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Publiziert am 06.11.2023 16:45 im Bereich Landwirtschaft

Der Bundesrat beschliesst per 1.1.2024 Änderungen der Direktzahlungsverordnung.

Per 1. Januar 2024 passt der Bundesrat diverse Bestimmungen in der Direktzahlungsverordnung (DZV) und in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) an. In den Erläuterungen sind weitere nützliche Informationen aufgeführt: Erläuterungen zu den DZV-Änderungen und Erläuterungen zu den LBV-Änderungen.

Die Änderungen in der Direktzahlungsverordnung (DZV) sind nachfolgend zusammengefasst. Für weitere Details ist die DZV mit ihren Erläuterungen beizuziehen.

Die wichtigsten Änderungen der Direktzahlungsverordnung, DZV (SR 910.13):

  • Für Sömmerungsbetriebe wird ein Zusatzbeitrag von 250 Fr./Normalstoss zur Abgeltung des Aufwands für den Herdenschutz gegen Grossraubtiere eingeführt. Dieser Zusatzbeitrag wird für Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie Rindvieh bis 1-jährig ausgerichtet, wenn ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept vom Kanton bewilligt und von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern umgesetzt wird.
  • Das Mulchen zur Weidepflege wird im gesamten Sömmerungsgebiet explizit erlaubt. Das Mulchen zur Entbuschung ist demgegenüber nur mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons erlaubt. Die Bewilligung enthält Auflagen, damit ökologische Schäden verhindert werden.
  • In den Biodiversitätsbestimmungen werden verschiedene Vereinfachungen für den Vollzug und die Umsetzung auf den Betrieben eingeführt:
    - Der maximal zulässige Anteil an Kleinstrukturen auf Biodiversitätsförderflächen (BFF) wird auf 20 Prozent vereinheitlicht. Neben den in der Verordnung festgelegten Kleinstrukturen können die Kantone zusätzliche Arten von Kleinstrukturen im Rahmen von Vernetzungsprojekten bewilligen.
    - Die Flexibilität in der Umsetzung von Bestimmungen der Qualitätsstufe I über die Vernetzung wird erhöht.
    - Die Kantone können die Verpflichtungsdauern der Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge synchronisieren.
    - Auf der Uferwiese wird die Mähweidenutzung erlaubt.
  • Zudem werden gewisse Bestimmungen der Biodiversitätsbeiträge präzisiert:
    - Die Bestimmungen zu den erlaubten Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche werden rechtlich besser verankert. Zudem können im Einzelfall Ausnahmen bei der Zusammensetzung der Saatmischungen bewilligt werden.
    - Für wenig intensiv genutzte Wiesen werden die zulässigen Dünger eindeutig festgelegt.
    - Hochstamm-Feldobstbäumen müssen eine Distanz von mindestens 10 Meter zum Wald aufweisen.
  • Für Getreide in weiter Reihe kann in allen Kantonen ein Vernetzungsbeitrag von maximal 500 Fr./ha ausgerichtet werden. Ausserdem wird Getreide in weiter Reihe auch als anrechenbare Biodiversitätsförderfläche für den angemessenen Anteil an der LN aufgenommen.
  • Die Anforderungen an die Pufferstreifen werden punktuell flexibilisiert.
  • Ergänzend zur bestehenden Regelung zur Befreiung von der Suisse-Bilanz und der vereinfachten Nährstoffbilanzierung («Schnelltest SuisseBilanz»), wird ein vereinfachter Nachweis beim Produktionssystembeitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau ermöglicht. Zudem kann der Nachweis auch mit einer Nährstoffbilanz einer ÖLN-Gemeinschaft erbracht werden.
  • Beim Produktionssystembeitrag Nützlingsstreifen wird die Dauer für die mehrjährigen Nützlingsstreifen präzisiert. Eine Verlängerung mehrjähriger Nützlingsstreifen am selben Standort wird ermöglicht, wenn die Qualität noch vorhanden ist. Zudem wird im ersten Standjahr bei grossem Unkrautdruck ein Reinigungsschnitt zugelassen und analog zu den Bestimmungen für Saatmischungen für die Biodiversitätsförderflächen werden die erlaubten Saatmischungen rechtlich verankert.
  • Beim Produktionssystembeitrag für eine angemessene Bodenbedeckung wird eine getrennte Anmeldung von einjährigem Gemüse und Beeren sowie von anderen Kulturen auf der offenen Ackerfläche ermöglicht. Zudem wird die Anforderung an die gesamtbetriebliche Umsetzung bei Ackerkulturen leicht gelockert, indem mindestens 80 Prozent der Flächen die Bedingungen erfüllen müssen. Im Gegenzug kann auf kulturspezifische Ausnahmen verzichtet werden.
    Die Verpflichtung zur Rückführung des Traubentresters auf die Rebflächen wird aufgehoben.
    Schliesslich wird auch die Kopplung des Programms für eine angemessene Bodenbedeckung an das Programm bodenschonende Bodenbearbeitung nicht eingeführt.
  • Damit die zunehmende Beteiligung bei den neuen Produktionssystembeiträgen 2024 und danach finanziert werden kann, müssen Mittel von rund 100 Mio. Fr. innerhalb des Direktzahlungskredits umgelagert werden. Der Basisbeitrag der Versorgungssicherheit beträgt neu 600 Fr./ha und für BFF-Dauergrünflächen 300 Fr./ha.
    Die Produktionserschwernisbeiträge werden gleichzeitig in allen Zonen um je 100 Fr./ha erhöht. Die Versorgungssicherheitsbeiträge in der Talzone werden damit um 37 Mio. Fr. reduziert.
    Zudem werden rund 31 Mio. Fr. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I bei vier Biodiversitätstypen, 15 Mio. Fr. BTS-Beiträge und 18 Mio. Fr. Beiträge für die längere Nutzungsdauer von Kühen innerhalb der Produktionssystembeiträge umgelagert.
  • Am 15. Februar 2023 hat der Bundesrat den Departementen eine Kürzungsvorgabe im Umfang von 2 Prozent auf den schwach gebundenen Ausgaben auferlegt. Diese Einsparungen im Direktzahlungskredit von rund 55 Mio. Fr. pro Jahr werden 2024 und 2025 mit einer linearen Kürzung von 2,2 Prozent bei der Auszahlung der Direktzahlungen (ohne Vernetzungs-, Landschaftsqualitäts- und Übergangsbeiträge) an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter umgesetzt. Auf das Jahr 2026 ist vorgesehen, bestimmte Beitragsansätze anzupassen. Mit dieser Anpassung können gleichzeitig auch mögliche Änderungen mit dem neuen Zahlungsrahmen Landwirtschaft 2026-2029 berücksichtigt werden.