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Publiziert am 10.08.2022 09:30 im Bereich Landwirtschaft
Blumenwiese

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit gewährt das Landwirtschaftsamt ab dem 15. August 2022 die frühzeitige Beweidung von Biodiversitätsförderflächen und Laufhof statt Weide beim RAUS-Programm.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit hat das Landwirtschaftsamt St.Gallen basierend auf Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung (Höhere Gewalt; ausserordentliche meteorlogische Vorkommnisse) folgende Ausnahmeregelungen für das Beitragsjahr 2022 ab 15. August 2022 beschlossen.

1. Frühzeitige Beweidung von Biodiversitätsförderflächen (BFF)

Ab dem 15. August 2022 ist die Beweidung von folgenden BFF möglich:

  • Extensiv genutzte Wiesen:                Nutzungscode 0611
  • Wenig intensiv genutzte Wiesen:      Nutzungscode 0612
  • Uferwiesen:                                       Nutzungscode 0634

Auflagen:

  • Keine frühzeitige Beweidung von Naturschutz-Flächen (GAöL-Flächen)
  • Bei BFF in Vernetzungsgebieten mit den Zusatzbedingungen Z2 (Rückzugsstreifen, Altgrasbestand), Z3 (Rückführungsfläche) und Z6 (Flexibler Schnittzeitpunkt mit Auflagen) muss die Anforderung "Stehenlassen einer Restfläche" eingehalten werden. Die Wiese ist so zu beweiden, dass die stehengelassene Restfläche nach der Beweidung noch sichtbar ist.
  • Kurze, schonende Weidenutzung
  • Bei gutem Aufwuchs im Herbst ist eine weitere Herbstweide oder Schnittnutzung vorzunehmen.
  • Die frühzeitige Weide muss in den ÖLN-Aufzeichnungsunterlagen (z. Bsp. Wiesenjournal) mit dem Hinweis "Futtermangel" vermerkt werden.

2. RAUS-Programm – Laufhof statt Weide

Wenn aufgrund der aktuellen trockenheitsbedingten Futtersituation die RAUS-Anforderung, dass der Tagesbedarf an Trockensubstanz bei Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung zu mindestens einem Viertel durch Weidefutter gedeckt werden muss, auf dem Betrieb nicht mehr erfüllt werden kann, darf die Weide ab dem 15. August 2022 durch Auslauf in einen Laufhof ersetzt werden, bis wieder genügend Weidefutter nachwächst.

Auflagen:

  • Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden.
  • Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal entsprechend dokumentiert werden.

3. Allgemeine Hinweise

  • Für die beiden Ausnahmeregelungen besteht keine Meldepflicht beim Landwirtschaftsamt St.Gallen.
  • Alle weiteren ÖLN-Anforderungen gelten unverändert.

St.Gallen, 10. August 2022

Landwirtschaftsamt St. Gallen