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Publiziert am 09.08.2022 08:45 im Bereich Landwirtschaft
Kälber

Auf Grund der aktuellen Situation erlaubt deshalb das Landwirtschaftsamt St.Gallen allen St.Galler Sömmerungsbetrieben eine vorzeitige Alpabfahrt oder eine längere Bestossung, ohne dass es bei einer Bestossung von weniger als 75 % oder mehr als 110 % zu einer Kürzung der Direktzahlungen kommt.

Die anhaltende Trockenheit in weiten Teilen der Schweiz ist für viele Sömmerungsbetriebe eine grosse Herausforderung. Nach Auffassung des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Landwirtschaftsamtes St.Gallen sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung (Höhere Gewalt) wegen wesentlichen Abweichungen von langjährigen Mittelwerten in Bezug auf Trockenheit und Hitze erfüllt. Dadurch können bestimmte Anforderungen der Direktzahlungsverordnung nicht mehr eingehalten werden.

Auf Grund der aktuellen Situation erlaubt deshalb das Landwirtschaftsamt St.Gallen allen St.Galler Sömmerungsbetrieben eine vorzeitige Alpabfahrt oder eine längere Bestossung, ohne dass es bei einer Bestossung von weniger als 75 % oder mehr als 110 % zu einer Kürzung der Direktzahlungen kommt. Folgende Bestimmungen sind dabei zu beachten:

  • Die Verantwortlichen und die Bestösser der betroffenen Alpen müssen alles unternehmen, um auf der Alp eine standortgerechte Bestossung zu erreichen.
  • Eine vorzeitige Alpabfahrt oder eine längere Bestossung ist im Rahmen der Eigenverantwortung möglich.
  • Die Auflage der minimalen Bestossung von 75 % und der oberen Bestossungslimite von 110 % sind ersatzlos aufgehoben. Die Sömmerungsbeiträge 2022 werden auch bei einer Unter- oder Überbestossung mit dem Normalbesatz berechnet.
  • Die Zufuhr von Futter zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen bleibt auf höchstens 50 kg Dürrfutter pro Normalstoss (NST) und für gemolkene Tiere (Kühe, Ziegen, Schafe) auf zusätzlich 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode beschränkt.
  • Die Alpungsbeiträge 2023, basierend auf der Sömmerung 2022, werden den Ganzjahresbetrieben auf Grundlage der Sömmerungsdauer 2022 berechnet. Ein Ausgleich der Alpungsbeiträge 2022 bei einer vorzeitigen Alpabfahrt ist ausgeschlossen. Die Bestimmung der langen Weideruhe von 6 Wochen im Rahmen der Landschaftsqualitätsprojekte kann ohne Beitragskürzung unterschritten werden.
  • Es muss dem Landwirtschaftsamt kein Gesuch eingereicht werden.

Bei Fragen zur Bestossung gibt Christoph Högger (058 229 36 33) und bei Fragen zur langen Weideruhe (LQB) Albert Fässler (058 229 26 63) Auskunft.

 

St.Gallen, 8. August 2022

Landwirtschaftsamt St. Gallen