Das Kantonale Steueramt lässt bisher Einzahlungen in die Säule 3a von steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) steuerlich zum Abzug zu (Steuerbuch-Weisung 45 Nr. 9 Ziff. 4).
Im September 2025 forderte die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) das Kantonale Steueramt auf, spätestens ab der Steuerperiode 2027 solche Einzahlungen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr zum Abzug zuzulassen und unsere Publikationen zu dieser Thematik entsprechend anzupassen. Die ESTV begründet ihre Ansicht damit, dass für die Bildung einer Säule 3a die Unterstellung unter die AHV/IV-Pflicht in der Schweiz vorausgesetzt werde (Art. 82 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2013 und 2C_349/2013 vom 23. Juni 2014, E. 2.3). Personen, die in der Schweiz wohnhaft seien und im Fürstentum Liechtenstein arbeiten, seien jedoch dort den Sozialversicherungen unterstellt, weshalb mangels Anschlusses an die eidgenössische AHV keine Einzahlungen in eine Säule 3a vorgenommen werden können. Entsprechend entfalle auch der Steuerabzug für Einzahlungen in eine Säule 3a. Gemäss ESTV teilt das Bundesamt für Sozialversicherung diese Beurteilung. Die Rechtslage basiert auf Bundesrecht und gilt deshalb sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern.
Entsprechend der Aufforderung der ESTV werden wir unsere Praxis anpassen und keinen Säule 3a-Abzug für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein mehr zulassen, sofern keine AHV/IV-Pflicht in der Schweiz besteht. Die Praxisänderung gilt ab der Steuerperiode 2027.
