshalb zwischenzeitlich ihre Rahmennutzungspläne mittels Teilrevisionen auf der Basis des alten Baugesetzes anpassen können. Diese Möglichkeit soll grundsätzlich für sämtliche Zonen bestehen. Die vorberatende Kommission hält aber fest, dass Bundesrecht einzuhalten ist und bei einer vorgelagerten Teilrevision kein Präjudiz für die anstehende Gesamtrevision erfolgen darf. Zudem muss dem Grundsatz der ortsplanerischen Gesamtsicht Rechnung getragen werden.

Der Nachtrag zum PBG beschränkt sich auf die Übergangsbestimmung. Materielle Änderungen des Planungs- und Baugesetzes sollen in einer späteren Gesetzesrevision behandelt werden. Das Baudepartement hat die Arbeiten dafür bereits in Angriff genommen. Die Vernehmlassung dazu startet in diesem Jahr.

Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Februarsession in erster Lesung und voraussichtlich in der Aprilsession 2020 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf sind im Ratsinformationssystem www.ratsinfo.sg.ch unter der Geschäftsnummer 22.19.11 zu finden.